Normen
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050030.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 beantragte die Mitbeteiligte beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit einer Tiefgarage auf einer näher bezeichneten Liegenschaft.
2 Der Revisionswerber ist Eigentümer der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft und erhob gegen das Bauvorhaben u.a. mit der Begründung Einwendungen, dass das geplante Gebäude die zulässige Höhe überschreite.
3 Mit Bescheid des Magistrates vom 17. Juli 2015 wurde (unter Spruchpunkt I.) gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) die beantragte Baubewilligung erteilt.
4 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
5 Dazu führte das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) u.a. aus, dass gemäß § 81 Abs. 2 BO Giebel in der Gebäudehöhenberechnung nur dann zu berücksichtigen seien, wenn es sich bei ihnen auch um Fronten handle, wobei unter diesen nach der (im Näheren zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen seien. Für die Berücksichtigung einer Fläche als (gedachter) Giebel im Sinne des § 81 Abs. 2 leg. cit. sei es somit erforderlich, dass es sich um die Ansichtsfläche einer das Gebäude nach außen abschließenden Wand handle. Die Fläche, deren (fehlende) Berücksichtigung bei der Berechnung der Gebäudehöhe der Revisionswerber moniere, liege jedoch im Gebäudeinneren, sodass es sich dabei um keine Ansichtsfläche einer das Gebäude nach außen abschließenden Wand handle. Diese Fläche sei daher schon aus diesem Grund für die Ermittlung der Giebelfläche im Sinne des § 81 Abs. 2 leg. cit. nicht zu berücksichtigen. Ferner sei nach der (im Einzelnen zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als gedachte Giebelfläche im Sinne des § 81 Abs. 1 und 2 leg. cit. nur jener Teil des Baukörpers anzusehen, der innerhalb des Dachumrisses gemäß § 81 Abs. 4 leg. cit. tatsächlich projektiert werde, sodass keine rechtliche Grundlage bestehe, bei der Ermittlung der Gebäudehöhe einen tatsächlich nicht projektierten Giebel zu berücksichtigen. Das Gebäude halte somit an der der Liegenschaft des Revisionswerbers zugewandten Westfront die Bestimmungen der BO hinsichtlich der Gebäudehöhe ein.
6 Da ein Nachbar einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der höchstzulässigen Gebäudehöhe nur hinsichtlich der ihm zugekehrten Front habe, mache der Revisionswerber mit seinen Einwendungen hinsichtlich der Nichteinhaltung der zulässigen Gebäudehöhe an der seiner Liegenschaft nicht zugekehrten Nordfront kein subjektivöffentliches Recht geltend. Im Übrigen blieben nach der (zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Ermittlung der Gebäudehöhe im Sinne des § 81 Abs. 2 leg. cit. Frontflächen, die unter dem anschließenden Gelände lägen, außer Betracht, weil sie keine Ansichtsflächen seien, wobei von einer Höhe des anschließenden Geländes, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein werde, also wie es sich nach dem Projekt darstelle, auszugehen sei. Ausgehend von dem anschließenden Gelände nach dem Projekt halte jedoch auch die Nordfassade die zulässige Gebäudehöhe ein, weil die unter diesem Gelände liegenden Frontflächen außer Betracht blieben.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. II.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Revisionswerber bringt im Rahmen seiner Ausführungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG im Wesentlichen vor, dass er bereits in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe durch Nichteinbeziehung gebäudehöhenrelevanter Fassadenflächen an der Nordfassade und zu der dadurch erforderlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO ausgeführt habe. Die Fassadenabwicklung an der Nordseite des beantragten Gebäudes gehe von einer Unterkante mit einer Grundierung von +56,72 üWN aus. Unberücksichtigt blieben dabei Fassadenflächen, welche unterhalb dieser Grundierung ausgebildet seien, und bei diesen Flächen handle es sich weder um untergeordnete noch um unterirdische Bauteile. Die nicht berücksichtigte Fassadenfläche bilde einen integrierten Bestandteil der Nordfassade. Dementsprechend wäre diese Fläche bei der Fassadenabwicklung in Rechnung zu stellen gewesen, was zu der geltend gemachten Gebäudehöhenüberschreitung führe. Daraus ergebe sich, dass die dadurch bewirkte Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe einer Ausnahmebewilligung nach § 69 leg. cit. bedurft hätte, was wiederum dazu führe, dass der Baubewilligungsbescheid von der unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Entgegen der (in der Revision genannten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung führe das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis aus, dass es sich bei den gegenständlichen Frontflächen um keine Fassadenflächen handle.
11 Ferner werde festgehalten, dass das Vorliegen einer groben Rechtsverletzung durch den vom Magistrat erlassenen Bescheid in der dagegen erhobenen Beschwerde umfangreich und begründet dargelegt worden sei. Inhaltlich sei vom Revisionswerber insbesondere vorgebracht worden, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe einerseits auf Grund unrichtiger Fassadenabwicklungen an der Westfront und andererseits durch eine Nichteinbeziehung gebäudehöhenrelevanter Fassadenflächen an der Nordfassade überschreite. Auf Grund der vorhandenen Gebäudehöhenüberschreitungen sei die gegenständliche Bewilligung von einer unzuständigen Behörde erteilt worden.
12 Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach ständiger hg. Judkatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Zl. 2013/05/0142, mwN) kann der Nachbar im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß § 134a Abs. 1 lit. b BO nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen. Diese Einschränkung gilt auch in Bezug auf die "Fassadenabwicklung", die eine rechnerische Einheit darstellt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004, und zum Ganzen Moritz, BauO Wien5 zu § 134a Abs. 1, 406 unten f).
13 Mit seinem Vorbringen, dass die zulässige Gebäudehöhe durch Unterbleiben der Einbeziehung von relevanten Flächen an der Nordfassade überschritten werde und diese Flächen bei der "Fassadenabwicklung" in Rechnung zu stellen gewesen wären, zeigt der Revisionswerber, dessen Liegenschaft die Nordfront des projektierten Gebäudes nicht zugewandt ist, somit kein Abweichen und keinen Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zur hg. Rechtsprechung auf.
14 Wenn die Revision in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Ausführungen - ohne jede weitere Konkretisierung - vorbringt, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe (auch) "auf Grund unrichtiger Fassadenabwicklungen an der Westfront" überschreite, so legt sie damit nicht ausreichend dar, mit welcher hg. Judikatur das angefochtene Erkenntnis in dieser Hinsicht nicht im Einklang stehe. Darüber hinaus genügt es auch nicht, darauf zu verweisen, dass das Vorliegen einer groben Rechtsverletzung durch den Bescheid des Magistrates in der dagegen erhobenen Beschwerde umfangreich und begründet dargelegt worden sei, weil ein Verweis auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (oder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde) die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsgründe in der Revision nicht zu ersetzen vermag (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0048, und vom 25. Februar 2016, Ra 2015/16/0104, mwN).
15 Damit ist auch nicht erkennbar, dass - wie in der Revision behauptet - die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO erforderlich gewesen wäre und im Hinblick darauf die gegenständliche Baubewilligung von einer unzuständigen Behörde erteilt worden sei.
16 Die Revision war daher, weil darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen wird, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2016
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