VwGH 2008/21/0113

VwGH2008/21/011317.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. Dezember 2007, Zl. St 330/07, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer (von den Philippinen stammenden) österreichischen Staatsbürgerin verheirateten, nach eigenen Angaben aus dem Kosovo eingereisten Staatsangehörigen Serbiens, gemäß den §§ 87 und 86 Abs. 1 iVm § 62 Abs. 1 und 2 sowie § 60 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot.

Begründend verwies sie auf folgende rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers und das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten:

1. Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 26. September 1994 wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen.

2. Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 22. Februar 1995 wegen versuchten Diebstahls nach den §§ 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

3. Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 23. März 2000 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB sowie des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Er habe am 18. November und am 4. Dezember 1999 mit einem Mittäter verschiedene Sachen, etwa Computer, Elektrogeräte, Bekleidung und Bargeld, in einem insgesamt

S 25.000,-- übersteigenden Wert, teils durch Einbruch in Gartenhütten, gestohlen. Weiters habe er von Anfang 1997 bis zum Ende des Jahres 1999 Suchtgift "erworben, besessen und zum Teil eingeführt", indem er wöchentlich Cannabisprodukte durch Rauchen konsumiert habe.

4. Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 19. März 2001 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

5. Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 23. Oktober 2002 wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 erste Alternative StGB zu einer bedingt nachgesehenen 12-monatigen Freiheitsstrafe. Er habe am 29. Juni 2002 in Steyr mit der am 12. September 1988 geborenen und daher unmündigen S. den Beischlaf unternommen.

6. Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 13. Dezember 2004 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1, erster und zweiter Fall SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Er habe vor dem 2. Juli 2004 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Cannabisharz und Kokain, in unbekannter Menge erworben und bis zum Eigenkonsum besessen.

7. Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. April 2007 wegen Vergehens nach den §§ 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs. 2 Z. 2 erster Fall SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Er habe zwischen März 2005 und Oktober 2006 in Linz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich Cannabisprodukte, Amphetamine und Kokain, erworben, besessen und konsumiert sowie diese gewerbsmäßig durch Gewinn bringenden Verkauf an unbekannte Abnehmer überlassen bzw. zu überlassen versucht.

Daraus leitete die belangte Behörde nach Zitierung der maßgeblichen Vorschriften eine vom Beschwerdeführer ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ab, die iSd §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dies folge aus der Vielzahl der angeführten Straftaten, der Begehung des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und vor allem des besonders verwerflichen Verbrechens gemäß § 206 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen nach dem SMG, wobei der Beschwerdeführer wiederholt einschlägig rückfällig geworden sei. Gerade der Missbrauch und die Weitergabe von Suchtgift wiesen eine besonders hohe Sozialschädlichkeit auf und seien regelmäßig mit großer Wiederholungsgefahr verbunden. An ihrer Unterbindung bestehe ein hohes öffentliches Interesse.

Der Beschwerdeführer sei im April 1990 nach Österreich eingereist, wo sich seine Eltern und Geschwister (jeweils österreichische Staatsbürger) aufhielten. Ihm seien wiederholt "Sichtvermerke bzw. in der Folge Aufenthaltstitel" erteilt worden. Am 30. August 1997 habe er die - eingangs erwähnte - österreichische Staatsangehörige N. geheiratet, von der er jedoch schon mehrere Jahre lang getrennt lebe. Weiters habe er in Österreich eine sieben Jahre alte Tochter (ebenfalls eine österreichische Staatsbürgerin), der gegenüber ihm ein Besuchsrecht zustehe.

Schon auf Grund der ersten beiden gerichtlichen Verurteilungen habe die Bundespolizeidirektion Steyr dem Beschwerdeführer in einer Niederschrift vom 16. September 1996 mitgeteilt, dass gegen ihn im Fall einer weiteren Verurteilung ein Aufenthaltsverbot erlassen werde. Nach Vorliegen der rechtskräftigen dritten gerichtlichen Verurteilung habe die Bundespolizeidirektion Steyr mit Bescheid vom 17. August 2000 (bestätigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2000) über den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 30. August 2001 habe der Beschwerdeführer am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Das Verfahren über den diesen Antrag erstinstanzlich abweisenden Bescheid sei derzeit im Berufungsstadium anhängig, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei und lediglich die Erlassung eines Rückkehrverbotes in Betracht komme.

Durch den jahrelangen Aufenthalt, den Kontakt zu den erwähnten Angehörigen, den Erwerb sehr guter deutscher Sprachkenntnisse sowie wiederholter Berufstätigkeit habe der Beschwerdeführer, der zuletzt jedoch ohne Beschäftigung gewesen sei und nur von finanziellen Zuwendungen seiner Angehörigen gelebt habe, ein gewisses Maß an Integration erworben. Dieses werde in seiner sozialen Komponente jedoch durch das beschriebene, von wiederholter erheblicher Straffälligkeit gekennzeichnete Gesamtfehlverhalten in entscheidendem Ausmaß gemindert. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Weder die Kontakte zu seiner in Österreich lebenden Familie noch die Erlassung des erwähnten auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes oder selbst die wiederholt - unter Ausspruch bedingter Strafnachsichten - erfolgten gerichtlichen Verurteilungen hätten ihn davon abzuhalten vermocht, abermals in erheblichem Ausmaß straffällig zu werden. Vielmehr habe sich der Unrechtsgehalt seiner Taten zum Teil noch gesteigert, wobei er zuletzt Suchtgift an unbekannte Abnehmer gewerbsmäßig durch Gewinn bringenden Verkauf weitergegeben habe. Das Rückkehrverbot sei somit gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Erreichung im Art. 8 EMRK genannter Ziele, insbesondere der Verhinderung weiterer Straftaten und zum Schutz der Gesundheit dritter Personen, dringend geboten.

Unter Abwägung dieser Umstände sei im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers zu stellende negative Zukunftsprognose davon auszugehen, dass die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, der von seiner österreichischen Ehefrau und Tochter ohnedies bereits getrennt lebe. Das Rückkehrverbot sei daher auch iSd § 66 Abs. 2 FPG zulässig. Im Übrigen seien keine besonderen Umstände zu erkennen, die eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers begründen könnten.

Abschließend verwies die belangte Behörde darauf, dass das Rückkehrverbot auf unbestimmte Zeit zu erlassen gewesen sei, weil der Beschwerdeführer trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes neuerlich wiederholt in erheblichem Ausmaß straffällig geworden sei, wovon ihn auch die familiären Anbindungen in Österreich nicht hätten abhalten können. Es sei daher derzeit nicht zu ersehen, ob bzw. wann davon ausgegangen werden könne, dass er sich wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

In der Beschwerde wird unter Berufung auf die Stellung des Beschwerdeführers als Angehöriger einer Österreicherin zunächst die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde bestritten.

Vorweg ist diesem Einwand zu erwidern, dass aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, schon deshalb nichts zu gewinnen ist, weil sich mittlerweile die maßgebliche Rechtslage geändert hat.

Gemäß § 9 Abs. 1 FPG entscheiden zwar - als im Verfassungsrang normierte Ausnahme zur grundsätzlichen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen - über Berufungen gegen nach dem FPG ergangene Bescheide (u.a.) im Fall von begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Bezug auf solche begünstigte Drittstaatsangehörige setzt jedenfalls voraus, dass der österreichische Angehörige sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Nach der Aktenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diese Voraussetzung erfüllen würde. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte. Soweit die Beschwerde unter Gleichheitsgesichtspunkten eine Verfassungswidrigkeit zu erkennen glaubt bzw. eine verfassungskonforme Auslegung fordert, genügt es - im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Zuständigkeitsfrage - einerseits auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2006, B 26/06 u.a., und andererseits auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119, zu verweisen. Am Maßstab dieser Entscheidungen und der dort vorgenommenen Auslegung der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde ihre Zuständigkeit als Berufungsbehörde zu Recht in Anspruch genommen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0474 mwN).

Die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der gemäß § 62 Abs. 2 FPG heranziehbare Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, begegnet in Anbetracht der angeführten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der ihnen zu Grunde liegenden Straftaten, insbesondere der zwei dargestellten Verbrechen und des zuletzt begangenen Vergehens der gewerbsmäßigen Weitergabe von Suchtgift, keinen Bedenken. Dasselbe gilt für die Beurteilung, dass sein Verhalten iSd gemäß § 87 Satz 2 FPG anzuwendenden § 86 Abs. 1 FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Anders als die Beschwerde meint, ist auch der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der letzten Straftat im Oktober 2006 eindeutig zu kurz, um schon deshalb eine günstigere Prognose erstellen zu können. Vielmehr hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass selbst wiederholte bedingte Strafnachsichten oder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes den Beschwerdeführer - trotz gegenteiliger Beteuerungen - weder von neuerlichen Rückfällen noch von einer Steigerung seiner kriminellen Energie abhalten konnten.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer etwa bei seiner Einvernahme am 9. August 2000 (also nach der dritten obgenannten Verurteilung und vor Stellung des Asylantrages am 30. August 2001) aussagte, durch den erstmaligen Gefängnisaufenthalt geläutert zu sein und nicht mehr straffällig zu werden. In "Jugoslawien" gäbe es ihm gegenüber zwar keinerlei Verfolgung, weder politischer noch ethnischer Natur, jedoch hätte er dort niemanden und müsste das Bundesheer absolvieren. Im Hinblick auf die entgegen diesem Versprechen folgenden - oben beschriebenen - weiteren Straftaten kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dem Beschwerdeführer nunmehr eine günstige Prognosebeurteilung zu versagen.

Gemäß § 62 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Rückkehrverbotes u.a. auf § 66 FPG Bedacht zu nehmen. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist daher diese Maßnahme, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Rückkehrverbot darf nach § 66 Abs. 2 FPG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.

Entgegen der Beschwerdemeinung ist auch die Beurteilung der belangten Behörde unter den erwähnten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. So hat die belangte Behörde ohnehin auf den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, die dadurch bewirkte Integration und auf seine österreichischen Angehörigen ausreichend Bedacht genommen. Die Kontakte zur österreichischen Ehefrau N. sowie zu seiner Tochter kommen jedoch deshalb nur eingeschränkt zum Tragen, weil er mit diesen nicht zusammen wohnt und er sich von N. ohnedies bereits vor mehreren Jahren getrennt hatte. Auch ist der Beschwerdeführer nicht berufstätig und auf Unterhaltszahlungen seiner Angehörigen angewiesen.

Zwar ist der Beschwerde insoweit beizupflichten, dass angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der österreichischen Angehörigen von einem beträchtlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dessen Interessen haben jedoch hinter das große öffentliche Interesse an der Unterbindung von Straftaten wie den eingangs dargestellten Deliktsformen, die auch durch rasche Rückfallshäufigkeit geprägt sind, zurückzutreten. Der belangten Behörde ist somit weder darin entgegenzutreten, dass das Rückkehrverbot iSd § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten ist, noch kann ihre Abwägung nach § 66 Abs. 2 FPG als rechtswidrig erachtet werden. Die Integration des Beschwerdeführers hat durch die wiederholte Verübung gravierender Straftaten eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Der durch die Straftaten bewirkten Gefährdung maßgebender öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes kann kein geringeres Gewicht beigemessen werden als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation.

Auch die unbefristet festgesetzte Gültigkeitsdauer des Rückkehrverbotes begegnet keinen Bedenken: Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Dieses ist - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 FPG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Im Hinblick auf die Vielzahl massiver Straftaten, vor allem aus dem Bereich strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen die Sittlichkeit sowie aus der Suchtmitteldelinquenz, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass das Rückkehrverbot nicht mehr befristet erlassen werden könne (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0723, und vom 22. April 2008, Zl. 2008/18/0129).

Auch sind keine Gründe ersichtlich, welche die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich für seinen Standpunkt ins Treffen führt, nach Erlassung des angefochtenen Bescheides am 3. Februar 2008 einen schweren Herzinfarkt erlitten zu haben, ist hierauf schon als unzulässige Neuerung nicht inhaltlich einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. März 2009

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