VwGH Ra 2019/21/0264

VwGHRa 2019/21/026419.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des T G in G, vertreten durch Mag. Anne Kessler, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2019, Zl. I422 2217322-1/2E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210264.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Jänner 2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 8. März 2019 ab; unter einem erließ es gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung; gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Ägypten zulässig sei, und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es stellte fest, dass der Revisionswerber seit 15. März 2013 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet sei. Er habe zunächst über ein Touristenvisum und dann vom 6. April 2013 bis zum 21. Februar 2015 über einen Aufenthaltstitel "Studierender" verfügt. Ein Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. April 2015 (rechtskräftig) abgewiesen worden. Der Revisionswerber habe seither keinen Aufenthaltstitel mehr. Seine Eltern lebten in Ägypten, in Österreich lebten seine vier Onkel, die österreichische Staatsbürger seien. Er habe eine A2- Deutschprüfung absolviert und verfüge über einen Arbeitsvorvertrag für eine Tätigkeit als Reinigungskraft.

3 Die Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK durch das Bundesverwaltungsgericht ergab - insbesondere im Hinblick auf die nach wie vor in Ägypten bestehenden Anknüpfungspunkte des Revisionswerbers und seinen bereits seit 2015 illegalen Aufenthalt in Österreich -, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht vorlägen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.

4 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sah das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG ab. 5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

8 Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber vor, dass sein Verlängerungsantrag im Jahr 2015 zu Unrecht abgewiesen worden sei. Dies ist jedoch angesichts dessen, dass der damals erlassene Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark unstrittig in Rechtskraft erwachsen ist, im vorliegenden Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht mehr zu überprüfen.

9 Der Revisionswerber macht außerdem geltend, dass ihn das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletze, weil er mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz entsprechender Antragstellung ohne gerichtliche Anhörung des Landes verwiesen werden solle. 10 Der Verwaltungsgerichtshof hat aber schon vielfach ausgesprochen, dass die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG dann nicht revisibel ist, wenn sie im Ergebnis vertretbar ist und keinen maßgeblichen Begründungsmangel erkennen lässt (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2017/21/0061, Rn. 8, mwN). Weder eine Unvertretbarkeit des Ergebnisses noch ein Begründungsmangel ist im vorliegenden Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht alle zugunsten des Revisionswerbers sprechenden Umstände in seine Beurteilung einbezogen hat, zu sehen. Das Absehen von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung unter Berufung auf § 21 Abs. 7 BFA-VG war - auch unter dem Aspekt "Verschaffung eines persönlichen Eindruckes" - angesichts des erst sechsjährigen, großteils unrechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers ebenfalls nicht unvertretbar und daher nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0202, sowie VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0232).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2019

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