Normen
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Der Revisionswerber macht als krassen Verfahrensmangel im Sinne einer grundsätzlichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes die Unterlassung der Einholung des von ihm beantragten bautechnischen Sachverständigengutachtens geltend. Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet Pferdesport und Pferdehaltung sei zur Klärung der Frage, ob die bautechnischen Kriterien für einen (professionellen) Reitplatz vorlägen, nicht ausreichend. Dazu ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0250, mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/08/0064, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen: Die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für Pferdesport und Pferdehaltung erfolgte auf Grund des Vorbringens des Revisionswerbers, es liege kein Reitplatz, sondern nur eine Bewegungskoppel vor, nach Durchführung eines Lokalaugenscheines in Anwesenheit des bautechnischen Amtssachverständigen. Ein amtlicher Sachverständiger für Pferdesport und Pferdehaltung stand nicht zur Verfügung. Warum dies vom Revisionswerber vorgelegte Sachverständigengutachten nicht aussagekräftig ist, hat das belangte Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis dargelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat auf Grund der - vom Revisionswerber auch nicht in Abrede gestellten - gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen für Pferdesport und Pferdehaltung zu Bodenaufbau, Dimensionierung, Einfassung und Umzäunung des konkret hier zu beurteilenden Reitplatzes das Vorliegen einer baulichen Anlage und eines anzeigepflichtigen Reitplatzes bejaht (siehe § 2 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 2 lit. e TBO 2011). Ob ein "professioneller" Reitplatz weitere Kriterien erfüllen müsste, ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmungen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2015
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