Normen
BauO Tir 2018 §33 Abs3
BauO Tir 2018 §65
BauO Tir 2018 §65 Abs2
VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §13
VwGVG 2014 §22
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060243.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Bescheid vom 18. April 2019 erteilte der Stadtmagistrat I. (in der Folge: belangte Behörde) den revisionswerbenden Parteien die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG W. Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien als Nachbarn eine mit einem näher begründeten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (in der Folge: LVwG). Mit Bescheid vom 6. Juni 2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 65 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) ab.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG der von den mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2019 erhobenen Beschwerde statt und erkannte der Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 18. April 2019 die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt 1.); gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
6 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision führen die revisionswerbenden Parteien zu deren Zulässigkeit zusammengefasst aus, das LVwG sei insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es sich inhaltlich mit dem Baubescheid auseinandergesetzt habe; im Provisorialverfahren gehe es nicht um die Rechtmäßigkeit „des angefochtenen Erkenntnisses“, sondern einzig um die Auswirkung eines möglichen sofortigen Vollzuges dieses Bescheides. Der Amtssachverständige sei im Verfahren zusammenfassend zu dem Schluss gelangt, dass das vorgelegte Baugrubenkonzept schlüssig, nachvollziehbar und für das gegenständliche Verfahren ausreichend sei. Das LVwG sei ohne Einholung eines technischen Gutachtens von den technischen Ausführungen des Amtssachverständigen abgewichen und habe das vorgelegte Baugrubenkonzept selbst geprüft und technisch gewertet, was unzulässig sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie das LVwG zur Annahme einer „Weißen Wand“ bzw. einer geplanten Grundwasserabsenkung gelangt sei; diesbezüglich liege Aktenwidrigkeit vor, die Feststellungen im Baubescheid seien durch das LVwG ohne entsprechende Beweisaufnahme und Parteiengehör der revisionswerbenden Parteien abgeändert worden. Weiters sei das LVwG von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der aufschiebenden Wirkung von Nachbarbeschwerden im Baubewilligungsverfahren abgewichen; hinsichtlich der Auslegung des § 65 Abs. 2 TBO 2018 und der Frage des „unverhältnismäßigen Nachteils“ sei auf § 30 „Abs. 5“ (gemeint wohl: Abs. 2) VwGG zurückzugreifen. In der Beschwerde seien keine Nachbarrechte geltend gemacht worden. Die Behörde habe im Bescheid vom 6. Juni 2019 keinen über die allgemeinen Unannehmlichkeiten hinausgehenden Nachteil erkannt; das LVwG sei daher von den Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde abgewichen. Schließlich bestehe in Hinblick auf den vom LVwG auch herangezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 2019, Ra 2019/05/0002, uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage, ob die vom LVwG diesbezüglich geäußerte Rechtsansicht auch im Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung zur Anwendung gelange, stelle eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.
7 Die Revision ist unzulässig:
8 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde diese Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. für viele etwa VwGH 30.7.2019, Ra 2019/05/0114, mwN).
9 Wenn die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung zunächst vorbringen, das LVwG habe sich entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Provisorialverfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen sei, inhaltlich mit dem Baubescheid auseinandergesetzt, ist dem zu entgegnen, dass die behauptete Abweichung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorliegt. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem LVwG war die Entscheidung über den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2019 betreffend die aufschiebende Wirkung der Nachbarbeschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid. Anders als die revisionswerbenden Parteien vermeinen, hat das LVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht entgegen dem genannten Rechtssatz über die Rechtmäßigkeit des Baubewilligungsbescheides vom 18. April 2019 abgesprochen, hatte jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung in die gemäß § 65 Abs. 2 TBO 2018 gebotene Interessenabwägung einzutreten und zur Beurteilung eines sich für die beschwerdeführenden Nachbarn für das Provisorialverfahren allfällig ergebenden unverhältnismäßigen Nachteiles u.a. sich aus dem Baubewilligungsbescheid potentiell ergebende Gefährdungen einzubeziehen. Insbesondere verkennen die revisionswerbenden Parteien, dass das LVwG dabei nur die sich aus dem vorliegenden Sachverhalt (zu dem auch das Fehlen geeigneter Vorschreibungen zur Vermeidung von Gefährdungen zählt) für die Beurteilung der Erforderlichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Schlussfolgerungen gezogen hat. Dies setzt insoweit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Baubewilligungsbescheid voraus; der von den revisionswerbenden Parteien angesprochene Rechtssatz in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Provisorialverfahren die Rechtmäßigkeit des (in der Sache) angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen ist, steht dem nicht entgegen.
10 Soweit die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der Revision weiters vorbringen, das LVwG sei unzulässigerweise ohne Einholung eines technischen Gutachtens von den technischen Ausführungen des Amtssachverständigen abgewichen, und es sei nicht nachvollziehbar, wie es zur Annahme einer „Weißen Wand“ bzw. einer geplanten Grundwasserabsenkung gelangt sei, ist Folgendes festzuhalten: Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses liegen die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke in der gelben Wildbachgefahrenzone des G.‑Baches. Im Baubewilligungsbescheid vom 18. April 2019 ist als Auflage 40. (gemäß dem Gutachten des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 4. Dezember 2017) vorgesehen, dass der gesamte Baukörper unter der Höhenkote 577,50 m als „Weißen Wanne“ zu errichten ist. Eine entsprechende Feststellung hat das LVwG im angefochtenen Erkenntnis (S. 7) getroffen. Wenn das LVwG diesbezüglich in seinen Erwägungen (S. 11) von einer „Weißen Wand“ spricht, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein unmaßgebliches Redaktionsversehen handelt. Soweit die revisionswerbenden Parteien darüber hinaus die Feststellung einer geplanten Grundwasserabsenkung mit dem Argument bestreiten, es sei nicht nachvollziehbar, wie das LVwG zu der diesbezüglichen Annahme gelange, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Notwendigkeit der Grundwasserabsenkung für das geplante Bauvorhaben eindeutig aus dem in den Projektunterlagen einliegenden, vom LVwG herangezogenen geotechnischen Gutachten vom 29. Mai 2017 ergibt. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor. Weiters ist das LVwG auch nicht von den technischen Ausführungen des Amtssachverständigen oder den Feststellungen der belangten Behörde abgewichen oder hat das vorgelegte Baugrubenkonzept selbst geprüft oder technisch bewertet: Aufbauend auf den Ergebnissen des genannten, von den revisionswerbenden Parteien dem Bauverfahren selbst zugrunde gelegten geotechnischen Gutachtens vom 29. Mai 2017, welches seinerseits durch den von der Revision genannten Amtssachverständigen begutachtet und für schlüssig und plausibel erachtet wurde, ist das LVwG vielmehr im angefochtenen Erkenntnis unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1994, AW 94/06/0004 und vom 17. Oktober 1996, AW 96/06/0034, im Rahmen seiner Interessenabwägung zu der Beurteilung gelangt, dass im gegenständlichen Fall im Interesse der mitbeteiligten Parteien im Baubewilligungsbescheid konkrete Sicherungsmaßnahmen, und nicht nur die Bestellung eines Baubeauftragten gemäß § 39 TBO 2018 vorzuschreiben gewesen wären. Dieser Beurteilung treten die revisionswerbenden Parteien in den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht entgegen und zeigen damit jedenfalls eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung nicht auf.
11 Wenn die revisionswerbenden Parteien in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters vorbringen, das LVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 2 VwGG zur Frage der aufschiebenden Wirkung von Nachbarbeschwerden im Baubewilligungsverfahren abgewichen und in der Beschwerde „vom 6.6.19“ seien keine Nachbarrechte geltend gemacht worden, genügt es zum einen bereits, darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligten Parteien in ihrer in der Sache erhobenen Beschwerde an das LVwG ausweislich der vorgelegten Verfahrensakten eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des § 33 Abs. 3 TBO 2018 (z.B. betreffend Abstands‑ und Brandschutzbestimmungen) geltend gemacht haben. Darüber hinaus trifft es auch nicht zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nachbarbeschwerden im Baubewilligungsverfahren nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte; vielmehr ist jeweils auf der Grundlage des im Einzelnen gegebenen Sachverhaltes und dem von den Verfahrensparteien erstatteten Vorbringen in eine Interessenabwägung einzutreten, welche im Einzelfall auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarbeschwerde zu führen vermag (vgl. etwa die bereits genannten Beschlüsse zu AW 94/06/0004 und AW 96/06/0034, oder etwa auch VwGH 12.5.1995, AW 95/05/0018, 15.6.2005, AW 2005/05/0034, 5.10.2005, AW 2005/05/0096 oder auch 13.5.2015, Ra 2015/06/0038). Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor.
12 Soweit die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der Revision schließlich den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 2019, Ra 2019/05/0002, ins Treffen führen, ist dazu auf das bereits oben Gesagte zu verweisen: Das LVwG hat im gegenständlichen Fall unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1994, AW 94/06/0004 und vom 17. Oktober 1996, AW 96/06/0034, damit argumentiert, dass aufbauend auf dem zugrunde gelegten geotechnischen Gutachten aufgrund der konkreten Gefährdungssituation für die südlich gelegenen Grundstücksnachbarn in deren Interesse im Baubewilligungsbescheid konkrete Sicherungsmaßnahmen, und nicht nur die Bestellung eines Baubeauftragten, vorzuschreiben gewesen wären und daher schon aus diesem Grund die Interessenabwägung zugunsten der mitbeteiligten Parteien auszufallen hatte; dem treten die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht entgegen. Angesichts dieser, das angefochtene Erkenntnis bereits für sich tragenden Begründung kommt es auf den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 2019 nicht mehr entscheidungswesentlich an.
13 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. September 2020
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