Normen
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050214.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
2 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 15.4.2019, Ra 2019/02/0065, mwN).
3 Nach den in der vorliegenden Revision ausdrücklich angeführten Revisionspunkten erachten sich die Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis und den angefochtenen Beschluss in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten
" - auf die gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes;
- auf Wahrung des Parteiengehörs;
- auf ein faires und mängelfreies Verfahren
verletzt."
4 Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. neuerlich VwGH 15.4.2019, Ra 2019/02/0065, mwN). 5 Soweit die Revisionswerber sich in ihrem subjektiven Recht auf die gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes verletzt erachten, wird nicht dargetan, in welchen konkreten subjektiven Rechten die Revisionswerber verletzt sein sollten. Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie bereits dargelegt, nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Revisionswerber verletzt sein könnte, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revision behauptet (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2017/06/0227, mwN). 6 Die geltend gemachte Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör ist als Verfahrensmangel nicht als Revisionspunkt anzusehen, sondern zählt zu den Revisionsgründen (vgl. wiederum VwGH 15.4.2019, Ra 2019/02/0065, mwN).
7 Mit dem in der Revision angeführten Recht auf ein faires und mängelfreies Verfahren wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt (vgl. VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0192, mwN).
8 Im ausdrücklich und unmissverständlich (vgl. dazu VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0044) ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen die Revisionswerber verletzt sein könnten. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019
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