Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die auf Gemeindeebene erteilte Baubewilligung zur Errichtung eines überdachten Lagerplatzes in Massivbauweise. Sie befürchten, dass starke Regengüsse zu massiven Überflutungen führen könnten (Verweis auf die Ereignisse im Jahr 2002) und die Gefahr von Überflutungen auf Grund des Bauvorhabens nicht ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus wäre die Lebensqualität stark beeinträchtigt und drohe bei der Gefahr von statischen Problemen durch Überschwemmungen allenfalls sogar die Notwendigkeit, die Liegenschaft zu räumen. Das geplante Bauvorhaben sei sehr umfangreich. Demgegenüber bestehe das Anwesen der Beschwerdeführer aus deren Wohnung und seien sie nicht nur in Anbetracht ihres Alters der Gefahr ausgesetzt, dass sie bei Vollendung des Bauvorhabens auf eine unzumutbare und unerträgliche Art und Weise in ihrer Wohnqualität beeinträchtigt würden und dies in Anbetracht des Alters zu einer nicht genesungsfähigen Krankheit bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Darüber hinaus bestehe die Gefahr durch Belastung von Giftstoffen durch Lagerung von Spritzmitteln und von gesundheitlich unwiederbringlichen Schäden bzw. könne eine derartige Gefahr nicht ausgeschlossen werden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann und dass im Falle des Obsiegens des beschwerdeführenden Nachbarn allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hat. Im vorliegenden Fall hat sich aber weder die belangte Behörde noch haben sich die mitbeteiligte Parteien zum Antrag auf aufschiebende Wirkung geäußert, sodass allein auf Grund der Beschwerdebehauptungen unverhältnismäßige Nachteile auf Seiten der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden können.
Durch die Suspensivwirkung der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung kann zwar die Ausübung der erteilten Berechtigung nicht verhindert werden; diese Wirkung ist aber Basis einer somit möglichen Antragstellung nach § 61 Abs. 2
lit. c NÖ Gemeindeordnung (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 2005, Zl. AW 2005/05/0030).
Wien, am 15. Juni 2005
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