Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist rumänischer Staatsangehöriger und befindet sich seit September 2010 in Österreich, wo er mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern (geboren im September 2011 bzw. im Juli 2012) - ebenfalls rumänische Staatsangehörige - im gemeinsamen Haushalt lebt. Alle Familienmitglieder verfügen über eine Anmeldebescheinigung.
2 Der Revisionswerber wurde straffällig. Wegen einer am 26. September 2011 begangenen Straftat wurde er daher zunächst mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2012 wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127 und 130 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
3 Im Hinblick auf im Jänner 2013 begangene Straftaten erfolgte dann mit 28. August 2013 eine weitere Verurteilung, und zwar wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 und 130 erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei ein Strafteil von zwölf Monaten bedingt nachgesehen wurde.
4 Angesichts dieses strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis nur insoweit Folge, als es die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabsetzte. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
7 Der Revisionswerber bringt in diesem Zusammenhang vor, die angefochtene Entscheidung weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Nach dessen ständiger Judikatur hätte nämlich zur Verschaffung eines persönlichen Eindruckes vom Revisionswerber die in der Beschwerde beantragte Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden müssen; demgegenüber habe das BVwG nur auf Grund der Aktenlage entschieden.
8 Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass es - insbesondere mit Bezug auf die nach § 9 BFA- VG vorzunehmende Interessenabwägung - im Rahmen von Beschwerdeverfahren betreffend aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Regel der Durchführung einer Verhandlung bedarf, um vom betreffenden Fremden einen persönlichen Eindruck zu erhalten. Das ist aber nicht immer so (siehe etwa den hg. Beschluss vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0184).
9 Gegenständlich hat das BVwG unter Berufung auf § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung abgesehen. Das ist nach Lage des Falles - auch unter dem Aspekt "Verschaffung eines persönlichen Eindruckes" - nicht unvertretbar und daher nicht revisibel (siehe dazu zuletzt den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0202).
10 Die Revision zeigt damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. Wien, am 4. August 2016
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