VwGH Ra 2019/05/0311

VwGHRa 2019/05/031129.1.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der I L in H, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 32, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. September 2019, LVwG-AV-144/002-2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde H, vertreten durch die Lachinger Rechtsanwälte OG in 2100 Korneuburg, Dr. Karl Liebleitner-Ring 6; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: K B in H), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050311.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0236, mwN).

5 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde H. vom 10. September 2018 wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Überdachung auf einem (näher bezeichneten) Grundstück unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.

6 Die von der Revisionswerberin als Nachbar dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde H. vom 17. Dezember 2018 als unbegründet abgewiesen. 7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt 1.) die von der Revisionswerberin gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt 2.) eine Revision für nicht zulässig erklärt.

8 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen lediglich vor, sie sei zulässig, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dahingehend vorliege, "inwieweit die Nichtbeachtung von Rechtsnormen betreffend die Errichtung von Gebäuden im Bauwich (allenfalls Vorbauten) subjektive öffentliche Nachbarrechte beeinträchtigen können".

9 Mit diesem lediglich allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

10 So ist nach ständiger hg. Judikatur in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder nicht beantwortet hat. Insbesondere lässt das oben wiedergegebene Revisionsvorbringen eine ausreichende Verknüpfung zwischen der zu individualisierenden Rechtsfrage, dem von der Revisionswerberin dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die erforderlich wäre, um den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, vermissen (vgl. zum Ganzen etwa nochmals VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0236, mwN). 11 Darüber hinaus erweist sich die Revision auch in Anbetracht ihrer Ausführungen zum Revisionspunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG - nach dieser Bestimmung hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten - als unzulässig:

12 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220, mwN).

13 Die Revision bringt unter Punkt III. ("Revisionspunkte") vor, dass sich die Revisionswerberin als durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten verletzt erachte, weil das Landesverwaltungsgericht "die Bestimmungen über das Mitspracherecht der Nachbarn nicht gesetzeskonform ausgelegt hat". Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchen konkreten subjektiven, einem Nachbarn durch die NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten Rechten die Revisionswerberin verletzt sei (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2018/05/0235 bis 0245, mwN).

14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2020

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