VwGH Ra 2018/08/0024

VwGHRa 2018/08/002423.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des D K in B, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. Oktober 2017, Zl. 405- 7/352/1/27-2017, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080024.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- verhängt, weil er es als Dienstgeber zu verantworten habe, dass vier Prostituierte, die im Nachtclub des Revisionswerbers tätig waren, nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien.

5 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG macht der Revisionswerber in der vorliegenden außerordentlichen Revision geltend, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht einheitlich sei.

Das trifft nicht zu: Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet, anhand derer die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen ist (VwGH 7.9.2011, 2011/08/0206, 0207; 10.12.2009, 2009/09/0218). Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht abgewichen. Auch mit dem Zitat der Entscheidung des VwGH vom 26.5.2014, 2013/08/0052, zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, zumal die Sachverhalte nicht vergleichbar sind und die vom Revisionswerber behauptete rechtliche Schlussfolgerung in diesem Erkenntnis nicht gezogen wurde.

6 Soweit sich die Revision - ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist ihr entgegen zu halten, dass die Beweiswürdigung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt ist (VwGH 18.2.2015, Ra 2015/08/0008). Die Revision zeigt nicht auf, dass dies im vorliegenden Fall gegeben wäre.

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne dass es auf ihre Rechtzeitigkeit angekommen wäre.

Wien, am 23. April 2018

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