VwGH Ra 2016/05/0124

VwGHRa 2016/05/012416.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision 1. des Ing. A P,

2. der M P, 3. des T H, 4. der P M, 5. des O M, diese in N, 6. des

H V und 7. der E V, beide in V, sowie 8. des M P, 9. der S L,

10. des T W, 11. des S S und 12. des T F, die letzteren in N, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. September 2016, Zl. LVwG-550854/8/Kü/AK - 550865/2, betreffend eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: M GmbH & Co KG in A, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. März 2016 wurden der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 37, 38, 39 43, 48, 49 und 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 sowie §§ 5 und 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 iVm § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 und § 93 Abs. 1 Z 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb einer näher beschriebenen Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen unter 100.000 m3 auf näher bezeichneten Grundstücken unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.

2 Die von den Revisionswerbern dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss (unter Spruchpunkt I.) als unzulässig zurückgewiesen, wobei (unter Spruchpunkt II.) ausgesprochen wurde, dass eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss unzulässig sei. Die Zurückweisung der Beschwerde begründete das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen (u.a.) damit, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 50 AWG 2002 erfüllt seien sowie gemäß § 50 Abs. 4 leg. cit. und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nachbarn in diesem vereinfachten Verfahren keine Parteistellung zukomme.

II.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

6 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 29. September 2016, Ra 2016/05/0083, mwN).

7 Ferner hat der Revisionswerber, wenn von ihm in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - anzugeben, von welcher höchstgerichtlichen Rechtsprechung und inwiefern bezogen darauf seiner Ansicht nach die angefochtene Entscheidung abweicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0120, mwN).

8 Die Revision bringt im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, dass die Revisionswerber eingewendet hätten, dass eine Kumulation gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 gegeben sei und ihre Einwendungen nur ihrem Wortlaut, nicht jedoch ihrem Sinn nach beurteilt worden seien, weshalb von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sei. Ferner habe sich das Landesverwaltungsgericht - entgegen der sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Pflicht zur sachgerechten Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen - nicht mit den Bedenken der Revisionswerber hinsichtlich der UVP-Pflicht auseinandergesetzt. Da mangelhafte Gutachten vorlägen, seien die Revisionswerber nicht gehalten, diesen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Feststehe allerdings, dass aus diesem Grund das Projekt derzeit nicht genehmigungsfähig sei, weil den Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 nicht entsprochen worden sei. Nichtsdestotrotz hätten sie in der Verhandlung am 26. November 2015 eine fachliche Stellungnahme des Dr. W. vom 23. November 2015 vorgelegt, welcher eindeutig zu entnehmen sei, dass eine größere Menge an Oberflächenwasser produziert werde. "Das Gutachten" sei somit fachgerecht widerlegt worden. Trotzdem sei auf die aufgeworfenen Rechtsfragen kein Bezug genommen worden. Es liege somit ein Abweichen von der Rechtsprechung vor, weil entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein mangelhaftes Gutachten der Beschlussfassung zugrunde gelegt worden sei.

9 Mit diesem Vorbringen geht die Revision auf die für die im angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung der Beschwerde allein maßgebliche rechtliche Beurteilung, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 50 AWG 2002 erfüllt gewesen seien (in Bezug worauf den Revisionswerbern ein Mitspracherecht eingeräumt wurde) und den Revisionswerbern gemäß § 50 Abs. 4 leg. cit. in diesem vereinfachten Verfahren keine Parteistellung zukomme, nicht konkret ein. Damit legt sie insbesondere nicht ausreichend substantiiert dar, dass den Revisionswerbern aus anderen gesetzlichen Gründen (oder etwa auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen) im gegenständlichen Deponiegenehmigungsverfahren die Parteistellung einzuräumen gewesen wäre. Der Hinweis darauf, dass sich das Landesverwaltungsgericht trotz des ausführlichen Vorbringens der Revisionswerber nicht mit deren Bedenken hinsichtlich der UVP-Pflicht, so hinsichtlich einer Kumulation gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, auseinandergesetzt habe, reicht hiefür nicht aus, weil eine (bloße) Verweisung auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren (oder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde) die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsgründe in der Revision nicht zu ersetzen vermag (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0030, mwN).

10 Die Revision war daher, weil darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen wird, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Februar 2017

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