VwGH Ro 2017/05/0013

VwGHRo 2017/05/001320.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei B S in R, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. Februar 2017, Zl. LVwG-151057/6/DM, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Marktgemeinde R; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO OÖ 1994 §29 Abs1 litd;
BauTG OÖ 2013 §41 Abs1 Z5 litc;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §24;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017050013.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Die Zurückweisung des Bauansuchens erfolgte, weil trotz Mängelbehebungsauftrag vorhandene Baulichkeiten im Lageplan nicht dargestellt worden seien. Diese könnten für Ausnahmen von den Abstandsvorschriften gemäß § 41 Abs. 1 Z 5 lit c Oö Bautechnikgesetz 2013 (im Folgenden: BTG) relevant sein. Die Revisionswerberin vertritt entgegen dem Verwaltungsgericht die Auffassung, dass bewilligungs- und anzeigefreie Anlagen im Lageplan nicht darzustellen seien.

6 Das Verwaltungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt, weil hg. Judikatur dazu fehle, was im Lageplan - vor dem Hintergrund der Beurteilung des Bauvorhabens gemäß § 41 Abs. 1 Z 5 lit c BTG - als Bestand einzutragen sei.

7 Gemäß § 41 Abs. 1 Z 5 lit c BTG gelten, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind, unter der Voraussetzung, dass die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließlich allfälliger Dachvorsprünge 15 m nicht überschreitet.

8 Gemäß § 29 Abs. 1 lit d Oö Bauordnung 1994 (im Folgenden: BO) hat der Lageplan die Baubestände (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen) auf dem Bauplatz (Baugrundstück) und den benachbarten Grundstücken auszuweisen.

9 Bereits nach dem Gesetzeswortlaut ist es eindeutig, dass nicht zwischen bewilligungs- oder anzeigepflichtigen und bewilligungs- oder anzeigefreien Bauten differenziert wird. § 41 Abs. 1 Z 5 lit c BTG spricht von der Summe "aller ... Längen der Bauwerke ...", und § 29 Abs. 1 Z 1 lit d BO nennt "die Baubestände ... auf dem Bauplatz (Baugrundstück) ..." ohne jegliche Einschränkung.

10 Ist die Rechtslage dermaßen eindeutig, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen ausnahmsweise eine Konstellation gegeben ist, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, 0067, mwN). Letzteres wird vorliegendenfalls nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

11 Wenn die Revision ergänzend zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass die Anforderungen an einen Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt gewesen seien, führt dies schon deshalb nicht zum Ziel, weil diesbezüglich in den Revisionszulässigkeitsgründen eine konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall fehlt (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028), wobei insbesondere nicht dargelegt wird, weshalb der Mängelbehebungsauftrag mangelhaft gewesen sein sollte.

12 In den Revisionszulässigkeitsgründen der Revision wird weiters das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Dazu ist einerseits zu bemerken, dass in einer bloß verfahrensrechtlichen Angelegenheit wie hier, in der nicht in der Sache über das Bauansuchen abgesprochen wird, eine mündliche Verhandlung nicht auf Grund des Art. 6 EMRK geboten ist (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, mwN), und andererseits, dass in den Revisionszulässigkeitsgründen die folglich darzustellende Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2015/10/0127, mwN).

13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. März 2018

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