BVwG G311 2134264-1

BVwGG311 2134264-18.2.2017

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §35
BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2134264.1.00

 

Spruch:

G311 2134264-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Republik Polen, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 03.11.2016 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, vom 19.07.2016, dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft persönlich übergeben am 22.07.2016, wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet informiert und ihm diesbezüglich die Möglichkeit eingeräumt, binnen sieben Tagen eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs einzubringen.

Am 02.08.2016 langte die mit 01.08.2016 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher er die ihm von der belangten Behörde gestellten Fragen beantwortete. Er habe die Berufe Koch, Metallbauer und Dachdecker gelernt und habe sich von Ende 2013 bis Anfang 2016 in Österreich aufgehalten. Zuletzt sei er in der Schweiz gemeldet gewesen. Die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers würden in Deutschland leben, mit Verwandten in Polen bestünde kein Kontakt mehr. In Polen sei der Beschwerdefüher weder strafrechtlicher noch politischer Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er sei sehr gut in Österreich integriert, spreche aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland perfekt Deutsch und habe in Österreich erneut eine Lebensgefährtin, die er demnächst zu heiraten plane. Aufgrund der engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und deren Familie werde ersucht, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegende strafgerichtliche Verurteilung, eine fehlende hinreichende Integration in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sowie auf das Nichtvorliegen eines gemeinsamen Familienlebens mit der Lebensgefährtin oder Familienangehörigen hingewiesen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 30.08.2016, bei der belangten Behörde am 02.09.2016 einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer als polnischer Staatsangehöriger im Bundesgebiet aufhalte und mit seiner namentlich genannten Lebensgefährtin, welche österreichische Staatsangehörige sei, eine Lebensgemeinschaft führe. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle keine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Strafrechtliche Verurteilungen alleine könnten nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot gegen EWR-Bürger begründen, dennoch stütze sich die belangte Behörde vordergründig auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer derzeit in Österreich eine Haftstrafe verbüße, die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin bestehe aber schon seit etwa Anfang des Jahres 2015 und habe der Beschwerdeführer seitdem mit seiner Lebensgefährtin zusammen in Vorarlberg gelebt. Der Umstand, dass jeder für sich über eine eigene Unterkunft verfügte und keine gemeinsame Meldung eines Hauptwohnsitzes vorgelegen sei, ändere nichts an der tatsächlichen Lebensgemeinschaft, da der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin gehabt habe. Die Beziehung sei aufrecht, eine Heirat beabsichtigt und habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Verurteilung auch einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgegangen sei und über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügt habe. Mit der Lebensgefährtin sei die gesamte Freizeit verbracht worden und sei der Beschwerdeführer bestens in sein soziales Umfeld in Vorarlberg integriert gewesen. Die Lebensgefährtin sei österreichische Staatsangehörige, habe ihren Lebensmittelpunkt, ihre Familienangehörigen, ihre Wohnung und ihren Arbeitsplatz in Vorarlberg und sei ihr ein Leben in Polen nicht zumutbar, zumal weder die Lebensgefährtin noch der Beschwerdeführer dorthin Bezüge hätten. Das in Deutschland verhängte Aufenthaltsverbot von drei Jahren sei mittlerweile längst abgelaufen und dürfe sich nicht nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot greife massive in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ein. Die belangte Behörde habe keine konkrete Gefährdungsprognose gestellt. Der Beschwerdeführer habe vor und nach seiner Verurteilung ein tadelloses Leben geführt. Er würde durch das Aufenthaltsverbot doppelt bestraft werden. Eine strafrechtliche Verurteilung an sich sei ohne eine entsprechende Gefahr des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführes kein Grund für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Die belangte Behörde habe die vom Strafgericht herangezogenen Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigt und hätte erst daraus eine Beurteilung zur Schwere der Straftaten un die daraus abgeleitete Gefährdung erfolgen können. Tatsächlich wären daraus für den Beschwerdeführer nämlich günstige Umstände zu gewinnen gewesen. Auch hätten die Umstände, die zu dieser Straftat geführt hatten und die Beziehung zum Opfer angeführt werden müssen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren sei bei weitem überzogen und unverhältnismäßig. Auf die familiären und privaten Verhältnisse sei auch bei der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht Bedacht genommen worden. Vom Beschwerdeführer gehe keinerlei Gefahr aus, da er derzeit seine Haftstrafe verbüße, es sei ihm daher jedenfalls zumindest ein dreimonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, um seine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei gleichfalls zu Unrecht erfolgt. Die Wirkung hätte mit Auflagen oder gelinderen Mitteln ebenfalls erreicht werden können.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgricht möge den angefochtenen Bescheid und das erlassene Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer aufheben und das Verfahren einstellen; dem Beschwerdeführer einen Durchseztungsaufschub im gesetzlichen Höchstmaß gewähren; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zusprechen.

Unter einem wurden mit der Beschwerde eine Bestätigung des ehemaligen Vermieters des Beschwerdeführers vom 31.08.2016 über die Hauptwohnsitznahme des Beschwerdeführers in den in der Bestätigung angeführten Zeiten sowie eine "eidesstattliche Erklärung" der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 01.09.2016, wonach die Lebengemeinschaft tatsächlich bestehe und aufrecht sei, vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.11.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie die Lebensgefährtin als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

Der Beschwerdeführer gab an:

"Meine persönlichen Daten wurden im bisherigen Verfahren korrekt verwendet. Ich bin in Polen und in Deutschland aufgewachsen. Als ich drei Jahre alt war bin ich mit meinen Eltern von Polen nach Deutschland gezogen. In Deutschland habe ich eine Ausbildung abgeschlossen, ich habe den Beruf des Dachdeckers und Spenglers erlernt. Ich habe auch den Lehrberuf als Koch abgeschlossen. Im Anschluss daran habe ich eine Prüfung gemacht, die als Vorstufe zum Abitur bezeichnet werden kann. Ich habe in Österreich Ende 2013 einen Arbeitsvertrag bekommen. Ich wollte meine berufliche Tätigkeit mit Reisen kombinieren und bin so nach Österreich gekommen. Ich war zuerst in XXXX. Dort war ich für ca. zwei bis drei Monate. Im Anschluss daran bin ich nach Vorarlberg gekommen. Ich befinde mich seit 11.07.2016 in Haft. Zu meinen Verurteilungen in Deutschland ist zu sagen, dass ich damals noch jung war und mittlerweile die damaligen Probleme abgeschlossen habe. Mit Frau XXXX bin ich seit ca. 20 Monaten zusammen. Wir lebten zwar nicht gemeinsam in einer Wohnung, es besteht aber enger Kontakt zu unseren jeweiligen Familien und sind wir sehr viel gemeinsam gereist. Meine Lebensgefährtin arbeitet in Vorarlberg."

Der Beschwerdeführer gab über Befragen des Rechtsvertreters weiter an:

"In XXXX habe ich als Lagerarbeiter und Staplerfahrer gearbeitet. Ich war über eine Personalleasingfirma angemeldet. Seit 2014 habe ich in Vorarlberg als Dachdecker und Spengler gearbeitet. Es gab dabei kurze Unterbrechungen, die witterungsbedingt waren. Das Beschäftigungsverhältnis war bei der Sozialversicherung angemeldet. Seit 2015 war ich bei der Firma XXXX tätig. Ich habe dabei bei Abbrucharbeiten und Abrissarbeiten von Großprojekten als Polier gearbeitet. Ich habe in weiterer Folge für eine Fensterbaufirma namens XXXX gearbeitet, die Firma befindet sich in der Schweiz. Ich war in der Schweiz zur Sozialversicherung gemeldet und habe mich wie in der Schweiz üblich privat versichert.

Wir haben gemeinsam für unsere Unternehmungen gespart und haben gemeinsame Urlaubsreisen hauptsächlich nach Italien unternommen. Wir lebten in getrennten Wohnungen. Meine Lebensgefährtin lebt mit ihrer Oma und einer weiteren Verwandten gemeinsam. Es war jedoch so, dass wir uns wechselseitig besucht haben und auch beim jeweils anderen genächtigt haben. Dabei habe ich nicht nur Zeit mit meiner Lebensgefährtin sondern auch mit ihrer Oma und Tante verbracht."

Die Zeugin gab an:

"Ich lebe in Vorarlberg. Ich arbeite als Filalleiterin bei XXXX. Ich kenne den BF seit knapp zwei Jahren. Seit Anfang Februar 2015 sind wir zusammen. Wir leben in getrennten Wohnungen. Ich habe bei meiner Oma gewohnt, da ich dort eine günstige Wohngelegenheit habe, ich muss keine Miete zahlen. Mein Lebensgefährte hat eine günstige Wohnung und habe ich bei ihm genächtigt. Mein Lebensgefährte hat auch ab und zu bei mir geschlafen."

Die Zeugin gab über Befragen der Rechtsvertreterin an:

"Unsere persönlichen Gegenstände wie etwa Zahnbürste haben wir auch in der Wohnung des jeweils anderen gehabt. Wir haben unsere Urlaube gemeinsam geplant und diese auch gemeinsam finanziert. Mein Lebensgefährte hat als Jugendlicher Fußball gespielt. Diese Begeisterung ist ihm geblieben, weswegen wir oft gemeinsam auf verschiedenen Fußballplätzen waren. Wir sind mittlerweile verlobt und haben wir vor uns gemeinsam eine Wohnung in XXXX zu nehmen, bis wir in das Haus meiner Oma beziehen können. Ich kann mir ein Leben in Polen nicht vorstellen. Ich spreche nicht polnisch und würde meinen Job verlieren."

Nach Verlesung des Sozialversicherungsdatenauszuges vom 03.11.2016 gibt der Beschwerdeführer dazu an:

"In den Zeiten in denen ich nicht beschäftigt war, habe ich von meinen Ersparnissen gelebt. Ab Februar 2016 war ich bei einer österreichischen Firma tätig, diese hat mich in der Schweiz angemeldet, die Baustellen befanden sich ausschließlich in der Schweiz. Ich habe in der Schweiz den Lohn erhalten und war dort sozialversichert."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Polen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (J.A.G.) folgender Schuldspruch:

"J.A.G. hat in D. C.W.

1. am 27.11.2014 mittels SMS mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte: "Du bist tot" und "Du Hure wirst durch meine Hand sterben";

2. am 13.01.2015 mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie zunächst an den Oberarmen packte, auf die Couch warf, an den Oberarmen festhielt und sodann ihre Jeansleggins samt Unterhose hinunterriss und einen Finger in ihre Scheide einführte.

Er hat hiedurch

zu 1.: das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und

zu 2.: das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB

begangen und wird hiefür nach § 201 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren

Gemäß § 366 Abs 2, erster Satz, iVm § 369 StPO zur Zahlung von EUR 7.000,-- an Teilschmerzengeld an die Privatbeteiligte C.W. binnen 14 Tagen z.H. ihres Vertreters

Sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt."

In den Entscheidungsgründen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Bundesrepublik Deutschland dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Am XXXX.2010 sei er vom Amtsgericht XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2011, wegen Körperverletzung in drei Fällen nach §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 3, 53 dStGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Wie viel der Beschwerdeführer von der Freiheitsstrafe verbüßt habe, stehe nicht fest. Am XXXX.2011 sei er vom Amtsgericht XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2011, wegen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 dStGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Strafe sei am 31.10.2013 vollzogen worden. Aufgrund einer während des Strafvollzuges erfolgten Körperverletzung zum Nachteil eines Mithäftlings sei der Beschwerdeführer am XXXX.2013 vom Amtsgericht XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2013, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Die Strafe sei am 31.08.2013 vollzogen worden. Der Beschwerdeführer habe von 03.05.2011 bis 25.11.2013 die Haftstrafen in der Bundesrepublik Deutschland verbüßt, sei aber vorzeitig bedingt mit einer Reststrafe von 248 Tagen entlassen worden. Über ihn sei in Deutschland in der Folge ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden. Nach einem kurzen Aufenthalt in Polen bei Verwandten sei der Beschwerdeführer aufgrund eines Arbeitsangebotes in das Bundesgebiet übersiedelt, wobei er nach etwa zwei Monaten ein Arbeitsangebot in Vorarlberg angenommen habe.

Der Beschwerdeführer habe im August 2014 C.W. über ein Internet-Portal kennengelernt und sei mit dieser in weiterer Folge eine Liebesbeziehung eingegangen. Nach dem Zusammenziehen sei es immer wieder zu Konflikten und Streitgesprächen gekommen. Im November 2014 sei einer dieser Konflikte eskaliert und habe der Beschwerdeführer seiner damaligen Freundin nachts massive Droh-SMS geschrieben, in welchen er sie mit "Hure", "Stück Scheiße", "fick dich du billiges Stück", "du bist tod", "du wirst von meiner Hand sterben" und dergleichen beschimpft habe. In weiterer Folge habe die damalige Freundin des Beschwerdeführers Anzeige bei der Polizei erstattet und sei über den Beschwerdeführer betreffend die gemeinsame Wohnung des Paares die Wegweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Der Kontakt zwischen den beiden sei dennoch aufrecht geblieben. Irgendwann habe man sich dazu entschieden, die Beziehung unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer eine Gewalttherapie absolviert, fortzuführen. Am 12.01.2015 spät nachmittags/abends sei es erneut zum Streit gekommen. Der Beschwerdeführer habe Alkohol konsumiert und von seiner Freundin wissen wollen, wo sie gewesen sei. Er habe den Verdacht gehegt, dass sie ihn betrüge, habe sich der Freundin gegenüber aggressiv verhalten, sie an den Haaren gepackt und von sich weg geschleudert. Die Freundin habe mit der Polizei gedroht, woraufhin ihr der Beschwerdeführer Handy und Wohnungsschlüssel abnahm, ihr diese aber wieder aushändigte, als sie den Beschwerdeführer beruhigen habe können. Die Freundin habe sodann die Wohnung verlassen können. Sie habe sich dann bis 03:00 Uhr morgens des nächsten Tages bei Bekannten aufgehalten und sei anschließend mit dem Taxi zurück zu ihrer Wohnung gefahren, nachdem ihr der Beschwerdeführer bereits mehrfach SMS geschrieben hatte, sie solle zurückkommen. In der Wohnung angekommen, sei C.W. in ihre Wohnung gegangen, während der Beschwerdeführer den Taxifahrer bezahlt habe. Als beide in der Wohnung gewesen seien, sei der Beschwerdführer vor Wut außer sich gewesen, habe sie als Hure beschimpft, ihr vorgeworfen, ihn betrogen zu haben, sie fest an ihren Oberarmen gepackt und auf die im Wohnzimmer befindliche Couch geworfen, sodass sie mit dem Rücken auf der Couch gelegen habe. Da sich der Beschwerdeführer von seiner Freundin betrogen gefühlt habe, habe er den Enschluss gefasst, ihr einen Finger in die Vagina einzuführen. Zu diesem Zweck habe er den rechten Oberarm der rücklings auf der Couch liegenden Freundin gefasst und ihr die Jeansleggins samt Unterhose bis zu den Knöcheln hinuntergezogen. Währenddessen habe er zu ihr gesagt, er werde nachsehen, ob sie Sex gehabt habe. C.W. habe sich dagegen sowohl verbal, indem sie den Beschwerdeführer mehrfach angeschriehen habe, dass sie das nicht wolle, er aufhören solle und sie ihn nicht betrogen habe, als auch körperlich, indem sie versucht habe, den Beschwerdeführer wegzudrücken, was ihr allerdings aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschwerdefürhers nicht gelungen sei, gewehrt und ihm in den Arm gebissen. Trotz der verbalen und körperlichen Gegenwehr und gegen ihren Willen habe sich der Beschwerdeführer auf ihre Beine gesetzt, sie mit einer Hand gegen die Couch gedrückt, mit der anderen Hand ihre Beine auseinandergespreizt und seinen rechten Zeigefinger kraftvoll und mit einer ruckartigen Bewegung in ihre Scheide eingeführt und mit einer ruckartigen Bewegung wieder herausgezogen, sodass es zu einem Riss der rechten inneren Schamlippe gekommen sei, was zu einer starken Blutung und Schmerzen geführt habe. Der Beschwerdeführer sei ob der Verletzung so schockiert gewesen, dass er sofort von ihr abgelassen und ihr Toilettenpapier gebracht habe, um die Blutung zu stoppen. Neben den Verletzungen im Genitalbereich habe sie auch Hämatome am rechten Oberarm und an den Schenkelinnenseiten erlitten.

In rechtlicher Beurteilung wurde zu den Milderungs- und Erschwerungsgründungen wie folgt ausgeführt:

"Bei der Strafbemessung war das teilweise Geständnis des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) als mildernd zu berücksichtigen. Erschwerend war das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), das Vorliegen von drei einschlägigen Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 StGB [zu berücksichtigen].

[...]

Aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten ist nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde, sodass es gemäß § 43a Abs 4 StGB nicht möglich war, einen Teil der Strafe bedingt nachzusehen."

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wuchs in Polen und Deutschland auf. Er ist im Alter von drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland gezogen, wo er dann die Schule und eine Ausbildung zum Dachdecker und Spengler sowie zum Koch abgeschlossen hat. Er spricht entsprechend sehr gut Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist in der Bundesrepublik Deutschland bereits dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden:

? Urteil des Amtsgerichtes XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2010, rechtskräftig am XXXX.2011, wegen Körperverletzung in drei Fällen nach §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 3, 53 dStGB; Freiheitsstrafe zwei Jahre und drei Monate;

? Urteil des Amtsgerichtes XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2011, rechtskräftig am XXXX.2011, wegen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 dStGB; Freiheitsstrafe ein Jahr;

? Urteil des Amtsgerichtes XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2013, rechtkräftig am XXXX.2013, wegen Körperverletzung zum Nachteil eines Mithäftlings während des Strafvollzuges der mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX, Zahl XXXX, verhängten Freiheitsstrafe;

Freiheitsstrafe vier Monate;

Der Beschwerdeführer verbüßte im Zeitraum von 03.05.2011 bis 25.11.2013 die Haftstrafen in der Bundesrepublik Deutschland und wurde vorzeitig bedingt mit einer Reststrafe von 248 Tagen aus der Strafhaft entlassen.

In weiterer Folge würde in der Bundesrepublik Deutschland ein dreijähriges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Nach einem kurzen Aufenthalt in Polen bei Verwandten übersiedelte der Beschwerdeführer nach Österreich. Zuerst war der Beschwerdeführer etwa zwei bis drei Monate über eine Personalleasingfirma in XXXX als Lagerarbeiter und Staplerfahrer tätig. Anschließend wechselte der Beschwerdeführer Anfang des Jahres 2014 nach Vorarlberg, wo er in weiterer Folge als Dachdecker und Spengler tätig war. Diese Tätigkeiten waren witterungsbedingt unterbrochen und bei der Sozialversicherung angemeldet. Ab dem Jahr 2015 war der Beschwerdeführer - wieder über eine Personalleasingfirma - als Polier bei Abbruch- und Abrissarbeiten von Großprojekten bei der Firma L. tätig. Schlussendlich hat der Beschwerdeführer in der Schweiz für die Fensterbaufirma Z. gearbeitet, war mit dieser Tätigkeit in der Schweiz zur Sozialversicherung gemeldet.

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet von 10.02.2014 bis 14.02.2014, von 17.02.2014 bis 21.11.2014 und von 24.03.2015 bis 23.10.2015 Meldungen zur österreichischen Sozialversicherung auf.

Der Beschwerdeführer weist in den Zeiträumen von 20.02.2014 bis 06.11.2014, 06.11.2014 bis 05.02.2015 sowie 25.02.2015 bis 16.02.2016 gemeldete Nebenwohnsitze im Bundesgebiet auf. Seit 14.07.2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer mit einem Hauptwohnsitz in der Justizvollzugsanstalt XXXX aufrecht gemeldet.

Der Beschwerdeführer lebte seit Anfang Februar 2015 mit XXXX, geboren am XXXX, österreichische Staatsangehörige, in Vorarlberg in einer aufrechten Lebensgemeinschaft. Die Lebensgefährtin ist berufstätig und arbeitet als Filialleiterin im Lebensmittelhandel. Nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers ist nach den gemeinsamen Angaben des Beschwerdeführers und der Lebensgefährtin eine Heirat und die Anmietung einer gemeinsamen Wohnung geplant. Die Lebensgefährtin spricht kein Polnisch und hat ihren Lebensmittelpunkt in Vorarlberg.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, den von ihm vorgelegten Unterlagen und den Angaben seiner Lebensgefährtin, welche als Zeugin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommen wurde.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein.

Die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland, die bedingte vorzeitigte Haftentlassung sowie das in Deutschland gegen ihn für drei Jahre verhängte Aufenthaltsverbot ergeben sich aus den entsprechenden Feststellungen und der Beweiswürdigung des Landesgerichtes XXXX im Strafurteil des Beschwerdeführers zur Zahl XXXX, vom XXXX.2015 (rechtskräftig am XXXX.2015), welches der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit diesbezüglich andere Angaben gemacht oder das Vorliegen dieser Verurteilungen bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Duchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Zu Spruchteil A):

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Familienleben des Betroffenen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgeführt, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein gravierendes Verbrechen handelt, das die Annahme einer Gefährdung nach § 86 Abs. 1 FPG vor dem FrÄG 2011 (nunmehr § 67 FPG) rechtfertigt (vgl. dazu etwa VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0442 mwN).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2015 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und dafür zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Streites seine damalige Lebensgefährtin fest an den Oberarmen gepackt und auf die im Wohnzimmer befindliche Couch geworfen hat, sodass sie mit dem Rücken auf der Couch gelegen hat. Er hat ihren rechten Oberarm gefasst und ihr die Hose samt Unterhose bis zu den Knöcheln hinuntergezogen. Sodann hat er sich, trotz ihrer verbalen und körperlichen Gegenwehr, gegen ihren Willen auf ihre Beine gesetzt, sie mit der Hand gegen die Couch gedrückt, mit der anderen Hand ihre Beine auseinandergespreizt und seinen rechten Zeigefinger kraftvoll und mit einer ruckartigen Bewegung in ihre Scheide eingeführt und mit einer ruckartigen Bewegung wieder herausgezogen, sodass es zu einem Riss der rechten inneren Schamlippe, einer starken Blutung und Schmerzen gekommen ist. Weiters hat der Beschwerdeführer die C.W. per SMS massiv beschimpft und weiters auch mit dem Tode bedroht.

Ausgehend von den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen, im vorliegenden Fall einer Frau und die Ausnützung ihrer körperlichen Unterlegenheit zur Vergewaltigung stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des

§ 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Haft, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Verhinderung Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen und anderen strafbaren Handlungen gegeben ist.

Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer lebt seinen eigenen Angaben nach seit Ende des Jahres 2013 in Österreich, er hatte zwischen Februar 2014 und März 2016 eine eigene Wohnung gemietet und lebt seit etwa Februar 2015 in einer aufrechten Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die österreichische Staatsangehörige ist, in Österreich berufstätig ist und ihren Lebensmittelpunkt in Vorarlberg hat. Die Lebensgefährtin spricht kein Polnisch und ist laut den gemeinsamen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers eine Eheschließung geplant. Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehreren Beschäftigung nachgegangen, er spricht naturgemäß aufgrund seiner Schul- und Ausbildungszeit (Dachdecker/Spengler und Koch) in der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet Deutsch. Es ist daher von starken familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet auszugehen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bringt ohne Zweifel einen erheblichen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers mit sich.

Die aus den genannten Umständen und dem mehrjährigen Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht jedoch durch die Begehung der Straftaten erheblich gemindert (vgl. dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221). Weiters kann nicht erkannt werden, weshalb eine Arbeitsaufnahme in Polen oder auch in der Bundesrepublik Deutschland mit größeren Schwierigkeiten verbunden wäre als in Österreich. Zum Aufenthalt seiner Lebensgefährtin in Österreich ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf das Bundesgebiet bezieht.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Verhinderung von sexueller Gewalt. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland wegen Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass er offenbar dazu neigt, Konfliktsituationen gewaltsam lösen zu wollen und ihn die vohergehenden Verurteilungen nicht veranlasst haben, sein bisheriges Verhalten zu überdenken. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist daher auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von zehn Jahren nicht zu beanstanden.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Verurteilungen in der führten dort zu einer Verhängung eines dreijährigen Aufenthaltsverbotes, welches ihn auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde zu Recht erfolgt ist.

Zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes:

Wie den Entscheidungsgründen und insbesondere der Begründung des Strafmaßes im Urteil des Landesgerichtes XXXX zu entnehmen ist, kann aufgrund der bereits - hinsichtlich Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen einschlägigen - Vorstrafen in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft nicht mehr strafbar machen wird. Der Beschwerdeführer zeigte sich darüber hinaus bereits in der Strafhaft in der Bundesrepublik Deutschland gewalttätig, sodass es dort zu seiner dritten Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil eines Mithäftlings kam.

Der belangten Behörde kann daher insofern nicht entgegengetreten werden, wenn diese aufgrund der schwere der Verbrechen und Vergehen des Beschwerdeführers in Österreich und seines persönlichen Verhaltens der Ansicht war, dass die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise nach der Entlassung aus der Strafhaft die Interessen des Beschwerdefühers an der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes jedenfalls überwiegen.

Die belangte Behörde hat daher zutreffen keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.

Spruchpunkt A.II.): Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:

Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 35 VwGVG regelt daher lediglich einen Kostenersatz für Beschwerde über Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein Verfahren gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Nachdem das VwGVG für Bescheidbeschwerden keinen Kostenersatz vorsieht, sind gemäß

§ 17 VwGVG subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.

Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Abs. 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.

Ein wie vom BF beantragter Kostenersatz käme daher nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts darüber vorliegen würde, über einen solchen Antrag abzusprechen (Art. 18 Abs. 1 B-VG).

Gegenständlich besteht weder im VwGVG noch im subsidiär anzuwendenden AVG eine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde, da

§ 35 VwGVG einen Kostenersatzanspruch lediglich über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2

B-VG vorsieht.

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Kostenselbsttragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß §§ 17 VwGVG iVm 74 AVG und fehlender - selbst in den zur Anwendung gelangten Materiengesetzen nicht zu findender - anderslautender Normen in Bezug auf das - verfahrensgegenständliche - Beschwerdeverfahren gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde (hier BFA) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz, mangels Rechtsanspruches auf Ersatz seiner im gegenständlichen Verfahren erwachsenen Kosten, als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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