Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050217.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2017, Ra 2017/05/0062, mwN).
5 Mit dem - durch das angefochtene Erkenntnis bestätigten - Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 16. September 2016 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1a, 2 und 3 sowie § 43 Abs. 1 und 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 die Genehmigung für die wesentliche Änderung des Entsorgungsfachbetriebes an dem näher bezeichneten Standort durch die Errichtung und den Betrieb einer "Windsichteranlage" unter Vorschreibung einer Reihe von (im Einzelnen genannten) Auflagen erteilt.
6 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision erschöpft sich - neben einer allgemeinen Darstellung der in Art. 133 Abs. 4 B-VG normierten Voraussetzungen für die Erhebung der außerordentlichen Revision - im Wesentlichen in folgendem Vorbringen:
"Im konkreten Sachverhalt hat der Revisionswerber aufgezeigt, dass hinsichtlich der Beurteilung ob eine IPPC-Anlage vorliegt und hinsichtlich der Beurteilung der Geruchsbelastung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie anwendbare Entscheidungen des EuGH vorliegen, die der Judikatur des VwGH entgegenstehen.
Die Frage der Beurteilung von Immission hat eine erhebliche Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus. Der EuGH greift eine Rechtsansicht auf, die durch Interpretation von Richtlinien für den Verwaltungsgerichtshof zu beachten ist. Diese Interpretation zwingt - sachlich nachvollziehbar - den Rechtsanwender dazu, Geruchsbelästigungen und damit Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit als Gesamtbelastung zu prüfen. Ebenso soll offensichtlich das Recht des Nachbarn auf Führen einer Abfallbehandlungsanlage auf dem Stand der Technik Berücksichtigung finden.
Der Verwaltungsgerichtshof möge die Zulässigkeit der Revision daher im Rahmen der hiermit vorgebrachten Gründe überprüfen."
7 Aus dieser Zulässigkeitsbegründung ergibt sich nicht, auf welche hg. Judikatur sich diese bezieht und welche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) darin gemeint sind. Zwar kann einer Rechtsfrage auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. August 2016, Ro 2016/07/0007, mwN). Die Zulässigkeitsbegründung ist jedoch in dieser Hinsicht schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil darin nicht konkret - unter Angabe von zumindest jeweils einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des EuGH durch Zugrundelegung welcher hg. Judikatur im angefochtenen Erkenntnis nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen worden sei (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0042, mwN).
8 Ferner ist, wenn die Revision vorbringt, dass der Revisionswerber "im konkreten Sachverhalt aufgezeigt" - also offenbar gemeint: im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren ein diesbezügliches Vorbringen erstattet - hat, darauf hinzuweisen, dass eine (bloße) Verweisung auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsgründe in der Revision nicht zu ersetzen vermag (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Februar 2017, Ra 2016/05/0124 bis 0135, mwN). Auch ein Verweis auf die Ausführungen in den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) wird der Anforderung einer gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe nicht gerecht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Februar 2017, Ra 2016/05/0137, mwN).
9 Mit seinen allgemeinen, nicht ausreichend konkretisierten Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zeigt der Revisionswerber somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
10 Die Revision war daher § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2017
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