VwGH Ra 2018/14/0069

VwGHRa 2018/14/006927.11.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des A in B, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018, Zl. I411 2148056- 2/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140069.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte erstmals im September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Fluchtgrund gab er an, dass eine Gruppe unbekannter Personen ihn mit dem Diebstahl von Wahlurnen beauftragt hätte. Der Revisionswerber habe seine Mithilfe verweigert, weshalb ihn die Gruppe verfolgt und mit dem Tod bedroht habe. Dem Antrag des Revisionswerbers wurde im April 2018 im Instanzenzug keine Folge gegeben und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen.

2 Am 16. Mai 2018 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine bisher zu seinen Fluchtgründen gemachten Angaben nach wie vor stimmen würden. Allerdings habe ihm ein Freund mitgeteilt, dass zwei Männer, die an dem Diebstahl der Wahlurnen beteiligt gewesen seien, ermordet worden seien. Zudem würden die Eltern der Ermordeten behaupten, er sei homosexuell.

3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit am 18. Juni 2018 mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz auf. Die Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sei. Es handle sich bei dem nunmehrigen Vorbringen um kein neues, entscheidungswesentliches Sachverhaltselement. Auch die Lage im Heimatland des Revisionswerbers sei im Wesentlichen unverändert.

4 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gestützt auf § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) für rechtmäßig. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Anlässlich der Behandlung der Revision zu Ra 2018/19/0010 sind beim Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit an näher bezeichneten Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG entstanden und wurde an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, diese Bestimmungen aufzuheben.

6 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst auf diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen und dessen Spruch zitiert. Würde der Verfassungsgerichtshof die angeführten Bestimmungen im AsylG 2005 und BFA-VG aufheben, wäre die im Falle des Revisionswerbers getroffene Entscheidung rechtswidrig und aufzuheben. Außerdem fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen in Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom 19.6.2018, Gnandi, C-181/16 .

7 Mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, G 186/2018 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofs abgewiesen und ausgeführt, dass die mit § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde bei der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit dem in Art. 130 und Art. 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar sei.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

12 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 14.9.2018, Ra 2018/01/0392, mwN).

13 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision lediglich auf den Anfechtungsantrag des Verwaltungsgerichtshofs beim Verfassungsgerichtshof sowie pauschal auf ein Urteil des EuGH verwiesen wurde, ohne darauf näher einzugehen, wird - iSd eben zitierten Rechtsprechung - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. Im Übrigen wird inhaltlich darauf in den Revisionsgründen nicht zurückgekommen (vgl. dazu VwGH 22.11.2017, Ra 2014/06/0038; 20.5.2015, Ra 2014/19/0175).

14 Insofern der Revisionswerber über das Vorbringen in der Begründung für die Zulässigkeit hinaus ausschließlich im Rahmen der Revisionsgründe auf vermeintliche Verfahrensfehler Bezug nimmt, war darauf zufolge § 34 Abs. 1a VwGG nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0057).

15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2018

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