VwGH Ra 2019/05/0236

VwGHRa 2019/05/023625.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli LL.M., über die Revision der E M in H, vertreten durch Dr. Michael Buresch und Mag. Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Juni 2019, LVwG-AV-569/0001-2019, LVwG-AV-347/001-2019, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde H; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Ing. W M in H, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050236.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0091, mwN).

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde aufgrund eines Antrages der Revisionswerberin der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: dem Mitbeteiligten) als Grundstücks- und Gebäudeeigentümer nach der NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen, näher bezeichnete Fensteröffnungen mit einem hochfeuerhemmenden Abschluss zu versehen und näher bezeichnete Lüftungsöffnungen mit Brandschutzklappen abzuschließen, wobei dem Mitbeteiligten die Möglichkeit zur Wahl einer alternativen, brandschutztechnisch gleichwertigen Methode der Behebung des Baugebrechens eingeräumt wurde.

6 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, die Revisionswerberin habe einen Rechtsanspruch darauf, dass die Brandschutzmaßnahmen eingehalten würden, die die gesamte Liegenschaft der Revisionswerberin beträfen, und zwar auch dann, wenn "der Baubescheid des Nachbarn" in Rechtskraft erwachsen sei. Die Brandschutzvorschriften gingen einem allfälligen behördlichen Konsens vor und seien daher in jeder Lage des Verfahrens zum Schutz des Objektes der Revisionswerberin einzuhalten. Der Brandschutz sei gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.7.2017, Ro 2016/05/0007, 0008) in jeder Lage des Verfahrens anzuordnen und vorzunehmen, und die angerufene Behörde hätte daher nicht jahrelang das Verfahren offenhalten dürfen, sondern vielmehr sofortige Maßnahmen zur Beseitigung des derzeit bestehenden Zustandes als einstweilige Vorkehrung bei der Nachbarliegenschaft veranlassen müssen. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise die Revisionswerberin auf ihre Ausführungen in den zu den hg. Zlen. Ro 2016/05/0007, 0008 protokollierten Verfahren. Es gehe daher nicht nur um Baugebrechen, sondern um Maßnahmen, die zur Verhinderung der "Gefahr von Personen und Leben" (gemeint wohl: Gefahr für Personen und Leben) unverzüglich von der Behörde anzuordnen seien.

7 Mit diesem lediglich allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

8 So ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Insbesondere lässt das oben wiedergegebene Revisionsvorbringen eine ausreichende Verknüpfung zwischen der zu individualisierenden Rechtsfrage, dem von der Revisionswerberin dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die erforderlich wäre, um den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, vermissen (vgl. zum Ganzen etwa nochmals VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0091, mwN). 9 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf die Ausführungen der Revisionswerberin in den zu den hg. Zlen. Ro 2016/05/0007, 0008 protokollierten Verfahren verweist, ist auf diese Ausführungen der Revisionswerberin nicht weiter einzugehen, weil die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und Verweise auf andere Unterlagen oder andere Schriftsätze zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision unbeachtlich sind (vgl. dazu etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367, mwN).

10 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2019

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