VwGH Ra 2018/07/0476

VwGHRa 2018/07/047613.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Vereins E in L, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. April 2018, Zl. LVwG- 2017/26/2801-7, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Umweltinformationsgesetzes und des Auskunftspflichtgesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1002
ABGB §1005
AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
VwGVG 2014 §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070476.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 21. Oktober 2017 gab die Bezirkshauptmannschaft Lienz einem Antrag des revisionswerbenden Vereins nach dem Umweltinformationsgesetz und dem Auskunftspflichtgesetz keine Folge.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde des revisionswerbenden Vereins wurde mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. April 2018 zurückgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

3 Die Zurückweisung der Beschwerde stützte das Verwaltungsgericht darauf, dass weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde ein Beschluss des diesbezüglich vereinsintern zuständigen Vorstands zur Antragstellung bzw. Beschwerdeerhebung vorgelegen sei. Ebenso wenig habe ein Beschluss bestanden, den einschreitenden Rechtsanwalt mit der generellen ständigen Vertretung des Vereins zu beauftragen und den Obmann zur Erteilung der konkreten Aufträge an ihn zu betrauen. Nachträgliche Genehmigungen kämen in solchen Fällen nicht in Frage.

4 Weiters komme dem Obmann nach den Vereinsstatuten keine unbeschränkte Vertretung nach außen zu, insbesondere nicht bei Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und Vorstandsmitgliedern, zu denen auch der beauftragte Rechtsanwalt zähle. Bei der Stellung eines Antrags wie des verfahrensgegenständlichen läge keine Gefahr in Verzug vor, weshalb der Obmann auch nicht - entsprechend § 14 Abs. 1 des Vereinsstatuts - selbstständig Anordnungen hätte treffen dürfen; dies gelte auch für die innerhalb einer Frist von vier Wochen mögliche Beschwerdeerhebung, zumal die Einberufung des zuständigen Vorstands auch kurzfristig möglich wäre.

5 Schließlich habe die Beschwerde auch deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zum einschreitenden Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nachgewiesen habe werden können; die Beschwerde sei daher dem ohne Berechtigung einschreitenden Anwalt zuzurechnen gewesen, dem die Beschwerdelegitimation fehle. Diesbezüglich sei das Verwaltungsgericht nach § 10 Abs. 2 AVG berechtigt gewesen, sich über das Vorliegen der Bevollmächtigung Klarheit zu verschaffen.

6 Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil die zu lösenden Rechtsfragen anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung hätten zugeführt werden können (wird jeweils näher ausgeführt).

7 Gegen diesen Beschluss wandte sich der revisionswerbende Verein an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 24. September 2018, E 1937/2018-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

8 In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten außerordentlichen Revision macht der revisionswerbende Verein Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0134, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0124, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0062, mwN).

13 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN).

14 In den Zulässigkeitsausführungen der Revision nennt der revisionswerbende Verein in knapper Form vier Aspekte des in Revision gezogenen Beschlusses, denen seines Erachtens grundsätzliche Bedeutung zukomme. So stehe das Verwaltungsgericht im Widerspruch zu gesicherter Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass

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