VwGH Ra 2018/20/0529

VwGHRa 2018/20/052931.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache der Revision des H S in W, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Johannesgasse 18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2018, Zl. L506 2160551- 1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VwGVG 2014 §17;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200529.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 15. August 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der Revisionswerber im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Konversion vom Sunniten- zum Schiitentum von seinem Onkel mit dem Tod bedroht worden sei.

2 Mit Bescheid vom 12. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.).

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. September 2018 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0069, mwN).

8 Den genannten Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, soweit diese lediglich einzelne Rechtssätze bzw. Absätze aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, ohne einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall herzustellen, nicht gerecht.

9 Insofern die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe es in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen, sich mit dem vom Revisionswerber erstatteten Vorbringen bezüglich der regionalen und globalen Verfolgungsgefahr von Schiiten in Pakistan, verbunden mit dem Unvermögen des Staates, religiösen Minderheiten effektiven Schutz vor Gewalt und Verfolgung zu bieten und der daraus folgenden Asylrelevanz, auseinanderzusetzen, stellt dies vor dem Hintergrund, dass bereits die vom Revisionswerber vorgebrachte Konversion vom Sunniten- zum Schiitentum vom BVwG als nicht glaubwürdig erachtet wurde und der Revisionswerber der Beweiswürdigung des BVwG in der Zulässigkeitsbegründung diesbezüglich nicht entgegentritt, eine bloß theoretische Frage dar. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht berufen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0069, mwN).

10 Auch das Vorbringen, die Tatsache, dass weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme weitere konkrete Ausführungen enthalten seien, rechtfertige den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nicht, zeigt die Zulässigkeit der Revision nicht auf.

11 Darüber hinaus ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, dem Asylwerber vorhandene Widersprüche im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2019

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