VwGH Ra 2018/20/0069

VwGHRa 2018/20/006919.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des K M in W, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2017, Zl. L521 2124335- 2/23E, betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §9 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200069.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 3. März 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5. Oktober 2016.

3 Die gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 21. September 2016 als unbegründet abgewiesen.

4 Am 2. November 2016 beantragte der Revisionswerber die Verlängerung der bis zum 5. Oktober 2016 erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er zwar die rechtzeitige Antragstellung zur Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung verabsäumt habe, jedoch sei hinsichtlich der Voraussetzungen der Gewährung von subsidiärem Schutz keine Änderung eingetreten.

5 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 verständigte das BFA den Revisionswerber unter anderem von dem am selben Tag eingeleiteten Aberkennungsverfahren des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005.

6 Mit Bescheid vom 14. Februar 2017 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog dem Revisionswerber gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegenüber dem Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festgelegt.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Dezember 2017 wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Zur Zulässigkeit der Revision wird - ohne näheren Bezug auf den gegenständlichen Fall - die Frage vorgebracht, ob das österreichische Asylrecht Akteure, die Schutz bieten können, im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) anerkenne und die autonome Region Kurdistan auf Basis der vom BVwG getroffenen Feststellungen als solche bezeichnet werden könne. Das BVwG habe seine Entscheidung mit § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen würden, begründet. Nach Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie habe der Wegfall der Voraussetzungen, die zur Zuerkennung geführt hätten, jedoch dauerhaft zu sein.

13 Dazu ist auszuführen, dass sich das BVwG bei seiner Beurteilung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 umfassend mit der Situation in der Herkunftsregion des Revisionswerbers auseinandergesetzt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Revisionswerber bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sei.

14 Aus den Feststellungen des BVwG ergibt sich, dass im Vergleich zur Ausreise des Revisionswerbers eine maßgebliche Verbesserung der Sicherheitslage dahingehend eingetreten sei, dass die Milizen des Islamischen Staates (IS) vollständig besiegt worden seien und das vom IS ausgerufene Kalifat beseitigt worden sei. Der gesamte Nordirak, einschließlich der Städte Mossul und Tel Afar, stehe unter der stabilen Kontrolle der irakischen Streitkräfte sowie abschnittsweise der kurdischen Peschmerga. Es sei nicht zu befürchten, dass die Milizen des IS weitere Teile des Irak unter Kontrolle bringen würden und dort Menschenrechtsverletzungen begehen würden oder dass dieser in absehbarer Zukunft den Nordirak neuerlich unter seine Kontrolle bringen würde. Es könnten auch keine risikoerhöhenden Umstände im Hinblick auf den Revisionswerber erkannt werden.

15 Aufgrund der vom BVwG vorgenommenen Feststellungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil ohnehin festgestellt wurde, dass sich die Lage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers dauerhaft geändert habe und dazu in der Revision nichts Gegenteiliges vorgebracht wird. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juni 2018

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