VwGH Ra 2016/04/0039

VwGHRa 2016/04/003916.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision der M GmbH in G, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Dezember 2015, Zl. LVwG-AV-445/001-2015, betreffend Antrag auf Genehmigung der Änderung eines Gewinnungsbetriebsplans nach dem Mineralrohstoffgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde H, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:

Normen

MinroG 1999 §204;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040039.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag der Revisionswerberin auf Genehmigung für die wesentliche Änderung eines bestimmt bezeichneten Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe durch Eintiefung des seit Jahrzehnten an dem bestimmt bezeichneten Standort befindlichen Tagbaus.

2 Mit Bescheid vom 6. März 2015 erteilte die belangte Behörde die beantragte Genehmigung gemäß § 204 MinroG unter Vorschreibung einer Anzahl von Auflagen.

3 2. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Verwaltungsgericht - ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge, hob den bekämpften Bescheid auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4 Nach einer ungekürzten Wiedergabe des angefochtenen Bescheids, der Bescheidbeschwerde, einer Stellungnahme der Revisionswerberin und der Darstellung der Rechtslage, begründete das Verwaltungsgericht seinen Beschluss im Wesentlichen damit, dass kein Verkehrskonzept vorgelegt worden sei. Aufgrund dieses fehlenden Ermittlungsschrittes sei die Aufhebung und Zurückverweisung unvermeidbar, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen sei.

5 Die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig.

6 3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

7 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie beantragte, die Revision zurück- oder abzuweisen.

8 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft trat in seiner Revisionsbeantwortung dem Standpunkt der Revisionswerberin bei, stellte selbst aber keinen Antrag.

9 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

10 4.1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision unter anderem vor, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht der Ansicht gewesen sei, dass schon das Fehlen von Ermittlungen bezüglich eines einzelnen Aspektes die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertige. Bei Beachtung der Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG wäre davon auszugehen, dass auf Grund der korrekten Lösung der Mehrzahl der Beweisthemen im Verfahren der belangten Behörde eine Aufhebung und Zurückverweisung unzulässig sei, zumal die belangte Behörde zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt und zahlreiche Gutachten eingeholt habe.

11 4.2. Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. 12 4.3. § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

(VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

    Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) bis (8) (...)"

13 4.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann (vgl. grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, sowie VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005, 26.5.2015, Ra 2014/01/0205, und 9.9.2015, Ra 2014/04/0031).

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Ro 2014/03/0063 ausgesprochen, dass sich die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG sind angesichts der Zielsetzung (meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte) weit zu verstehen. Damit wird dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung bzw. dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer (durch Vermeidung der Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung) entsprochen. Demnach ist Zielsetzung des § 28 VwGVG, dass angesichts des in dieser Bestimmung insgesamt verankerten Systems die Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zu allem VwGH 20.4.2016, Ra 2016/04/0007).

15 4.5. Das Verwaltungsgericht begründet die Zurückverweisung im Wesentlichen mit der fehlenden Vorlage eines Verkehrskonzepts, welche unabdingbare Voraussetzung für die vorzunehmende Interessenabwägung gemäß § 83 Abs. 2 MinroG sei. Erst dadurch werde die Erstellung technischer und medizinischer Gutachten möglich. Aufgrund des zum Teil vollständigen Fehlens erforderlicher Ermittlungen - eben der unumgänglichen Vorlage eines Verkehrskonzepts - sei die Behebung und Zurückverweisung unvermeidbar, ohne auf die weiteren Beschwerdeargumente eingehen zu müssen.

16 4.6. Zurecht verweist die Revision darauf, dass das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt hat.

17 Die Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Angesichts des in dem angefochtenen Erkenntnis selbst wiedergegebenen Verfahrensverlaufs vor der belangten Behörde und den dargestellten umfassenden Ermittlungsergebnissen ist die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Aufhebung nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist es ersichtlich, inwiefern es dem Verwaltungsgericht nicht möglich gewesen sein sollte, die - seiner Ansicht zufolge unabdingbare - Vorlage eines Verkehrskonzeptes im Beschwerdeverfahren aufzutragen. Dass die bis dato fehlende Vorlage des Verkehrskonzeptes alle von der belangten Behörde bereits durchgeführten Ermittlungsschritte - insbesondere die eingeholten Gutachten - entwerten und eine gänzliche Neudurchführung des Verfahrens notwendig machen würde, wird vom Verwaltungsgericht nicht begründet. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht in seiner Begründung wiedergibt, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid darauf verweist, dass sich an den Zu- und Abfahrtswegen nichts ändere und der eingereichte Abbau dem in § 83 Abs. 2 MinroG explizit genannten Kriterium der Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege diene.

Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, den Bescheid aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwies, belastete sie ihren Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

4.7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Mai 2018

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