VwGH Ra 2018/06/0247

VwGHRa 2018/06/024711.12.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache 1. der M H, 2. der M M und 3. des E M, alle in N, alle vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. März 2018, LVwG‑2017/36/1988‑4, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Natters; vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Christian Klotz, MMag. Mathias Demetz, BSc, Mag. Claudia Lantos, LL.M., Dr. Simon Gleirscher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4, mitbeteiligte Partei: Gemeinde Natters in 6161 Natters, vertreten durch Mag. Albin Huber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria‑Theresien‑Straße 5/II; weitere Partei: Tiroler Landesregierung;), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §7 Abs1
AVG §7 Abs1 Z4
AVG §8
BauO Tir 2018 §33

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060247.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben zur ungeteilten Hand der Gemeinde Natters sowohl als Rechtsträger der belangten Behörde als auch als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von je insgesamt € 553,20, zusammen somit € 1.106,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Kostenmehrbegehren der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei werden abgewiesen,

Begründung

1 Mit Bescheid vom 16. Juni 2017 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde N. (in der Folge: belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei nach Durchführung einer Bauverhandlung am 1. Juni 2017 die Baubewilligung ‑ unter Vorschreiben von Nebenbestimmungen ‑ für den Zu‑ und Umbau im Bereich Kindergarten und der Volksschule mit Einbau einer Biomasseheizung, für die Errichtung einer Kinderkrippe und eines Hortes sowie die Schaffung einer barrierefreien Gesamtanlage auf den GSt. X und Y in der KG N.

2 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber als Nachbarn mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol (in der Folge: LVwG).

3 Mit Bescheiden vom 18. Juli 2017 wies die belangte Behörde die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG die von den revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 16. Juni 2017 (in der Sache) und vom 18. Juli 2017 (betreffend die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) erhobenen Beschwerden ab und sprach jeweils gleichzeitig aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

5 Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, dass die Zweitrevisionswerberin und der Drittrevisionswerber Hälfteeigentümer eines näher genannten Grundstücks und somit Nachbarn im Sinne des § 33 Abs. 2 und 3 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) seien. Die Erstrevisionswerberin sei Alleineigentümerin eines Grundstücks und als Nachbarin iSd § 33 Abs. 2 und 4 TBO 2018 nur zur Geltendmachung der Nachbarrechte gemäß § 33 Abs. 3 lit. a und b TBO 2018 berechtigt.

Die Beeinträchtigung der Nachbarrechte sei nur anhand des in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellten Projektes zu beurteilen. Aufgrund des so determinierten Umfangs des eingereichten Bauansuchens und der davon umfassten Biomasseheizung mit einer Leistung von 220 kW sei auf das Vorbringen zu einer Information der Bevölkerung und einer behaupteten künftigen Erweiterung durch ein Fernheizwerk im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen. Auch wären alle dem Projekt zugrunde liegenden Pläne im Akt aufgelegen und den revisionswerbenden Parteien durch Einsicht im Akt zur Verfügung gestanden.

Die vorliegenden Unterlagen und Pläne hätten sich auch als ausreichend erwiesen. Der Umfang der Biomasseheizung ergebe sich neben dem Bauansuchen auch aus einem Schreiben des Planers, das deren Umfang und Art nochmals dargestellt habe.

Zum Vorbringen der Identität der Baubehörde und der Bauwerberin sowie zum behaupteten Mangel eines Gemeinderatsbeschlusses für den Einbau einer Biomasseheizung verwies das LVwG darauf, dass Baubehörde der Bürgermeister von N. sei und Bauwerberin die Gemeinde selbst, es liege keine Identität vor. Das konkret beantragte Heizungssystem falle nicht unter die in § 30 lit. a bis r 4 Tiroler Gemeindeordnung 2001 normierten Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die bloß baurechtliche Antragstellung sei ebenfalls keine Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung, zudem sei auf den Beschluss des Gemeinderates vom 29. März 2017, Punkt 5, zu verweisen.

Soweit die Erstrevisionswerberin eine Abweichung vom Flächenwidmungsplan vorbringe und ihre Stellungnahme dazu zum Gegenstand ihrer Beschwerde erhebe, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Stellungnahme im Rahmen des Verordnungsverfahrens zur Erlassung eines Bebauungsplanes ergangen sei, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes sei nicht erfolgt. Soweit die Erstrevisionswerberin weiter dazu ausführe, dieser Bebauungsplan sei unter Umgehung der Bevölkerung zur Errichtung eines Fernheizwerks erlassen worden, stehe dem entgegen, dass ihr als Nachbarin nach § 33 Abs. 4 TBO 2018 diese Einrede nicht offenstehe. Ebenso sei ihr die Einrede der Nichteinhaltung der Abstände gemäß § 33 Abs. 3 lit. e TBO 2018 nicht möglich.

Allen revisionswerbenden Parteien stehe aber die Einrede gemäß § 33 Abs. 3 lit. b TBO 2018 zur Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes offen. Ein brandschutztechnisches Gutachten sei von der belangten Behörde eingeholt worden. Die sich aus diesem Gutachten ergebenden Auflagen seien der mitbeteiligten Partei in der Bewilligung auch bescheidmäßig vorgeschrieben worden. Die Beschwerden hätten auch nicht dargetan, welche konkreten brandschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt worden wären.

Die Einrede der Nachbarn zu Festlegungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 33 Abs. 3 lit. a TBO 2018 sei auf jene Fälle beschränkt, in denen mit der Widmung ein Immissionsschutz verbunden sei. Die gegenständlichen Baugrundstücke seien als Vorbehaltsfläche für den Gemeindebedarf mit der Festlegung des Verwendungszwecks Volksschule, Kindergarten, Gemeindesaal gewidmet. Eine derartige Flächenwidmung gemäß § 53 Tiroler Raumordnungsgesetz gewähre Nachbarn keinen Immissionsschutz, weshalb die Einwendungen aller revisionswerbenden Parteien zum Immissionsschutz unzulässig seien.

Soweit die revisionswerbenden Parteien eine Umweltgefährdung und die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie einer Umweltprüfung behaupteten, sei dazu auszuführen, dass den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht hinsichtlich allfälliger Umweltauswirkungen zukomme. Auch seien Baubewilligungsverfahren nicht vom Tiroler Umweltprüfungsgesetz umfasst.

Zum Vorbringen des Beginns des Bauvorhabens vor Rechtskraft der Bewilligung und zu den dadurch entstehenden Beeinträchtigungen hielt das LVwG fest, dass sich dies nicht auf das gegenständliche Bewilligungsverfahren beziehe. Der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid vom 19. Juni 2017 die Bewilligung für den vorzeitigen Baubeginn erteilt worden. Zur behaupteten Schädigung persönlichen Eigentums sei die Erstrevisionswerberin auf den Zivilweg zu verweisen.

6 Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hielt das LVwG fest, dass eine Beschwerde gegen die erteilte Baubewilligung gemäß § 65 TBO 2018 keine aufschiebende Wirkung habe. Die vorliegenden Beschwerden würden sich auf die Einwendungen zur Biomasseheizung beschränken. Darüber hinausgehend habe die Erstrevisionswerberin vorgebracht, dass der mitbeteiligten Partei kein Schaden drohe, das Bauvorhaben würde ohnehin bis Schulbeginn nicht fertig werden und eine Ersatzlösung notwendig machen, auch seien durch die Bauführung Schäden an ihrem Gebäude entstanden.

Die Interessen der Bauwerber an der Umsetzung der Bewilligung lägen auf der Hand, die revisionswerbenden Parteien hätten demgegenüber nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Bauführung irreversible Veränderungen mit sich brächte. Auch sei ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Den Beschwerden sei nicht Folge zu geben.

7 Die revisionswerbenden Parteien erhoben zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. September 2018 zu E 1798/2018‑10 ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

8 In der vorliegenden außerordentlichen Revision, die sich erkennbar sowohl gegen die Abweisung der Beschwerden in der Sache als auch die Abweisung der Beschwerden betreffend die Erledigung der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, führen die revisionswerbenden Parteien zu deren Zulässigkeit zusammengefasst aus, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. In Wahrheit sei ein Fernheizwerk geplant und die Bevölkerung getäuscht worden. Das LVwG habe es unterlassen, das Gesamtprojekt zu beurteilen und keine Aussagen zu den Immissionen getroffen. Zudem sei die Vorgehensweise, dass die Bauwerberin und die bewilligende Behörde ident seien, unzulässig, insbesonders im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Die belangte Behörde habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt, obwohl Fragen zum Bauvorhaben zu klären gewesen wären. Das Bauvorhaben widerspreche dem Bebauungsplan, dem Flächenwidmungsplan und dem örtlichen und überörtlichen Raumordnungskonzept. Das LVwG habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Rechtsmittelwerbern damit die Möglichkeit genommen, zum Gesamtprojekt und im Verfahren vor dem LVwG eingeholten einseitigen Erkundungen Stellung zu nehmen. Es liege ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK vor.

9 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Revisionsbeantwortungen, beantragten jeweils die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision als unbegründet, sowie Kostenersatz im Ausmaß von € 663,84 inkl. USt.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Die Revision ist unzulässig:

14 Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach ausgesprochen hat, ist in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 23.9.2019, Ra 2019/06/0075, oder auch 17.7.2019, Ra 2019/06/0111, jeweils mwN). Mit der bloßen Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, das LVwG sei im angefochtenen Erkenntnis von der ‑ nicht näher bezeichneten ‑ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, bzw. eine solche Rechtsprechung liege nicht vor, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/06/0124 bis 0126, mwN).

15 Soweit die Revision sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Entscheidung über den Antrag der Bauwerberin durch die bewilligende Behörde richtet, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass Gemeindeorgane über einen Antrag der Gemeinde (hier: Bauantrag) entscheiden, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, grundsätzlich keinen wichtigen Grund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG darstellt, der geeignet ist, die Unbefangenheit der Gemeindeorgane in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH 27.5.2009, 2008/05/0270). Derartige besondere Umstände legt die Revision nicht dar.

16 Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auch erkennbar gegen die Abweisung der Beschwerden zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wendet, wird mit den Ausführungen über den Sinn des Rechtsinstituts keine Rechtsfrage formuliert, über die der Verwaltungsgerichtshof entscheiden könnte.

17 Wenn die Revision vorbringt, dass die gegenständliche Baubewilligung über das beantragte Bauansuchen hinaus auf die Bewilligung eines Fernheizwerks abziele und die Bevölkerung getäuscht werden sollte, so ist dazu Folgendes festzuhalten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH 24.10.2017, Ra 2017/06/0191, mwN). Die gegenständliche Baubewilligung bezieht sich dem bekämpften Erkenntnis nach ‑ wie auch aus dem Akteninhalt klar ersichtlich ‑ auf den Zu‑ und Umbau im Bereich Kindergarten und der Volksschule mit Einbau einer Biomasseheizung, für die Errichtung einer Kinderkrippe und eines Hortes sowie die Schaffung einer barrierefreien Gesamtanlage auf den GSt. X und Y in der KG N. Aus dem Begleitschreiben zum Bauansuchen ist, wie das LVwG in seinem Erkenntnis festhält, ausgeführt, dass der Einreichplanung der Einbau einer Biomasseheizanlage mit einer Leistung von 220 kW zugrundeliegt. Mit dem Vorbringen zu einem geplanten Fernheizwerk entfernt sich die Revision somit vom festgestellten Sachverhalt und legt damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.

18 Soweit die Revision Verfahrensmängel vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass es abstrakt möglich sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen ‑ für den Revisionswerber günstigeren ‑ Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0019, mwN). Da die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen, können Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2017, Ra 2015/05/0051, mwN). Die Revision vermag angesichts des oben festgehaltenen Umfangs der Baubewilligung eine Relevanz dieser behaupteten Verfahrensfehler im Hinblick auf das behauptete Fernheizwerk nicht darzutun.

19 Soweit zur Zulässigkeit vorgebracht wird, die belangte Behörde habe keine Bauverhandlung durchgeführt, ist festzuhalten, dass das Verfahren vor der belangten Behörde nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist. Zudem führte diese am 1. Juni 2017 eine Bauverhandlung durch, an welcher der damalige Vertreter der Zweit‑ und Drittrevisionswerber teilnahm.

20 Soweit sich die Revision gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Revisionswerber im Beschwerdeverfahren die von der Baubehörde getroffenen, entscheidungsrelevanten Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet haben. Fragen der Beweiswürdigung sind daher für das Verwaltungsgericht insoweit nicht aufgetreten und es hat auch keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen. Der EGMR hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn ‑ wie hier ‑ keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0036, mwN).

21 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Die Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde waren abzuweisen, weil der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt.

Wien, am 11. Dezember 2020

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