Normen
WRG 1959 §12 Abs2;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass sie nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
5 In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).
6 Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob die unter "I. Sachverhalt Punkt 2)" genannten, nicht gesondert ausgewiesenen Zulassungsgründe dem Gebot der gesonderten Darstellung nach § 28 Abs. 3 VwGG entsprechen oder nicht. Auch bejahendenfalls wird mit ihnen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
7 Der mitbeteiligten Partei wurde die wasserrechtliche Bewilligung (ua) für die Errichtung eines Dammes und für einen der Liegenschaft des Revisionswerbers benachbarten Landschaftsteich erteilt. Der Revisionswerber meint, sein in diesem Verfahren erstattetes Vorbringen, er könne diesfalls einen bestimmten Teil seiner angrenzenden Liegenschaft nicht mehr in der geplanten Art und Weise landwirtschaftlich bewirtschaften, sei zu Unrecht nicht als Verletzung eines bestehenden Rechtes nach § 12 Abs. 2 WRG 1959, und zwar seines Grundeigentums, angesehen worden. Er könne auf einem 20 m breiten Streifen seines Grundstückes wegen der nach dem Nitratprogramm gebotenen Sicherheitsabstände zu Gewässern nämlich keine Düngemittel bzw. Pflanzenschutzmittel aufbringen, was die landwirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstückes schmälere.
8 Damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
9 Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die hg. Erkenntnisse vom 16. März 1978, 1499, 1500/77, vom 30. Juni 1992, 89/07/0160, vom 9. März 2000, 99/07/0193, uvm). Die bloße "Grundnachbarschaft" als solche verleiht keine Parteistellung (vgl. dazu auch die hg. Beschlüsse vom 23. April 2015, Ra 2015/07/0049, und vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0054, jeweils mwN).
10 Es ist unstrittig, dass das Grundstück des Revisionswerbers vom Projekt der mitbeteiligten Partei nicht beansprucht wird. Eine Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums durch das zur Bewilligung anstehende Projekt liegt daher nicht vor.
11 Durch die Einschränkung der Beeinträchtigung auf einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums sind insbesondere zahlreiche (Neben‑)Aspekte des Grundeigentums wie z.B. schöne Aussicht, gute Luft, gewerbliche Nutzbarkeit uÄ wasserrechtlich weitgehend irrelevant. So stellen auch die aus einer reduzierten Wasserdotierung resultierenden störenden Verwachsungen keinen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2006/07/0015); ebenso eine allfällige Beschattung/Verdämmung und daraus resultierende Schmälerung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2003/07/0105, 0106).
12 Nicht anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Die (durch ein Düngeverbot) beeinträchtigte landwirtschaftliche Nutzbarkeit eines 20 m breiten Streifens des Grundstückes des Revisionswerbers stellt ebenfalls keinen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums dar (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 29. September 2016, Ra 2016/07/0057).
13 Die Rechtsansicht des LVwG, wonach es sich im vorliegenden Fall um keinen Eingriff ins Grundeigentum als wasserrechtlich geschütztes Recht nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 gehandelt habe, weicht daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2017
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