Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Über Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 14. Jänner 1991 zur Bewilligung eines Heliostaten wurde ihr mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid gemäß § 71 der Bauordnung für Wien die beantragte Bewilligung erteilt. Es soll ein Spiegel mit einem Durchmesser von 150 cm auf einer Stahlsäule errichtet werden, die Gesamthöhe soll ca. 4 m betragen, die Stahlsäule wird in einer Entfernung von ca. 4,60 m von der Front des Gebäudes P-Gasse 2 hergestellt. Der Spiegel (kreisförmiger Hohlspiegel) soll in einer Gabel horizontal und vertikal schwenkbar gelagert sein und der Bündelung und Umlenkung von Licht in ein geplantes Spiegelsystem im U-Bahn-Gebäude dienen.
Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde haben die Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde der Antrag damit, daß das technisch-mechanische Konzept des "Heliostaten" noch nicht so weit ausgereift sei, daß die durch den Betrieb des "Heliostaten" hervorgerufene Blendung durch Sonnenlicht auszuschließen sei. Es sei zu befürchten, daß das vom Hohlspiegel gebündelte und umgelenkte Sonnenlicht direkt bzw. indirekt in das Innere des Gebäudes gelange und damit Lichtbelästigungen zu ernsthaften Gesundheitsschäden der Bewohner der betreffenden Wohnung führen könnten sowie eine Beeinträchtigung der in den Kanzleiräumlichkeiten beschäftigten Angestellten zu befürchten sei.
Die belangte Behörde gab in ihrer Stellungnahme vom 15. März 1995 an, daß durch die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung ausschließlich Interessen der Bauwerberin einerseits und der Beschwerdeführer als Nachbarn einerseits berührt würden, von der Baubehörde zu wahrende öffentliche Interessen nicht betroffen seien. Die mitbeteiligte Partei hat sich trotz gebotener Gelegenheit zum Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Beschwerdefall stehen dem Antrag der Beschwerdeführer zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen, sodaß eine Interessenabwägung vorzunehmen war. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist die bewilligte Anlage geeignet, für sie auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen unverhältnismäßigen Nachteil zu bewirken, wogegen die Durchführung der Baumaßnahmen im Hinblick auf eine im Akt einliegende Stellungnahme der Magistratsabteilung 64 vom 23. September 1993, wonach der Heliostat in bezug auf die Eisenbahnanlage und den Eisenbahnbetrieb der U-Bahn keinerlei Funktion erfülle und auch im Hinblick darauf, daß die mitbeteiligte Bauwerberin keine Stellungnahme zur beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgegeben hat, offensichtlich nicht besonders dringend ist. Es war daher eine Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführer vorzunehmen und dem Antrag stattzugeben.
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