VwGH 87/05/0207

VwGH87/05/020722.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 23. Oktober 1987, Zl. MDR-B XIX-41 und 43/87, betreffend Versagung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg;
NatSchG Wr 1984 §11 Abs5;
NatSchG Wr 1984 §11 Abs7;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg;
NatSchG Wr 1984 §11 Abs5;
NatSchG Wr 1984 §11 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Juli 1987, mit dem das Bauansuchen betreffend die Herstellung eines Pkw-Einstellplatzes sowie eines Einfahrtstores und Herstellung von Stützmauern auf der Liegenschaft Wien, X-Gasse 67, Grundstück Nr. 60/4 und 60/5 in EZ 268, KG Z, abgewiesen wurde, als unbegründet ab und bestätigte insoweit den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend verwies die belangte Behörde auf § 11 Abs. 7 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, wonach in Landschaftschutzgebieten vor Rechtskraft der naturschutzbehördlichen Genehmigung keine Baubewilligung erteilt werden dürfe. Der Wortlaut schlösse zwar die Auffassung nicht absolut aus, es müsse vor der Entscheidung über ein Bauansuchen jedenfalls die nach der gegebenen Situation erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung abgewartet werden; der Wortlaut lasse jedoch durchaus die Auslegung zu, daß die Rechtskraft der erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung lediglich eine Voraussetzung für die antragsgemäße Erledigung des Bauansuchens darstelle und die Behörde dann, wenn der Bauwerber kein Ansuchen um naturschutzbehördliche Genehmigung einbringe, das Bauansuchen innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist bescheidmäßig abzuweisen habe. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer unbestritten gar nicht um die naturschutzbehördliche Bewilligung angesucht habe, sei daher mit Abweisung seines Ansuchens um Baubewilligung vorzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

§ 11 Abs. 5 und 7 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. Nr. 6/1985, lautet:

"(5) Im Landschaftsschutzgebiet ist für Vorhaben, die geeignet sind, den Gesamtcharakter der Landschaft zu verändern, die Bewilligung der Naturschutzbehörde zu erwirken. Dies gilt jedenfalls für die Errichtung von Neu- oder Zubauten, die Herstellung anderer Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), Veränderungen der Höhenlage oder Geländeform eines Grundstückes sowie die Vornahme von Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird.

.....

(7) Vor Rechtskraft der Bewilligung darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß sich das Bauansuchen auf ein im Landschaftsschutzgebiet liegendes Grundstück bezieht. Er bekämpft jedoch einerseits ein von der Baubehörde erster Instanz eingeholtes "Gutachten", andererseits die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß mangels naturschutzbehördlicher Genehmigung das Bauansuchen abzuweisen sei.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß, käme es auf die Stellungnahme der MA 22 an, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorläge, da ihm dieses "Gutachten" zumindest nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. Da diese Stellungnahme aber im Beschwerdefall rechtlich bedeutungslos ist, kann das Vorgehen der Baubehörde erster Instanz insoweit das Schicksal des angefochtenen Bescheides nicht berühren.

Da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 7 des Wiener Naturschutzgesetzes das VORLIEGEN einer Bewilligung nach diesem Gesetz eine rechtliche Bedingung für die Erteilung einer Baubewilligung darstellt, hat die Behörde nicht etwa eine Entscheidung im Verfahren nach dem Naturschutzgesetz abzuwarten, sondern im Hinblick auf § 73 AVG 1950 unverzüglich zu entscheiden, also bei Fehlen der naturschutzrechtlichen Bewilligung das Bauansuchen abzuweisen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe in ihrer Bescheidbegründung gar nicht angeführt, weshalb eine naturschutzbehördliche Genehmigung im gegenständlichen Fall unbedingt vonnöten sei, widerspricht daher der Aktenlage. Vielmehr wurde jene oben angeführte gesetzliche Bestimmung bereits im erstinstanzlichen Bescheid zitiert, auf Grund deren die vorhergehende Einholung einer naturschutzbehördlichen Genehmigung für jegliche Baubewilligung in Landschaftsschutzgebieten erforderlich ist. Da der Beschwerdeführer nicht etwa behauptet, daß er um eine naturschutzbehördliche Genehmigung angesucht habe oder zumindestens ansuchen werde, hat die belangte Behörde mit Recht das Fehlen einer derartigen Genehmigung als (derzeitig gegebenen) Versagungsgrund für die angestrebte Baubewilligung herangezogen. Die Rechtskraft dieses abweislichen Bescheides stünde einem neuerlichen Bauansuchen nach Vorliegen einer entsprechenden naturschutzbehördlichen Genehmigung nicht entgegen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß im Fehlen der Zustimmung der Miteigentümerin, die in ihrer Berufung ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, mit dem Bauansuchen nicht einverstanden zu sein, wegen Fehlens eines Beleges nach § 63 Abs. 1 lit. c der Wiener Bauordnung ein weiterer Abweisungsgrund vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, war von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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