VwGH Ra 2017/21/0061

VwGHRa 2017/21/006111.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des J A G in F, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Februar 2017, G311 2134264-1/11E, betreffend (insbesondere) Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist polnischer Staatsangehöriger und befand sich lange Zeit in Deutschland. Nachdem dort gegen ihn wegen Begehung von Körperverletzungsdelikten ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden war, begab er sich - nach Entlassung aus der (deutschen) Strafhaft - Ende 2013 nach Österreich. Auch hier wurde der Revisionswerber straffällig. Das Landesgericht Feldkirch verhängte deswegen über ihn mit im November 2015 in Rechtskraft erwachsenem Urteil wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und wegen des - am 13. Jänner 2015 begangenen - Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB eine dreijährige Freiheitsstrafe, die der Revisionswerber seit Juli 2016 verbüßt.

2 Im Hinblick auf die zuletzt in Österreich begangenen Straftaten erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 19. August 2016 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG sprach das BFA überdies aus, dass dem Revisionswerber kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Aufenthaltsverbotsbescheid die aufschiebende Wirkung ab.

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 8. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, in der der Revisionswerber und seine Lebensgefährtin einvernommen worden waren - als unbegründet ab. Außerdem sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

6 In dieser Hinsicht wendet sich der Revisionswerber der Sache nach in erster Linie gegen die Beurteilung des BVwG, von ihm gehe eine maßgebliche Gefährlichkeit im Sinn des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG aus. Dazu ist allerdings zunächst festzuhalten, dass sich das BVwG - anders als der Revisionswerber meint - nicht mit einer Bezugnahme auf die (letzte) strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 2015 begnügt, sondern ausreichende Feststellungen zu seinem persönlichen Verhalten getroffen und sich damit auseinandergesetzt hat. Insbesondere hat es auch - mit Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat - ausreichend begründet, weshalb die vom Revisionswerber ausgehende Gefährlichkeit nach wie vor als aktuell zu betrachten sei; die Behauptung, die "Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG" sei vom BVwG nicht "eigenständig beantwortet" worden, verkennt somit den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.

7 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Gefährdungsprognose zu Lasten eines Fremden dann nicht als revisibel erweist, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0079). Das ist hier der Fall, zumal das BVwG von Amts wegen eine Beschwerdeverhandlung durchführte und zur Darlegung der Gefährlichkeit des Revisionswerbers, im Rahmen der - gleichfalls vertretbaren - Begründung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, zutreffend auf die bereits in Deutschland begangenen Körperverletzungen hinwies, die zu einer mehr als zweieinhalbjährigen Haft geführt hatten.

8 Auch die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist jedenfalls im Ergebnis vertretbar und lässt keinen maßgeblichen Begründungsmangel erkennen. Sie ist damit gleichfalls nicht revisibel (vgl. auch dazu den oben genannten Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0079).

9 Insgesamt wirft die gegenständliche Revision somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Sie erweist sich damit als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 11. Mai 2017

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