VwGH Ra 2015/07/0049

VwGHRa 2015/07/004923.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. Oktober 2014, Zl. KLVwG-2285-2286/4/2014, betreffend Zuerkennung der Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren (belangte Behörde: Landeshauptmann von Kärnten), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Nach Ansicht der Revisionswerber liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil ihnen als benachbarte Grundeigentümer in Widerspruch zur Rechtsprechung die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend eine Kanalleitung nicht zuerkannt worden sei. Damit ziehen die Revisionswerber erkennbar nur Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses in Revision.

Gegenstand des im Jahr 2002 durchgeführten wasserrechtlichen Verfahrens, in dem die Revisionswerber Parteistellung beanspruchen, war die Erteilung einer Bewilligung für eine Kanalleitung, die u.a. den Zweck hatte, das Objekt der Revisionswerber besser zu erschließen, und daher nahe an die Grenze zum Grundstück der Revisionswerber führte.

Für die Frage der Parteistellung gilt der Grundsatz, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, 95/07/0138). Aus den Projektsunterlagen, die Bestandteil des Bewilligungsbescheides sind, und den diesbezüglichen Gutachten im damaligen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geht klar hervor, dass das Grundstück der Revisionswerber von der Trassenführung des Kanals in keiner Weise berührt wird; die bewilligte Leitung endet vor Erreichen der Grundgrenze. Die daraus abgeleitete rechtliche Schlussfolgerung, wonach den Revisionswerbern keine Parteistellung im damaligen Verfahren zugekommen sei, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, derzufolge aus der bloßen Grundnachbarschaft keine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 ableitbar ist (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 2002, 2000/07/0055, und vom 28. Februar 1996, 95/07/0138). Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, 95/07/0115, 0116, vom 15. November 2007, 2006/07/0124, 0125, und vom 18. November 2010, 2010/07/0098). Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach ein solcher projektsgemäß vorgesehener Eingriff nicht vorliegt und Parteistellung der Revisionswerber daher nicht gegeben ist, steht daher nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung.

Die Revisionswerber verweisen ihrerseits darauf, dass es nach der Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wesentlich sei, ob das Vorhaben "infolge eines räumlichen Naheverhältnisses nachteilige Auswirkungen auf das Eigentum eines Betroffenen oder Nachbarn haben kann, wobei es ausreichend sei, dass mit solchen Auswirkungen gerechnet werden müsse." Aus den von den Revisionswerbern genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ist ein solcher Rechtssatz aber nicht ableitbar.

In dem in diesem Zusammenhang zitierten hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 90/07/0103, wurde die Parteistellung von Grundeigentümern bejaht, deren Grundstück gerinneabwärts einer Wasserkraftanlage lag, deren Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme wasserrechtlich bewilligt werden sollte. Einwendungen waren eine Hochwassergefährdung, eine Gefährdung der Ufer bzw. eine Überschwemmung oder Versumpfung derselben im Falle der Projektbewilligung. Auch diese Einwendungen bezogen sich also auf einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff (durch die genannten Auswirkungen) auf das Grundeigentum. Solche Gefahren für das Grundstück der Revisionswerber wurden aber von Seiten des im damaligen Bewilligungsverfahren beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen, der sich mit den Auswirkungen der Rohrpressung ausdrücklich auseinandersetzte, nicht angenommen. Aus dem genannten Erkenntnis ist für den Standpunkt der Revisionswerber daher nichts zu gewinnen.

Dies gilt auch für die weiteren, als Beleg zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. In dem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, 95/07/0138, zugrunde liegt, wurde die Parteistellung der Grundeigentümer unter Hinweis auf die oben zur bloßen Grundnachbarschaft ergangene Rechtsprechung dezidiert ausgeschlossen; diese Entscheidung stützt im vorliegenden Fall die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts. Dies gilt gleichermaßen für das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 96/07/0253, dem u.a. zu entnehmen ist, dass zur Begründung der Parteistellung die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise beeinträchtigt, nicht genügt.

Das weitere, von den Revisionswerbern zur Stützung ihrer Ansicht genannte hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, 2001/07/0060, betrifft keine Angelegenheit des Wasserrechts, sondern der Bodenreform; das zuletzt genannte hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, 97/07/0099, hat die spezifische Parteistellung einer Gemeinde in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vor Augen; aus beiden Erkenntnissen ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen.

Wenn die Revisionswerber in den Revisionsgründen weiter darauf hinweisen, im Jahr 2003 habe sich gezeigt, dass die Leitung nur 12 m in den 18 m breiten Vellachbach getrieben worden sei, so übersehen sie, dass für die Frage der Parteistellung im Bewilligungsverfahren nicht die faktische Umsetzung des Projektes, sondern die zur Bewilligung eingereichte Trassenführung entscheidend ist. Abgesehen davon zeigte eine größere Entfernung des Leitungsendes von der gemeinsamen Grundgrenze noch deutlicher das Fehlen einer Berührung ihres Grundeigentums. Was die ebenfalls thematisierte Frage der Weiterführung der Leitung zum Grundstück und Gebäude der Revisionswerber betrifft, so hat dieser Aspekt keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Parteistellung der Revisionswerber im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. April 2015

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