VwGH Ra 2018/06/0291

VwGHRa 2018/06/029126.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der N GmbH in L, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 13. April 2018, LVwG-318-41/2017-R13, betreffend einen Antrag auf Verwendungsänderung gemäß § 18 Vorarlberger Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §18;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060291.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L. vom 6. Juni 2017, mit welchem ihr Antrag auf Änderung der Verwendung eines näher bezeichneten Gebäudes als Ferienwohnung gemäß § 28 Abs. 3 Vorarlberger Baugesetzes - BauG abgewiesen worden war, keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5 Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass für das gegenständliche Gebäude keine Bewilligung, Berechtigung oder Widmung nach dem RPG zur Nutzung als Ferienwohnung bestehe. Da die Nutzung dieses Gebäudes zu Ferienwohnzwecken nicht zulässig sei und demnach die beantragte Verwendungsänderung den raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht entspreche, könne die Baubewilligung nach § 28 Abs. 3 BauG nicht erteilt werden.

6 Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung gleicht inhaltlich jenem, das dem hg. Beschluss VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0287 bis 0289, zugrunde lag. Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wird auch im Revisionsfall keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

7 Darüber hinaus trifft der von der revisionswerbenden Partei erhobene Einwand, das hg. Erkenntnis VwGH 24.10.2017, Ra 2017/06/0205 und 0206, sei nicht anwendbar, weil im Revisionsfall auch ein Verfahren nach § 16 Abs. 4 Vorarlberger Raumplanungsgesetz - RPG anhängig sei, nicht zu. Das Vorbringen zur vermeintlichen Unionsrechtswidrigkeit des § 16 Abs. 4 RPG ist in einem Verfahren über einen Antrag auf Verwendungsänderung gemäß § 18 Abs. 1 lit. b BauG auch dann nicht entscheidungsrelevant, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein Verfahren über einen Antrag auf Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 RPG anhängig ist, weil die Erlassung eines die Widmungswidrigkeit der beantragten Verwendungsänderung insofern beseitigenden Bescheides gemäß § 16 Abs. 4 RPG im Verfahren nach § 18 BauG nicht abzuwarten ist (vgl. auch VwGH 22.1.1991, 87/05/0207, und VwGH 30.6.1994, 91/06/0174).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2019

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