VwGH Ra 2018/11/0017

VwGHRa 2018/11/00172.8.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der revisionswerbenden Partei K GmbH in T, vertreten durch Haslinger & Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, Zollamtstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. September 2017, Zl. LVwG‑050095/13/Wei/BZ, betreffend Versagung einer Errichtungsbewilligung nach dem OÖ KAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGVG 2014 §28
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110017.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2016 wurde ‑ nach Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin ‑über den von der Revisionswerberin gestellten Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs an einer bettenführenden Krankenanstalt entschieden. Dem Antrag wurde hinsichtlich der beantragten Betten stattgegeben und festgestellt, „dass der Bedarf nach der Errichtung einer Sonderkrankenanstalt für die psychiatrische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche mit 24 Betten am Standort T in der Versorgungszone 3 (Nord) grundsätzlich bestehe, wenn und soweit nicht die ‑ nach den gemäß § 5 Abs. 5 Oö. KAG 1997 zu berücksichtigenden Ergebnissen der Planungen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) ‑ vorgesehene Bettenanzahl für den sog. RIG‑Cluster Mental Health mit den Indikationen ESP und KJP durch eine entsprechende rechtskräftige Errichtungsbewilligung für eine andere (Sonder‑)Krankenanstalt in der Versorgungszone Nord verbraucht“ werde. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Dass der Bedarf bedingt festgestellt wurde, blieb somit unbekämpft und ist daher bindend (zB VwGH 25.3.1997, 96/05/0262).

2 Mit Ansuchen vom 24. Juni 2016 beantragte die Revisionswerberin (unter Anschluss von Unterlagen) die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Sonderkrankenanstalt für die psychiatrische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche am Standort T.

3 Mit dem angefochtenen ‑ erneut über Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin ergangenen ‑ Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine Sonderkrankenanstalt für die psychiatrische Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen am Standort T ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.

In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Oö. Landesregierung habe mit Bescheid vom 7. August 2017 der R GmbH die Errichtungsbewilligung für eine Sonderkrankenanstalt für Kinder- und Jugendrehabilitation mit 77 Betten, davon 24 Betten für die Indikationsgruppe Mental Health (Kinder‑ und Jugendpsychiatrie ‑ KJP und Entwicklungs- und Sozialpädiatrie ‑ ESP), erteilt und mit Schreiben vom 12. September 2017 bekannt gegeben, dass diese Errichtungsbewilligung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Ergebnis sei damit die auflösende Bedingung zur Vorabfeststellung des Bedarfs im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2016 eingetreten. Der Bedarf für die Errichtung einer Sonderkrankenanstalt für die psychiatrische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche mit 24 Betten in der Versorgungszone 3 (Nord) für den sog. „RIG‑Cluster“ Mental Health mit den Indikationen ESP und KJP sei mit der Erteilung der den geplanten Bettenbedarf ausschöpfenden Errichtungsbewilligung für das Projekt in R weggefallen. Da somit die Voraussetzung eines Bedarfs für die beantragte Sonderkrankenanstalt im Standort T zur Gänze weggefallen sei und im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliege, sei der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung abzuweisen gewesen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

8 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung dazu, inwiefern die Erhebung einer Revision die Rechtskraft eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts hindere. Im vorliegenden Fall sei das Verwaltungsgericht ‑ unter Verletzung des Parteiengehörs, da der fragliche Bescheid der Revisionswerberin nie zur Stellungnahme zugestellt worden sei ‑ zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid an eine andere Bewilligungswerberin ergangen sei. Die Rechtskraft dieses Bewilligungsbescheides sei jedenfalls nicht eingetreten. Beim Verwaltungsgerichtshof sei zur Zahl Ra 2017/11/0021 eine von der Revisionswerberin eingebrachte Revision anhängig, in der die Rechtsfrage zu lösen sei, ob eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden sei, da mehrere Antragstellerinnen eine Krankenanstalt in der Versorgungszone Nord errichten wollen würden, der Bedarf jedoch nur an einer bestehe. Die R GmbH, die die Errichtungsbewilligung erhalten habe, sei eine Tochtergesellschaft der H GmbH ‑ in deren Verfahren habe die Revisionswerberin einen Antrag auf Parteistellung und Akteneinsicht gestellt. Die R GmbH sei offenkundig nur gegründet worden, um einen neuen Antrag auf Errichtungsbewilligung zu stellen. Da jedoch über die Parteistellung der Revisionswerberin noch nicht abgesprochen sei, könne aufgrund der verspäteten Kenntnis der Revisionswerberin von diesem Bescheid jedenfalls keine Rechtskraft gegenüber der Revisionswerberin eingetreten sein. Die Revisionswerberin gehe davon aus, dass es sich um den gleichen Antrag handle, da dieser jedoch zu Ra 2017/11/0021 revisionsverfangen sei, könne keinesfalls die Rechtskraft des Bescheides eingetreten sein. Des Weiteren würden die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen zur Beurteilung der Rechtskraft des fraglichen Bescheids fehlen.

9 Die Revisionswerberin behauptet im Wesentlichen, dass ihr die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, der an die R GmbH erteilt wurde, nicht entgegengehalten werden könne, da ihr in jenem Verfahren Parteistellung hätte eingeräumt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Da ihr dieser Bescheid, der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegt, nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei, sei das ihr zukommende Parteiengehör verletzt worden, da sie sonst bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die mangelnde Rechtskraft dieses Bescheides hätte vorbringen können und die auflösende Bedingung der Bedarfsfeststellung daher als nicht erfüllt zu erachten gewesen wäre.

10 Mit diesem Vorbringen wird jedoch nicht aufgezeigt, dass die Behandlung der Revision von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG abhängt.

11 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag zu Ra 2017/11/0021, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, kommt der Revisionswerberin im Verfahren der H GmbH keine Parteistellung zu und es war auch keine Verfahrensgemeinschaft zu bilden. Nichts anderes kann für den Fall des Verfahrens der R GmbH gelten, dem in den entscheidungswesentlichen Teilen dieselbe Rechtslage zugrunde liegt. Dass das Verwaltungsgericht der Revisionswerberin die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, der an die R GmbH erging, nicht entgegenhalten könne, da diese von diesem Verfahren nichts gewusst habe und ihr auch der Bescheid nicht zugestellt worden sei, trifft somit nicht zu.

12 Soweit die Revisionswerberin weiters vorbringt, es fehle Rechtsprechung dazu, ob ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts trotz Revisionserhebung in Rechtskraft erwachsen könne, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der die Erhebung einer Revision nicht die Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses hindert (vgl. etwa VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 22.12.2016, Ra 2016/07/0102; 22.3.2019, Ra 2017/04/0111, jeweils mwN). Auch das Vorbringen, der Bescheid betreffend die R GmbH könne nicht rechtskräftig sein, da der zugrundeliegende Antrag eigentlich als jener der H GmbH zu werten sei und in diesem Verfahren aufgrund der Revisionserhebung zu Ra 2017/11/0021 noch nicht rechtskräftig über die Parteistellung der Revisionswerberin entschieden worden sei, vermag daran nichts zu ändern.

13 Im Vorbringen, es fehlten Sachverhaltsfeststellungen zur Beurteilung der Rechtskraft der an die R GmbH erteilten Errichtungsbewilligung, wird ‑ abgesehen davon, dass das angefochtene Erkenntnis derartige, durch die Aktenlage gedeckte Feststellungen enthält ‑ nicht dargetan, inwiefern von der Revisionswerberin geforderte weitere Feststellungen am Verfahrensergebnis etwas ändern könnten.

14 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm. Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

15 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 2. August 2019

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