VwGH Ra 2017/04/0111

VwGHRa 2017/04/011122.3.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der W GmbH in W, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. August 2017, Zlen. W138 2159835‑1/2E, W138 2159256‑1/2E, W138 2159507‑1/2E, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei: S Gesellschaft mbH in W, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17‑19), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGVG 2014 §28
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040111.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 31. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht näher bezeichnete Nachprüfungsanträge der Revisionswerberin betreffend das Vergabeverfahren „Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und ‑Regionalverkehr im Bundesland Tirol“ der mitbeteiligten Auftraggeberin gemäß § 141 Abs. 3 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 6 Verordnung (EG) 1370/2007 ab sowie die in eventu gestellten Feststellungsanträge gemäß § 312 Abs. 3 BVergG 2006 zurück (siehe näher zu diesen Anträgen VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0104).

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 8. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der Revisionswerberin auf Ersatz der für diese Nachprüfungsanträge bzw. Feststellungsanträge entrichteten Pauschalgebühren ab. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig erklärt. Ein Ersatz der Pauschalgebühren ‑ so das Verwaltungsgericht ‑ finde gemäß § 319 Abs. 1 BVergG 2006 nicht statt, weil die (zugrunde liegenden) Nachprüfungsanträge abgewiesen bzw. die in eventu gestellten Feststellungsanträge zurückgewiesen worden seien.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Zur Zulässigkeit verweist die Revision auf § 319 Abs. 3 BVergG 2006, dem zufolge das Bundesverwaltungsgericht über den Gebührenersatz spätestens drei Wochen ab dem Zeitpunkt zu entscheiden habe, ab dem feststehe, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz bestehe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2017, mit dem über die (hier zugrunde liegenden) Nachprüfungs- und Feststellungsanträge abgesprochen worden sei, sei noch nicht rechtskräftig, weil die Revisionswerberin dagegen eine außerordentliche Revision eingebracht habe. Vor Rechtskraft dieses Erkenntnisses bestehe keine Grundlage für eine Entscheidung über den beantragten Gebührenersatz.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes mit seiner Erlassung rechtkräftig wird und eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof daran nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; in diesem Sinn auch OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15f). Ausgehend davon vermag die Revisionswerberin mit dem von ihr ins Treffen geführten Umstand der Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2017 schon deshalb kein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von der Vorgabe des § 319 Abs. 3 BVergG 2006 aufzuzeigen, weil die von ihr angenommene Prämisse nicht zutrifft.

7 Soweit die Revisionswerberin ungenügende Sachverhaltsfeststellungen bzw. eine mangelhafte Begründung rügt, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG 2006 hatte der auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG 2006 entrichteten Gebühren. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die hier zugrunde liegenden Nachprüfungs- bzw. Feststellungsanträge der Revisionswerberin mit Erkenntnis vom 31. Juli 2017 abgewiesen bzw. zurückgewiesen worden sind und daraus ‑ im Hinblick auf das mit einer Abweisung bzw. Zurückweisung sämtlicher Anträge einhergehende fehlende Obsiegen ‑ zutreffend abgeleitet, dass ein Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren nicht besteht. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor.

8 Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Revision der Revisionswerberin gegen das (ihre Nachprüfungs- bzw. Feststellungsanträge ab- bzw. zurückweisende) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2017 vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. März 2019, Ra 2017/04/0104, zurückgewiesen worden ist.

9 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 22. März 2019

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