Normen
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 25. August 1995 in das Bundesgebiet ein. Am 5. August 1993 hatte er die aus der Türkei stammende N. geheiratet, der im September 1995 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. 1995, 1997 und 1999 wurden die drei Kinder des Ehepaares geboren.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 16. März 1999 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte sie aus, die Bezirkshauptmannschaft Gmunden habe über den Beschwerdeführer, der bereits am 8. Oktober 1994 als Tourist in Österreich durch Trunkenheit am Steuer einen schweren Verkehrsunfall verursacht habe, am 18. November 1994 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung rechtskräftig eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt.
Am 22. März 1997 habe der Beschwerdeführer in Gmunden mit einem Blutalkoholgehalt von 2,25 Promille einen Pkw gelenkt, sei dabei auf die linke Fahrbahnseite geraten und mit einem entgegenkommenden Pkw kollidiert. Dessen Lenker und zwei Mitfahrer seien verletzt worden, außerdem sei schwerer Sachschaden entstanden. Ihm sei deshalb der Führerschein für die Dauer von 12 Monaten entzogen worden. Das Bezirksgericht Gmunden habe über ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 7. November 1997 wegen § 88 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 81 Z. 2 StGB (fahrlässige Körperverletzung unter Alkoholeinfluss) eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt.
Am 16. August 1998 habe der Beschwerdeführer neuerlich in alkoholisiertem Zustand auf der Westautobahn im Gemeindegebiet von Laakirchen einen Kombi gelenkt, sei damit verunfallt und habe in der Folge die Vornahme einer Atemluftprobe verweigert. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden habe ihn deshalb am 22. September 1998 rechtskräftig gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zu einer Geldstrafe von S 12.000,-- verurteilt; der Führerschein sei ihm am 18. August 1998 für die Dauer von 18 Monaten entzogen worden.
Angesichts der von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden großen Gefahr für die Allgemeinheit und des Umstandes, dass der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sehr hohes Gewicht beizumessen sei, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten. Die durch Verhaltensweisen wie die beschriebenen bewirkte Gefährdung lasse die öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig schwerer wiegen als die negativen Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dies gelte umso mehr, weil auch wiederholte Bestrafungen und - darüber hinaus erfolgte - niederschriftliche Ermahnungen keine Wirkung gezeigt hätten.
Der Beschwerdeführer sei zwar - damals - für zwei Kinder sorgepflichtig gewesen, sei aber "nur sehr sporadisch einer Beschäftigung nachgegangen" und hätte es vorgezogen, vom Einkommen seiner Ehegattin zu leben. Auch von einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers, der bei dem erwähnten Verkehrsunfall vom 8. Oktober 1994 eine Hüftzertrümmerung erlitten habe und seither auf die Verwendung einer Prothese angewiesen sei, könne daher nicht die Rede sein. Unter abwägender Berücksichtigung der familiären Bindungen und des in Österreich erworbenen Freundes- und Bekanntenkreises sei dem Beschwerdeführer eine negative Zukunftsprognose auszustellen, sodass die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wöge als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den genannten Bescheid vom 16. März 1999 mit Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl. 2005/18/0223, - unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhob.
Mit rechtskräftigem (und vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochtenen) Bescheid vom 2. Juni 2006 sprach der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (unter Verneinung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum "regulären Arbeitsmarkt" iSd Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980) seine sachliche Unzuständigkeit zur Entscheidung über die ihm übermittelte Berufung in dieser Angelegenheit aus und leitete die Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde weiter. Diese hob den bei ihr mit Berufung bekämpften Erstbescheid mit Bescheid vom 17. Juli 2006 gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurück.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Ersatzbescheid vom 17. Juni 2008 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß den §§ 86 und 87 iVm §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte sie aus, das Bezirksgericht Gmunden habe - nach der erwähnten rechtskräftigen Verurteilung vom 7. November 1997 - über den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Juni 2003 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen verhängt.
Weiters habe das Landesgericht Wels über den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 2. März 2006 - unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil vom 12. Juni 2003 gemäß den §§ 31 und 40 StGB - wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB, der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15 und 201 Abs. 2 StGB sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB eine Zusatzstrafe von 2 Jahren, 10 Monaten und 20 Tagen (davon 2 Jahre bedingt nachgesehen) verhängt. Er habe die am 14. August 1988 geborene und daher unmündige H. (die jüngere Schwester von N., seiner Ehefrau) mit Gewalt zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt (vermutlich in den Semesterferien 2001 oder - spätestens - 2002) zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie streichelte, niederdrückte sowie einen Finger in ihre Scheide einführte und ihn hin- und herbewegte, sowie weiters zur Duldung eines Geschlechtsverkehrs genötigt. Am 19. Februar 2003 habe er sie neuerlich zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, was jedoch infolge Zwischenkunft einer anderen Person verhindert worden sei.
Diese besonders verwerflichen und von hoher Rückfallsneigung gekennzeichneten Taten, die zudem während eines ungewissen aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers gesetzt worden seien, begründeten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd § 86 Abs. 1 FPG. Dazu kämen das - zum teil einschlägig -
getrübte Vorleben und der unbestrittene Umstand, dass dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 26. August 2004 neuerlich wegen starker Alkoholisierung die Lenkerberechtigung für die Dauer von 24 Monaten entzogen worden sei.
Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Er sei seit August 1998 mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen, wobei ab Jänner 2004 vermehrt Krankenstände sowie ein Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe aufgeschienen seien. Seit Juli 2007 sei er als Arbeiter beschäftigt, habe jedoch im März 2008 - trotz Verhängung eines Privatkonkurses über sein Vermögen - mitgeteilt, sich selbständig machen zu wollen, zumal er auf Grund seiner 50 %igen Behinderung (infolge der erwähnten Prothese) eine Förderung durch das Bundessozialamt und die Wirtschaftskammer erwarte. Nähere Angaben über Art und Erfolgsaussichten der angestrebten selbständigen Tätigkeit habe er nicht gemacht. Seine Gattin spreche perfekt deutsch, die Kinder seien in Österreich geboren und gingen hier zur Schule. Seine eigenen Sprachkenntnisse bezeichne der Beschwerdeführer hingegen selbst als "mittelmäßig".
Im Hinblick auf diese persönliche und familiäre Situation und die lange Dauer seines Aufenthaltes sei dem Beschwerdeführer eine entsprechende Integration zuzubilligen. Diese und seine familiären Bindungen hätten ihn jedoch nicht von fortlaufenden Fehlverhalten und insbesondere von der Begehung der zuletzt dargestellten, besonders verwerflichen Verbrechen abgehalten. Die Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen somit insgesamt wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Die Infrastruktur in der Türkei entspreche zwar nicht gänzlich dem mitteleuropäischen Standard, reiche aber aus, um einem Rückkehrer entsprechende Möglichkeiten zu bieten. Auch befinde sich der Beschwerdeführer in einem Alter, in dem ihm ein entsprechender Neustart möglich und zumutbar sei, zumal er - seinen eigenen Angaben folgend - auch in Österreich vor einer gänzlichen beruflichen Veränderung stünde.
Insgesamt seien auch keine Gründe ersichtlich, die es der Behörde ermöglicht hätten, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen. Eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würde vielmehr die öffentliche Ordnung schwer beeinträchtigen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist als Ehemann Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z. 12 FPG) einer Österreicherin. Gemäß § 87 zweiter Satz FPG gelten für ihn daher inhaltlich die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG. Nach § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass im Hinblick auf die festgestellten gravierenden Verbrechen des Beschwerdeführers, die zur dargestellten rechtskräftigen Verurteilung vom 2. März 2006 geführt haben, die Annahme nach § 86 Abs. 1 FPG getroffen werden durfte (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2007, Zl. 2006/18/0227, und vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0113, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer die Begehung der festgestellten Straftaten in Abrede zu stellen versucht, ist dies mit der Rechtskraft des genannten Urteils nicht in Einklang zu bringen.
Anders als die Beschwerde meint, ist auch der Zeitraum des Wohlverhaltens zu kurz, um schon deshalb eine günstigere Prognose erstellen zu können. Vielmehr hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass selbst wiederholte verwaltungsbehördliche und gerichtliche Bestrafungen sowie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (im ersten Rechtsgang bereits durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Oktober 1998, im Instanzenzug bestätigt durch den eingangs genannten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. März 1999) den Beschwerdeführer - trotz gegenteiliger Beteuerungen - weder von neuerlichen Rückfällen noch von einer erheblichen Steigerung seiner kriminellen Energie abhalten konnten.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit dem 25. August 1995, seine österreichische Ehefrau, die drei gemeinsamen Kinder und die zeitweise Berufstätigkeit berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer meint, seine persönlichen Interessen wären gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unrichtig gewichtet worden, vermag der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht nicht zu teilen. Zwar kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, wenn sich auch weitere Angehörige in der Türkei aufhalten, erhebliches Gewicht zu. Im Hinblick auf die dargestellte, von einem weiteren Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende, massive Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann jedoch die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Mit seinem Vorbringen zur eigenen Invalidität, zu psychischen Problemen und zur schwierigen finanziellen Situation im Fall des Neubeginns einer Lebensführung in der Türkei kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Schwere der von ihm begangenen Straftaten im Ergebnis nichts für den eigenen Standpunkt gewinnen. Soweit er zusätzlich ins Treffen führt, sein jüngster Sohn leide an einem psychoorganischen Syndrom, liegt weiters eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung vor.
Da die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 2. März 2006 überdies die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 FPG erfüllt, wäre auch eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2007, Zl. 2006/18/0227, mwN).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 8. Juli 2009
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