VwGH AW 2005/05/0096

VwGHAW 2005/05/00965.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 22. Juni 2005, Zl. BOB-234/05, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl. Ing. P), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist damit begründet, dass mit teilweiser Abtragung der Feuermauer ein direkter Eingriff in das Nachbarrecht stattfinde und die dadurch bewirkten Emissionen eine deutliche Beeinträchtigung des Nachbargrundes darstellten. Darüber hinaus sei auf der Liegenschaft der Antragstellerin ein Kfz-Betrieb tätig, sodass die Entfernung der Feuermauer auch eine Beeinträchtigung des Lärm- und Brandschutzes in einer genehmigten Betriebsanlage bedeuten würde.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 7. September 2005 mitgeteilt, dass zwingende öffentliche Rücksichten der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht entgegen stehen. Die erstmitbeteiligte und die zweitmitbeteiligte Partei haben trotz gebotener Gelegenheit zum Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

Festzuhalten ist zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat.

Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann und dass im Falle des Obsiegens des beschwerdeführenden Nachbarn allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hat.

Im vorliegenden Fall haben sich allerdings die erstmitbeteiligte und die zweitmitbeteiligte Partei zum Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht geäußert. Die belangte Behörde hat zwar ausgeführt, dass öffentliche Rücksichten der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stehen. Auf Grund der Beschwerdebehauptungen können allerdings bei der Entfernung einer Feuermauer unverhältnismäßige Nachteile für die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Brandschutz der auf ihrer Liegenschaft befindlichen Betriebsanlage nicht ausgeschlossen werden.

Die aufschiebende Wirkung war der Beschwerde daher zuzuerkennen. Wien, am 5. Oktober 2005

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