Normen
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nachdem die Revisionswerberin in Angelegenheiten der Grunderwerbsteuer eine Abgabenerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben hatte, richtete dieses die folgende Erledigung vom 11. März 2014 an die Revisionswerberin:
"Information
Verpflichtung zur elektronischen Anzeige Rechtsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen und für
die die Steuerschuld nach dem 31.12.2012 entsteht (Vertragsdatum), sind mittels elektronischer Abgabenerklärung durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) über FinanzOnline anzuzeigen.
Die elektronische Anzeige durch eine Parteienvertreterin/durch einen Parteienvertreter ist gemäß § 10 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz bis zum 15. des dem Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Monats vorzunehmen.
Die Anzeige des Rechtsvorganges durch die Abgabe des Formulars Gre1 und/oder der Urkunde (Kopie) im Infocenter sowie die Übermittlung des Formulars Gre1 und/oder der Urkunde (Kopie) per Post ersetzt nicht die verbindlich vorgesehene Anzeige in Form der elektronischen Abgabenerklärung durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter über Finanzonline.
Sie werden daher ersucht zu veranlassen, dass der Rechtsvorgang vom 18.02.2014 (Kaufvertrag mit Frau F I) mittels elektronischer Anzeige durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) über FinanzOnline angezeigt und die Erfassungsnummer anher bekannt gegeben wird.
Ende der Anzeigefrist gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG: 15.04.2014 Da der Ablauf der Anzeigefrist gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG
unmittelbar bevorsteht, ist die Anzeige über FinanzOnline ehestmöglich vorzunehmen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der oben angeführte Rechtsvorgang erst nach erfolgter elektronischer Anzeige bearbeitet wird."
Gegen diese Erledigung erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die das Bundesfinanzgericht in Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückwies und in Punkt 2. eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 B-VG als unzulässig erklärte. Letzteres begründete das Bundesfinanzgericht folgendermaßen:
"Eine ordentliche Revision ist gemäß § 133 Abs. 9 B-VG unzulässig, war doch mit diesem Beschluss keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179, VwGH 22.3.2006, 2006/13/0001, VwGH 28.11.2007, 2004/15/0131 und 0132, VwGH 11.11.2010, 2010/17/0066) ist nämlich geklärt, dass gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter keine Bescheidbeschwerde zulässig ist. Von dieser VwGH-Rechtsprechung weicht dieser Beschluss nicht ab."
Die gegen diesen Beschluss erhobene "Beschwerde an den VwGH gem. Art. 131 B-VG und Kumulativbeschwerde an den VfGH gem. Art. 144 B-VG aufgrund der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes" führt in ihrem Punkt I. "Erläuterung und rechtliche Würdigung", die nach Ansicht der Revisionswerberin verletzten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte und in Punkt II. "Anträge" die an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gerichteten Anträge aus.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Gesetz.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat nach § 28 Abs. 3 VwGG die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, einzelne Normen zu nennen und pauschal eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der ständigen Rechtsprechung zu behaupten. Allgemein gehaltenes Vorbringen zeigt nicht konkret auf, warum gerade die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2014, Zl. Ro 2014/16/0064, mwN).
Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, als "Beschwerde" bezeichnete Revision erschöpft sich in der Darlegung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und in Anträgen an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Sie legt jedoch ihre Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dar, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 16. Oktober 2014
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