Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100200.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Oktober 2019 wurde die Revisionswerberin - durch Bestätigung des Straferkenntnisses nach Adaptierung des Spruches - der Übertretung des § 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) iVm Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 lit. b Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) schuldig erkannt, wobei das Verwaltungsgericht Wien - in diesbezüglicher Stattgabe der Beschwerde - die verhängte Geldstrafe auf EUR 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabsetzte. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0311; 21.11.2019, Ro 2018/10/0022 bis 0027). 7 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zu den hier gegenständlichen Normen der Art 9 und 13 LMIV (sowie des von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Art 18 LMIV), sodass bereits aufgrund dieses Fehlens eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, welche die außerordentliche Revision rechtfertigt".
8 Diesbezüglich ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. zB VwGH 27.2.2019, Ro 2019/10/0006; 21.12.2016, Ro 2014/10/0111).
9 Darüber hinaus bringt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht weiche "im Hinblick auf die Frage des Tatorts von der gefestigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH ab (insbesondere VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0147 und VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; siehe dazu im Detail unten Punkt 4.1)". 10 Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zB VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0104; 28.6.2017, Ra 2017/02/0038).
11 Soweit im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung auf die Ausführungen in den Revisionsgründen (Punkt 4.1) verwiesen wird, wird die Revision dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesonderte Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2016/15/0011; 15.5.2015, Ra 2015/03/0030).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Mai 2020
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