Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020132.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Steiermark Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach der Aktenlage erteilte die Steiermärkische Landesregierung der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 12. September 2007 gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 und 5 iVm §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Z 1 und Anhang 1, Spalte 2 Z 24 lit. a sowie Anhang 1, Spalte 2 Z 46 lit. a und § 39 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung für das "Vorhaben S". Dieses Vorhaben umfasste die Errichtung bzw. Erweiterung und den Betrieb ständiger Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge und die Vornahme von vorhabensursächlichen Rodungen auf Liegenschaften der Gemeinden S. und F. Laut Genehmigungsantrag (nach Antragseinschränkung mit Schriftsatz vom 16. Februar 2007) war eine Anzahl von 25.000 Zuschauern bei Großveranstaltungen, bei allen anderen Veranstaltungen von max. 5.000 Gegenstand des Verfahrens; diese Zuschauerzahlen wurden der Beurteilung der Umweltauswirkungen zugrunde gelegt.
2 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Murtal (BH) der mitbeteiligten Partei aufgrund ihres Antrags vom 11. Juni 2014 "die Bewilligung zur Durchführung der Großveranstaltung F auf dem R Ring in der Zeit vom 21.06. - 23.06.2019" nach § 9 Abs. 6 und 7 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG), LGBl. Nr. 88/2012, in der Fassung LGBl. Nr. 156/2013.
3 Der Revisionswerber war diesem Verfahren nicht beigezogen worden.
4 Am 20. März 2017 stellte der Revisionswerber - unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078 - den Antrag auf Zustellung des Bescheides der BH vom 3. Dezember 2014 und erhob nach seiner Zustellung dagegen Beschwerde.
5 Die BH wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juni 2017 ab.
6 Auf Grund des gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrags gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2018 der Beschwerde keine Folge und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung.
7 Nach der Begründung komme dem Revisionswerber im Verfahren nach dem StVAG in Anbracht des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, (eingeschränkte) Parteistellung zur Frage, ob das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, zu. Diese Frage sei aus folgenden Gründen zu verneinen: Erstens handle es sich bei der Durchführung der beantragten Großveranstaltung nicht um ein Projekt im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL). Zweitens sei die Großveranstaltung gemäß § 3a UVP-G 2000 mangels Kapazitätsausweitung des in Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes (hier: Längenkriterium von 2 km für ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge gemäß Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000) keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
8 Eine ordentliche Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
10 Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragen.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung geltend, es liege keine höchstgerichtliche Judikatur zu den Fragen vor, ob nur kapazitätserweiternde Änderungen UVP-pflichtig seien und ob zusätzliche Tribünen und die Erhöhung der Zuschauerzahl eine Erhöhung der in Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000 relevanten Kapazität der Länge einer Renn- und Teststrecke darstelle. Das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Rechtsprechung des EuGH, nach der alle Merkmale eines Projekts und nicht nur seine Größe oder Kapazität zu beurteilen seien (EuGH vom 21. September 1999). Darüber hinaus fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, ob der in Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000 genannte Schwellenwert der UVP-RL entspreche und ob es zulässig sei, nur deshalb nicht verbindlich über die UVP-Pflicht zu entscheiden, weil dem Revisionswerber das Rechtsschutzinteresse fehle, "weil das Bewilligungsverfahren im Zeitpunkt der Beschwerde bereits eingebracht worden sei".
15 Zu der für klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage, ob eine Großveranstaltung in der beantragten Form einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem dieselbe Sache betreffenden Beschluss vom 28. Februar 2018, Ra 2018/06/0023, geäußert, und zwar dahingehend, dass sich aus dem klaren Wortlaut des § 3a UVP-G 2000 ergibt, dass Änderungen von Vorhaben nur im Fall einer bestimmten Kapazitätsausweitung des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Dieser Schwellenwert wurde fallbezogen für ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge in Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000 als Längenkriterium von 2 km festgelegt. Bei dieser eindeutigen Rechtslage nach § 3a iVm Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000 bleibt kein Raum für eine Auslegung, wonach auch nicht-kapazitätserweiternde Änderungen UVP-pflichtig oder für die Beurteilung andere als das in Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000 festgelegte Längenkriterium heranzuziehen seien. Auf die weitere Begründung des eben zitierten Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.
16 Der Revisionswerber bezieht sich in seiner Revision weiter erkennbar auf ein Urteil des EuGH (vom 21.9.1999, Irland/Kommission, C-392/96 ) und gibt daraus einen Satz aus der Klageschrift der Kommission wieder. Die Zulässigkeitsbegründung ist in dieser Hinsicht aber schon deswegen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil darin nicht konkret angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des EuGH durch Zugrundelegung welcher hg. Judikatur im angefochtenen Erkenntnis nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen worden sei (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0217).
17 Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen in der Revision zum Schwellenwert ist zum einen festzuhalten, dass eine Änderung der Kapazität des "Vorhabens S", die in Zusammenhang mit Renn- und Teststrecken nach § 2 Abs. 3 iVm Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000 in km gemessen wird, unstrittig nicht verfahrensgegenständlich ist. Der Antrag der mitbeteiligten Partei bezieht sich ausschließlich auf die Durchführung einer Großveranstaltung.
18 Zum anderen hat das LVwG - entgegen dem Vorbringen in der Revision - sehr wohl eine inhaltliche Entscheidung getroffen. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen wurden daher keine für die Entscheidung des Falles maßgeblichen Fragen angesprochen und somit die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht begründet.
19 Im Übrigen reicht es für die Begründung der Zulässigkeit einer Revision nicht aus, wenn pauschal auf diverse Richtlinien verwiesen wird, ohne anzuführen, welche Bestimmungen daraus konkret für den Revisionsfall von Bedeutung sind und zu welchen Rechtsprechung fehlen soll.
20 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
21 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 26. September 2018
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