VwGH Ra 2016/05/0120

VwGHRa 2016/05/012013.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 13. September 2016, Zl. E 020/02/2016.007/008, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf), den Beschluss gefasst:

Normen

ZustG §16 Abs2;
ZustG §16 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht konkret unter Angabe zumindest einer nach Datum und Zahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angegeben, von welcher höchstgerichtlichen Rechtsprechung und inwiefern bezogen darauf der angefochtene Beschluss abweichen soll (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/05/0042, mwN). Im Übrigen unterscheidet § 16 Abs. 2 Zustellgesetz seinem klaren Wortlaut nach (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 29. September 2016, Zlen. Ra 2016/05/0078, 0079, mwN) nicht zwischen Ersatzzustellungen gerichtlicher Schriftstücke und sonstiger Schriftstücke.

5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2016

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