VwGH Ra 2018/19/0172

VwGHRa 2018/19/017210.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Februar 2018, L518 2185368- 1/4E, L518 2185369-1/4E, L518 2185367-1/4E, L518 2185371-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Parteien: 1. G K, 2. N K, 3. A K, 4. V K, alle in G, alle vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §22 Abs10;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs4;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190172.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die mitbeteiligten Parteien sind georgische Staatsangehörige. Der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte sind miteinander verheiratet. Die Drittmitbeteiligte und die Viertmitbeteiligte sind ihre minderjährigen Kinder.

2 Der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte stellten am 27. Jänner 2014 und die Drittmitbeteiligte am 2. November 2015 erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Sie brachten vor, der Erstmitbeteiligte leide an Hepatitis C und benötige aufgrund seiner Nierenerkrankung eine regelmäßige Dialyse. In Georgien habe er keinen Zugang zur erforderlichen Krankenbehandlung.

3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit Bescheiden vom 29. April 2015 (hinsichtlich des Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten) und vom 23. Dezember 2015 (hinsichtlich der Drittmitbeteiligten) zur Gänze ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung des Erstmitbeteiligten, der Zweitmitbeteiligten und der Drittmitbeteiligten nach Georgien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 29. November 2016 als unbegründet ab. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. März 2017, Ra 2017/20/0038-0040, als unzulässig zurückgewiesen.

4 Der Erstmitbeteiligte, die Zweitmitbeteiligte und die Drittmitbeteiligte stellten am 11. Mai 2017 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Dazu brachten sie vor, der Zustand des Erstmitbeteiligten habe sich verschlechtert. Es sei insbesondere nunmehr - bei sonstiger Lebensgefahr - die Transplantation einer Niere notwendig. Die Durchführung der Transplantation sei in Georgien jedoch nicht möglich.

5 Das BFA hob mit Bescheid vom 9. Juni 2017 den faktischen Abschiebeschutz aufgrund dieser Folgeanträge gemäß § 12a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) auf. Mit Beschluss vom 14. Juni 2017 sprach das BVwG aus, dass dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben werde. Dazu führte das BVwG begründend aus, es sei nicht geklärt, ob sich der Gesundheitszustand des Erstmitbeteiligten seit der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung geändert habe. Es könne daher auch eine Prognose, dass dem Erstmitbeteiligten durch die Abschiebung kein Eingriff in seine Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe, nicht "mit der geforderten Verlässlichkeit" getroffen werden. Das BFA werde im weiteren VerfahrenErhebungen zu den tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten des Erstmitbeteiligten in Georgien - insbesondere auch hinsichtlich des faktischen Zugangs zu einer Dialysebehandlung, der Qualität der Behandlung sowie dazu, welche Behandlungen selbst zu finanzieren seien - durchzuführen haben, um beurteilen zu können, ob eine Abschiebung der mitbeteiligten Parteien zulässig sei. Die durch das BFA herangezogenen Länderberichte seien diesbezüglich unklar. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lägen daher nicht vor.

6 Die am 2. Oktober 2017 in Österreich geborene Viertmitbeteiligte stellte am 7. November 2017 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie sich auf die Anträge ihrer Eltern auf internationalen Schutz berief.

7 Mit Bescheiden vom 28. Dezember 2017 wies das BFA sowohl den Antrag der Viertmitbeteiligten als auch die Folgeanträge der anderen mitbeteiligten Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der mitbeteiligten Parteien nach Georgien zulässig sei, und erkannte Beschwerden gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung ab. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, im Hinblick auf den nach Beendigung der Vorverfahren zu den anderen mitbeteiligten Parteien gestellten Antrag der Viertmitbeteiligten sei über die Anträge aller Familienmitglieder auf internationalen Schutz inhaltlich zu entscheiden. Auf der Grundlage der neuerlichen Einvernahme des Erstmitbeteiligten, der Einsicht in die vorgelegten Urkunden und den Vorakt sowie der Beischaffung einschlägiger aktueller Länderberichte ergebe sich, dass in Georgien eine Behandlungsmöglichkeit für die Erkrankungen des Erstmitbeteiligten gegeben sei. Es bestehe insbesondere auch ein Zugang zu einer Dialysebehandlung und einer Nierentransplantation. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Erstmitbeteiligten sei zum Vorverfahren nicht eingetreten. Lediglich mittelfristig werde nach den Befunden eine Organtransplantation empfohlen. Von den mitbeteiligten Parteien sei nicht behauptet worden, dass ihnen in Georgien Verfolgung drohe. Sie seien nicht als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Auch der Status von subsidiär Schutzberechtigen sei nicht zuzuerkennen gewesen. Es sei unerheblich, dass eine erforderliche medizinische Behandlung im Zielland allenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei.

8 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das BVwG diese Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Sachen zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurück. Die Revision gegen diesen Beschluss erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

9 Begründend führte das BVwG nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, das BFA habe sich mit dem Vorbringen des Erstmitbeteiligten, wonach er aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine Nierentransplantation benötige bzw. mit seinem Antrag, dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht auseinander gesetzt. Auch die Übersetzung eines der vom Erstmitbeteiligten vorgelegten Befunde sei "nicht ganz eindeutig". Mit dem Beschluss vom 14. Juni 2017 (ersatzlose Behebung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) habe das BVwG darauf hingewiesen, dass "im Lichte der herangezogenen Berichtslage" unklar sei, ob in Georgien ein Zugang zur erforderlichen Behandlung für den Erstmitbeteiligten bestehe, und dazu Aufträge zu ergänzenden Ermittlungen erteilt. Im "zweiten Rechtsgang" habe das BFA sich über diese Aufträge hinweggesetzt. Der Beschluss vom 14. Juni 2017 gehöre jedoch weiterhin dem Rechtsbestand an. Da sich die Rechts- und Sachlage nicht geändert habe, sei das BFA an die tragende Rechtsansicht und die Begründung des genannten Beschlusses gebunden. Aufgrund der Missachtung dieser Bindungswirkung sei eine kassatorische Entscheidung zu treffen gewesen. Das BFA werde den erteilten Aufträgen nunmehr nachzukommen haben. Auch werde es sich mit dem Antrag des Erstmitbeteiligten auf Einholung eines medizinischen Gutachtens auseinanderzusetzen und "wohl bei entsprechender Aktenlage nach nochmaliger ausführlicher Einvernahme" des Erstmitbeteiligten diesem Antrag auch zu entsprechen haben.

 

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

11 Das BFA bringt zur Zulässigkeit seiner Revision im Wesentlichen vor, das BVwG sei von der (näher dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG abgewichen. Das BVwG sei verpflichtet gewesen, aus seiner Sicht erforderliche zusätzliche Erhebungen selbst durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Das BVwG verkenne auch, dass der Beschluss vom 14. Juni 2017, mit dem über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz der Folgeanträge entschieden worden sei, im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand die Entscheidung über die Anträge der mitbeteiligten Parteien auf internationalen Schutz gewesen sei, keine Bindungswirkung entfalte.

12 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

13 Nach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; sowie VwGH 25.4.2018, Ra 2018/03/0005, mit zahlreichen Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung).

14 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0585, mwN).

15 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nämlich im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. etwa VwGH 14.12.2016, Ro 2016/19/0005, mwN).

16 Im vorliegenden Fall ergibt sich nicht, dass vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die Voraussetzungen einer Kassation der angefochtenen Bescheide nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorlagen.

17 Hinsichtlich der Entscheidung über die Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (vgl. zur rechtlichen Trennbarkeit des Ausspruches etwa VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) ist jedenfalls nicht zu sehen, dass Ermittlungslücken einer meritorischen Entscheidung entgegengestanden wären, zumal von den mitbeteiligten Parteien kein Vorbringen erstattet wurde, wonach ihnen bei ihrer Rückkehr nach Georgien aus Gründen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung drohe.

18 Die Erkrankung des Erstmitbeteiligten und ein fehlender tatsächlicher Zugang zur erforderlichen Behandlung in Georgien könnten unter den in der Rechtsprechung dargestellten Voraussetzungen allenfalls die Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter begründen (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen das hg. Vorverfahren VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- 0040; sowie VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0325; 21.2.2017, Ra 2017/18/0008, mwN und unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Auch diesbezüglich wurde durch das BVwG nicht dargelegt, dass dem BFA derartig gravierende Ermittlungslücken im Sinn der dargestellten Rechtsprechung vorzuwerfen wären, die eine Zurückverweisung der Sachen rechtfertigen könnten. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen nämlich keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0011, mwN). Ebenso rechtfertigt auch der Umstand, dass das BVwG die Einholung eines (weiteren) Gutachtens als notwendig erachtet, im Allgemeinen nicht die Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2016/04/0031, mwN).

19 Soweit das BVwG sich hinsichtlich seiner Vorgehensweise nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG darauf berief, das BFA habe sich über die in seinem Beschluss vom 14. Juni 2017 erteilten Aufträge hinweggesetzt, ist dies schon deshalb verfehlt, weil die Begründung dieses Beschlusses - entgegen den Ausführungen des BVwG - in den vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Anträge der mitbeteiligten Parteien auf internationalen Schutz keine Bindungswirkung entfaltete.

20 Im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides (§ 28 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VwGVG) ist die Verwaltungsbehörde - wie auch das Verwaltungsgericht selbst - im zweiten Rechtsgang an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034; 28.1.2016, Ra 2015/07/0169). In den anderen Fällen möglicher Entscheidungen durch das Verwaltungsgericht - besteht jedoch - entsprechend der Grundsätze, die in der Rechtsprechung zu § 66 AVG entwickelt wurden - keine derartige Bindung der Behörde in einem Folgeverfahren bzw. einem anderen Verfahren an die in der Begründung vorgenommene rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, mwN; vgl. im Übrigen näher zur Bestimmung des Gegenstandes und der Bindungswirkung einer Entscheidung durch den Spruch etwa VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070).

21 Mit seiner - entsprechend der Anordnung des § 22 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005 in Beschlussform ergangenen - Entscheidung vom 14. Juni 2017 hat das BVwG die vom BFA ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes aufgrund der Folgeanträge des Erstmitbeteiligten, der Zweitmitbeteiligten und der Drittmitbeteiligten "ersatzlos" behoben. Damit wurde - woran auch die Begründung dieses Beschlusses keinen Zweifel lässt - hinsichtlich des faktischen Abschiebeschutzes eine "negative" Sachentscheidung getroffen (vgl. zum Wesen einer ersatzlose Behebung eines Bescheides VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082). Eine kassatorische Entscheidung (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG) hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge der mitbeteiligten Parteien auf internationalen Schutz, an deren Begründung das BFA in einem zweiten Rechtsgang im Sinn der dargestellten Rechtsprechung gebunden gewesen wäre, lag daher nicht vor.

22 Indem das BVwG dies verkannte, die angefochtenen Bescheide aufhob und die Angelegenheiten zur Erlassung neuerlicher Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das BFA zurückverwies, belastete es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 10. September 2018

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