VwGH Ra 2019/05/0214

VwGHRa 2019/05/021425.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision 1. der A D, 2. der P Betriebsgesellschaft m.b.H., 3. der F GmbH, 4. des B T, 5. der Mag. I H, 6. des D H und 7. des S H, alle in W, alle vertreten durch Mag. Vera Noss, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratstraße 17/11, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. April 2019, VGW- 101/V/045/4105/2019-1, VGW-101/V/045/4106/2019, VGW- 101/V/045/4107/2019, VGW-101/V/045/4108/2019, VGW- 101/V/045/4109/2019, VGW-101/V/045/4111/2019 und VGW- 101/V/045/4112/2019, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: W GmbH & Co KG, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050214.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

2 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 15.4.2019, Ra 2019/02/0065, mwN).

3 Nach den in der vorliegenden Revision ausdrücklich angeführten Revisionspunkten erachten sich die Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis und den angefochtenen Beschluss in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten

" - auf die gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes;

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