VwGH Ra 2018/05/0235

VwGHRa 2018/05/023525.7.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. F B, 2. S H, 3. P J,

4. Z M, 5. Dr. R K, 6. Dr.in F M, 7. C R, 8. C P, 9. S P, 10. E F und 11. K S, alle in W, alle vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/2/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. März 2018, u. a. Zlen. 1) VGW-111/078/13659/2016-33, 2) VGW- 111/V/078/13660/2016, 3) VGW-111/V/078/13661/2016, 4) VGW- 111/V/078/13662/2016, 5) VGW-111/V/078/13663/2016, 6) VGW- 111/V/078/13664/2016, 7) VGW-111/V/078/13665/2016, 8) VGW- 111/V/078/13666/2016, 9) VGW-111/V/078/13667/2016, ..., 11) VGW- 111/V/078/13669/2016 und 12) VGW-111/V/078/13670/2016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:

Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: H GmbH & Co KG in W, vertreten durch die Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGG §41 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050235.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Aufgrund des Bauansuchens der mitbeteiligten Partei vom 22. Dezember 2015 wurde dieser mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 16. September 2016 unter Spruchpunkt I.I.) die Baubewilligung für die Errichtung eines Büro- , Geschäfts- und Wohngebäudes auf den K.-Gründen erteilt. Die Spruchpunkte I.II.) und I.III.) dieses Bescheides enthalten die Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges sowie die Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und -überfahrt, unter Spruchpunkt II.) wurden die Gebrauchserlaubnis für die Benützung des über öffentlichem Grund befindlichen Luftraumes durch die Errichtung von Erkern und die Bewilligung zur Benützung der Straße bzw. des darüber befindlichen Luftraumes für die näher bezeichneten Bauteile erteilt, und unter Spruchpunkt III.) wurde für die Erlaubnis zum Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes eine einmalige Gebrauchsabgabe festgesetzt und vorgeschrieben. Unter Spruchpunkt IV.) wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Herstellung einer mechanischen, CO-gesteuerten Lüftungsanlage zur Be- und Entlüftung und für die Herstellung einer Brandrauchverdünnungsanlage in der dreigeschossigen Tiefgarage mit insgesamt 456 Stellplätzen erteilt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter Spruchpunkt A.I.1. die (u.a.) von den Revisionswerbern, die Miteigentümer einer den K.-Gründen gegenüberliegenden Liegenschaft mit einem Wohngebäude sind, erhobene Beschwerde gegen den genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen und dieser mit der Maßgabe bestätigt, dass er sich auf die durch die zum Bestandteil des Erkenntnisses erklärte und mit dem Rundsiegel des Verwaltungsgerichtes versehene "Änderung des Konzeptes zur Nutzung/Zuteilung der projektgegenständlichen Kfz-Stellplätze geteilt in öffentlich zugängliche EKZ-Stellplätze und nicht öffentlich zugängliche (und einem eingeschränkten Benutzerkreis vorbehaltene) Stellplätze" vom 3. November 2017 geänderte Baubeschreibung sowie hinsichtlich des zweiten und dritten Untergeschosses auf die ebenfalls zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärten und mit dem Rundsiegel des Verwaltungsgerichtes versehenen Einreichpläne mit dem Änderungsindex F und dem Änderungsdatum 8. November 2017 beziehe, sowie dass in diesem Bescheid Wortfolgen folgendermaßen ersetzt würden, nämlich dass

"in Spruchpunkt I.I.) des angefochtenen Bescheides die Wortfolge ‚eine dreigeschossige Tiefgarage' durch die Wortfolge ‚eine dreigeschossige gewerblich genutzte Tiefgarage', die Wortfolge ‚204 PKW-Stellplätze im 2. und 3. Keller' durch die Wortfolge ‚124 PKW-Stellplätze im 2. Keller' die Wortfolge ‚die restlichen 252 Stellplätze' durch die Wortfolge ‚die restlichen 332 Stellplätze', die Wortfolge ‚Die 252 nicht öffentlich zugänglichen Kfz-Stellplätze' durch die Wortfolge ‚Die 332 nicht öffentlich zugänglichen Kfz-Stellplätze' und die Wortfolge ‚ausschließlich die 204 öffentlich zugänglichen KFZ-Stellplätze' durch die Wortfolge ‚ausschließlich die 124 öffentlich zugänglichen KFZ-Stellplätze' und in Spruchpunkt IV.) des angefochtenen Bescheides die Wortfolge ‚in der dreigeschossigen Tiefgarage' durch die Wortfolge ‚in der dreigeschossigen gewerblich genutzten Tiefgarage' ersetzt wird."

3 Unter Spruchpunkt A.I.2. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde (u.a.) der Revisionswerber gegen den - dem Baubewilligungsbescheid vom 16. September 2016 zugrunde liegenden und gemäß § 9 Abs. 4 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) nicht mit abgesonderter Beschwerde bekämpfbaren - Bescheid des Magistrates vom 2. Juni 2015 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses wurde eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. (Die Absprüche unter Spruchpunkt B. sind nicht revisionsgegenständlich.) 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Revisionswerber unter dem gesondert dargestellten Punkt "A. Beschwerdepunkte" (gemeint: Revisionspunkte) im Wesentlichen vorbringen, dass das Erkenntnis in seinem Punkt A. vollinhaltlich angefochten werde und sie sich durch "den angefochtenen Bescheid" in ihrem Recht als Anrainer in einem Bauverfahren nach der BO dadurch verletzt erachteten, dass das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ihrer "Berufung" gegen den Bescheid des Magistrates vom 16. September 2016 keine Folge gegeben und die von der mitbeteiligten Partei beantragte Baubewilligung bestätigt habe. Der Magistrat hätte unter Anwendung der Bestimmungen der BO, insbesondere des § 134a BO, auch in Verbindung mit § 74 Abs. 1 und § 6 Abs. 8 BO, der Beschwerde der Revisionswerber Folge geben und die Baubewilligung versagen müssen. Das angefochtene Erkenntnis verletze daher die Rechte der Revisionswerber dadurch, dass gesetzliche Bestimmungen und die ständige Judikatur des VwGH unrichtig angewendet worden seien. Es sei mit inhaltlichen Mängeln behaftet und daher inhaltlich rechtswidrig sowie auch nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen.

5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 41 VwGG auf den Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte beschränkt ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2018/06/0102, mwN).

6 Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt somit für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217, 0218, mwN).

7 Wenn die Revisionswerber mit dem oben genannten Vorbringen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaupten, so handelt es sich dabei um die Behauptung von Aufhebungsgründen und nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. nochmals VwGH 30.4.2019, Ra 2018/06/0102, mwN).

8 Auch mit dem Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht die Baubewilligung hätte versagen müssen und die Revisionswerber durch die Bestätigung der Baubewilligung in ihrem Recht als Anrainer in einem Bauverfahren nach der BO verletzt seien, legen sie nicht dar, in welchem konkreten, durch die BO Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht (siehe § 134a BO) sie verletzt seien. Die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen ist für die Bezeichnung des Revisionspunktes nicht ausreichend (vgl. etwa VwGH 25.5.2016, Ra 2016/06/0048, mwN).

9 Da die Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht haben, erweist sich die Revision als unzulässig, weshalb diese in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war. 10 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

11 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 25. Juni 2019

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