VwGH Ra 2017/02/0038

VwGHRa 2017/02/003828.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des M in K, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner Diebald und Mag. Kuno Krommer, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. November 2016, Zl. LVwG-601348/11/FP, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 Nach der Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH vom 2. September 2015, Ra 2015/02/0127, mwN). In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH vom 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0073, mwN).

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf wegen einer Übertretung von § 20 Abs. 2 StVO als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

4 In der dagegen erhobenen Revision wird zunächst ohne nähere Begründung ausgeführt, die Revision sei zulässig, da sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" in derart eklatanter Weise missachtet hätten, dass das angefochtene Erkenntnis gegen die Rechtssicherheit und Rechtseinheit verstoße und daher diesem Verfahrensbzw. Begründungsmangel der bekämpften Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Mit dieser nicht näher begründeten pauschalen Behauptung wird keine konkrete Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Allgemein gehaltenes Vorbringen zeigt nicht konkret auf, warum gerade die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen (vgl. VwGH vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/16/0024).

5 Der Revisionswerber führt weiters aus, die Revision sei auch deshalb zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten abweiche, indem es Beweisanträge des Revisionswerbers unbeachtet gelassen habe bzw. zu Unrecht ausgesprochen habe, dass der Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins nicht von Bedeutung gewesen wäre. Die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts, der Beweisantrag sei unbestimmt gewesen, stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Das Beweisverfahren hätte klare Zweifel an den Angaben zum Messort durch den Meldungsleger ergeben und es hätte den Ausführungen des Revisionswerbers unter Heranziehung der Aussagen der einvernommenen Zeugin F. gefolgt werden müssen.

6 Wenn der Revisionswerber eine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH behauptet, hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen reicht nicht aus. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. VwGH vom 24. Jänner 2017, Ra 2017/05/0005 m.w.H.). Diesen Anforderungen wird das allgemein gehaltene Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht.

7 Zudem ist der Revisionswerber bezüglich dieses Vorbringens auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (siehe VwGH vom 29. April 2015, Ra 2015/06/0032). Eine derart grob fehlerhafte Beurteilung hat der Revisionswerber nicht aufgezeigt und ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar.

8 Die Ausführungen, wonach das Beweisverfahren Zweifel an den Angaben des Meldungslegers ergeben habe und nach Meinung des Revisionswerbers den Aussagen der Zeugin F. hätte gefolgt werden müssen, stellen zuletzt Fragen der Beweiswürdigung dar, denen regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. VwGH vom 21. April 2017, Ro 2016/11/0004). Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des VwGH unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen (siehe VwGH vom 23. Februar 2017, Ro 2015/09/0013). Die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene Beweiswürdigung hält den dargestellten Prüfkriterien der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes stand.

9 Mit der nicht näher substantiierten Behauptung, es seien in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht "Indizien" hervorgetreten, dass Geschwindigkeitsmessungen des Meldungslegers auch in anderen Verfahren in Zweifel gezogen worden seien, wird ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der hg. Judikatur aufgezeigt.

10 Mit dem Vorbringen, es seien betreffend die notwendige "Nullmessung" keinerlei Nachweise vorhanden gewesen, entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt, wonach Umstände, die die Richtigkeit der Messung in Frage stellen, nicht hervorgekommen sind. Das Verwaltungsgericht hat in einer fallbezogen nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung mit näherer Begründung ausgeführt, dass der in der Verhandlung als Zeuge einvernommene meldungslegende Polizeibeamte glaubhaft die Vorgehensweise und den Ablauf im Zusammenhang mit der vom Revisionswerber in Zweifel gezogenen Nullmessung dargestellt hat. Dem vermag der Revisionswerber nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

11 Was die in der Revision angesprochene Zulässigkeit der Heranziehung von Amtssachverständigen durch ein Verwaltungsgericht betrifft, ist festzuhalten, dass den Parteien des Verfahrens bezüglich der Amtssachverständigen ein formelles Ablehnungsrecht nicht zukommt, allerdings haben sie die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzutragen (vgl. VwGH vom 27. April 2017, Ra 2015/07/0117). Die Unbefangenheit ist jeweils gesondert zu prüfen (siehe VwGH vom 14. April 2016,  Ra 2015/06/0037). Besondere Umstände, die geeignet waren, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, wurden jedoch weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht behauptet, noch werden solche in der Revision dargelegt (vgl. hierzu erneut VwGH vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0037).

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2017

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