Normen
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Dezember 1973 hat die Bezirkshauptmannschaft G. (BH) als Wasserrechtsbehörde erster Instanz gemäß §§ 27 Abs. 1 lit. a und 29 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969 festgestellt, daß das unter Postzahl 50 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk G. für die N. eingetragene Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage zur Erzeugung elektrischer Energie für Licht- und Kraftzwecke erloschen ist.
Mit Anbringen vom 22.November 1988 beantragte die mitbeteiligte Partei (MP) bei der BH "die Anberaumung einer Wasserrechtsverhandlung zur Revitalisierung des Kleinkraftwerkes H. Das Einreichprojekt wurde auf der Basis des ehem. Kleinkraftwerkes der E. erstellt". Zu der für den 12. Dezember 1988 unter Hinweis auf die §§ 9, 11 bis 13, 38 des WRG 1959 und §§ 40 bis 44 AVG durch Anschlag öffentlich kundgemachten mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführer persönlich nicht geladen. Zur wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 12. Dezember 1988 ist seitens der Beschwerdeführer auch niemand erschienen.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1988 erteilte die BH der MP gemäß §§ 9, 11 bis 13, 22, 23, 38, 111 Abs. 1 und Abs. 4, 112, 55 Abs. 3, 98 Abs. 1 und 105 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme der im Bereich der Parzellen Nr. 873/1, 873/3 und 2087/1 sowie der Baufläche 872/3, gelegenen Wasserkraftanlage am B.-bach gemäß den - dem Bescheid beigelegten und gekennzeichneten - Projektunterlagen und der Verhandlungschrift vom 12. Dezember 1988 mit dem Auftrag, die in dieser Verhandlungsschrift (Abschnitt D) enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen. Als Frist für den Baubeginn wurde der 30. Juni 1989, als Frist für die Bauvollendung der 30. September 1990 bestimmt. Dieser Bewilligungsbescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt.
Mit Anbringen vom 18. Dezember 1988 erhoben die Beschwerdeführer bei der BH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz folgende Einwendungen:
"Wir sind grundbücherliche Eigentümer der Parz. 84, 925 und 926 KG H. und durch das zu 9-W-88123/1 anhängige Projekt (H. K. Ges. m.b.H. um Erteilung der wr. Bewilligung für die Revitalisierung der Wasserkraftanlage der E.-AG am B.-bach) betroffen, weil die angeführten Grundstücke bei Hochwasser gefährdet sind.
Zur mündlichen Verhandlung am 12.12.1988 wurden wir nicht geladen. Wir haben hievon erst am 18.12.1988 durch Herrn J. St. erfahren.
In Anbetracht dessen erheben wir gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 Einwendungen gegen das gegenständliche Projekt, weil unsere oben genannten Grundstücke im Falle der Projektsbewilligung hochwassergefährdet sind, eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung derselben herbeigeführt werden kann.
Beweis: d.a. 9-W-874/1-1987, J. St. ... und E. H. ... Zur näheren Begründung unserer Einwendungen ersuchen wir uns Akteneinsicht und eine weitere Frist von zwei Wochen ab Einsichtnahme zu gewähren.
..."
In ihrem Anbringen vom 9. Jänner 1989 ergänzten die Beschwerdeführer gegenüber der BH ihre Einwendungen wie folgt:
"Gemäß §§ 102 und 12 WRG 1959 kommt uns Parteistellung deshalb zu, weil durch die Wiederinbetriebnahme der gegenständlichen Kraftwerksanlage der N. unser Grundeigentum, insbesondere Parz. 925 KG H., gefährdet ist. Laut den hydraulischen Berechnungen des SV zu da. 9-W-874/7 sind die Abflußöffnungen der St.-wehr bei Hochwasser HQ-100 zu klein dimensioniert, wodurch auch bei gänzlicher Öffnung aller Schützen ein Aufstau von 30 cm über dem Staumaß entsteht. Da aber die entsprechenden Öffnungen der gegenständlichen N.-wehr größer sind als die der St.-wehr würden auch schon bei geringeren Hochwässern als HQ-100 unsere Grundparzellen teilweise oder zur Gänze (P. 925 u. 926) überschwemmt werden UND eine Erhöhung des Grundwasserspiegels eintreten. HINZUkommen noch die Regen- und Abwässer der H. ABA (Abwasserbeseitigungsanlage), welche gemäß rk. Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 29.12.1986, III/1-15198/32-86, oberhalb der St.-wehr eingeleitet werden dürfen, sodaß im Zusammenhang mit diesem zusätzlichen Hochwasser mit häufiger Überschwemmung und andauernder Versumpfung der Parzellen 925 und auch 926 zu rechnen ist.
Beweis: Akt der BH G. 9-W-874
Akt der N.Ö. LReg. III/1-15198/32-86, SV
Um unsere Einwendungen näher konkretisieren zu können ersuchen wir daher uns Akteneinsicht zu gewähren.
Weiters ersuchen wir um Zustellung des Bescheides 9-W-88123/2 vom 13.12.1988, um uns Gelegenheit zu geben unsere begründeten Rechte als Grundeigentümer auch gegen diesen Bescheid wahrzunehmen."
Eine von J. St., vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 13. Dezember 1988 fristgerecht erhobene Berufung wurde in der Folge zurückgezogen.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 1989 wies die BH die "nachträglichen Einwendungen" der Beschwerdeführer vom 18. Dezember 1988 gegen die vorgesehene Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme der im Bereich der Parzellen Nr. 872/3, 873/1, 873/3 und 2087/1, je KG H., gelegenen Wasserkraftanlage am B.-bach durch die mitbeteiligte Partei mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 9. Jänner 1989 auf Zustellung des Bescheides der BH vom 13. Dezember 1988, mit welchem der MP die Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme der in Rede stehenden Wasserkraftanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist, sowie auf Akteneinsicht in den Wasserrechtsakt der BH Zl. 9-W-88123/2 mangels Parteistellung zurückgewiesen. Gestützt auf die §§ 9, 12, 98 Abs. 1, 102 und 107 Abs. 2 WRG 1959 iVm §§ 8, 17 und 62 AVG führte die BH nach Darstellung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes in der Begründung aus, aus den eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen, welche den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden seien, gehe hervor, daß den Beschwerdeführern als Grundeigentümern keine Parteistellung zukomme. Durch den Betrieb der geplanten Wasserkraftanlage seien keine Änderungen der bisherigen Abflußverhältnisse im Gerinne und daraus folgend auch keine nachteiligen Auswirkungen für die ca. 850 m gerinneabwärts von der Wehranlage gelegenen Grundparzellen der Beschwerdeführer zu erwarten. Auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Anlagen der wasserberechtigten Unterlieger St. und W. und auf das Erfordernis eines Schwellbetriebes habe - soferne daraus überhaupt ein sachlicher Zusammenhang mit der geplanten Wasserkraftanlage der MP abgeleitet werden könne - nicht ausgereicht, "um weder aus technischer noch aus rechtlicher Sicht eine Parteistellung der Einschreiter H. in verständlicher schlüssiger Form zu begründen". Unter Wertung und Beachtung dieser Ausführungen und insbesondere der Sachverständigengutachten würden die Beschwerdeführer durch die verfahrensgegenständliche Wasserkraftanlage nicht in ihren Rechten berührt und seien daher die Einwendungen und die Anträge auf Bescheidzustellung sowie Akteneinsicht mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung trugen die Beschwerdeführer im wesentlichen vor, das Verfahren vor der BH sei mangelhaft abgeführt worden, weil ihnen nicht ausreichend rechtliches Gehör erteilt worden sei. Zwecks Ausführung ihrer Einwendungen sei ihnen nicht einmal Akteneinsicht gewährt worden, sie hätten daher weder ihre Einwendungen ergänzen noch ihre Parteistellung näher begründen können. Die beigezogenen Sachverständigen hätten ohne mündliche Verhandlung, ohne ihre Grundstücke in Augenschein zu nehmen und ohne sie anzuhören, ohne Befund und ohne auf den erforderlichen Schwellbetrieb einzugehen, ihre Parteistellung "aberkannt", offenbar allein aus dem Grund, weil ihre Grundstücke angeblich etwa 850 m gerinneabwärts lägen. Dabei sei jedoch nicht berücksichtigt worden, daß insbesondere das Grundstück Nr. 925 unmittelbar an die St.-Wehr grenze, in deren Staubereich liege, und ihnen daher schon deshalb Parteistellung zukomme. Das Verbot des Schwellbetriebes betreffe sie ebenso wie die wasserberechtigten Unterlieger St. und W. Insbesondere müsse es dadurch - bei normaler Arbeitsweise der Unterlieger - zu andauernden Wasserspiegeländerungen und damit verbundenen Ab- und Ausschwemmungen ihres Grundstücks kommen und sei der Schwellbetrieb seinerzeit deshalb bewilligt worden, um solche Aus- und Abschwemmungen hintanzuhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die wasserrechtliche Bewilligung vom 13. Dezember 1988 habe sich auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen folgenden Inhaltes gestützt:
"Im vorliegenden Fall soll eine vor Jahren stillgelegte Wasserkraftanlage wieder in Betrieb genommen werden. Der Maschinensatz wird auf das gleiche maximale Schluckvermögen ausgelegt wie der seinerzeit verwendete. Miteinbezogen in die Gesamtanlage wird die unverändert zum seinerzeitigen Konsens vorhandene Staueinlage, die vor einigen Jahren geräumt wurde. Das Stauziel dieses Anlagenteiles wird nicht verändert. Nachdem im Zuge der heutigen Verhandlung erläutert wurde, daß aus öffentlichen Interessen der beantragte Schwellbetrieb nicht positiv beurteilt werden kann, sind entsprechende Auswirkungen auf die Gerinnewasserführung nicht zu erwarten. Aus den Plan- und Bescheidunterlagen des ehemaligen Kraftwerkes geht hervor, daß der nördliche Gerinneast unterhalb der Stauanlage auch in der Vergangenheit als Hochwasserentlastungsgerinne zusätzlich zum südlich verlaufenden Gerinneast fungierte. Dies geht aus den vorhandenen Höhenkoten der festen Wehrteile hervor. Es kann daher auf Grund dieser speziellen Situation von Restwasserdotierung nach den sonst üblichen Anforderungen abgesehen werden. Es ist jedoch eine wenngleich wesentlich niedrigere Restwasserabgabe erforderlich, um zukünftig den Gerinnecharakter zumindest in minimalem Ausmaß zu erhalten. Der beantragte und auch von den Unterliegern St. und W. befürwortete Schwellbetrieb ist jedoch aus öffentlichen Interessen abzulehnen, da (dies) durch die dann zwangsläufig abrupt und erheblich wechselnde Wasserführung des Vorfluters in vergleichbaren Fällen erheblich negative Auswirkungen auf die im Gerinne vorhandenen Lebensgemeinschaften hatte. Ebenso ist es aus steuerungstechnischen Gründen kaum möglich eine exakte Abstimmung mit der Betriebsweise der unterhalb gelegenen Wasserkraftanlagen zu erzielen, sodaß insbesonders in Zeiten von geringem Wasserdargebot es in vergleichbaren Fällen zu Beschwerden gekommen ist."
Auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführer habe bereits die belangte Behörde zwei Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt, welcher ausgeführt habe, daß anläßlich der Verhandlung am 12. Dezember 1988 die Betriebsweise der Wasserkraftanlage klar umrissen worden und davon auszugehen sei, daß bei konsensgemäßem Betrieb keine Änderungen in den Abflußverhältnissen im Gerinne flußabwärts zu erwarten seien. Dies habe zur Folge, daß es auch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf die ca. 850 m flußabwärts liegenden Grundstücke der Beschwerdeführer kommen könne. Die Behauptungen der Beschwerdeführer, daß sich trotzdem eine Änderung der Abflußverhältnisse ergeben sollte, seien weder verständlich noch in schlüssiger Form begründet worden. Ebenso könnten allfällige Schwierigkeiten im Stauraum der St.-Wehr nicht in direkter Verbindung mit dem gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren gebracht werden. Partei eines Verfahrens sei derjenige, der einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse vor einer Behörde behaupte, wenn diese Behauptung zumindest möglich sei. Aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 12. Dezember 1988, wonach durch das Vorhaben eine Veränderung der Abflußverhältnisse gerinneabwärts nicht erfolge, könne die Behörde erster Instanz zu Recht ableiten, daß eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer ausgeschlossen sei. Aus dem anläßlich der Verhandlung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz am 12. Dezember 1988 erstatteten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie den zu den Einwendungen der Beschwerdeführer eingeholten gutächtlichen Stellungnahmen gehe schlüssigerweise hervor, daß auch ohne Schwellbetrieb, welcher aus öffentlichen Interessen an der Erhaltung natürlicher, ökologischer Verhältnisse am Gerinne negativ beurteilt werde, durch den Betrieb der geplanten Wasserkraftanlage keine Änderungen der gegebenen Abflußverhältnisse im Gerinne zu erwarten seien und es daher auch zu keinen nachteiligen Auswirkungen für die ca. 850 m flußabwärts der Wehranlage liegenden Grundstücke kommen könne. Bei der Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sei bei Beurteilung der Abflußverhältnisse von jenem Zustand auszugehen gewesen, welcher nach Erlassung des Erlöschensbescheides bzw. nach der Feststellung der Erfüllung der letztmalig aufgetragenen Vorkehrungen mit Bescheid der BH vom 17. Juli 1974 gegeben gewesen sei. Mit dem der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht auf das gegenständliche Wasserrecht sei sowohl das Recht der Unterlieger als auch die Pflicht der bisherigen Wasserberechtigten zur Aufrechterhaltung des im Bewilligungsbescheid näher geregelten Schwellbetriebes untergegangen. Der nunmehrige Bewilligungswerber sei nicht verpflichtet, im Rahmen seines Vorhabens eine Verbesserung der Abflußverhältnisse zugunsten der Unterlieger gegenüber den nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gegebenen Abflußverhältnissen herbeizuführen; es sei daher zu dem von den Beschwerdeführern aufgezeigten Problemen nach Wegfall des Schwellbetriebes im Bereich der St.-Wehr, wonach es durch Überstau und Rückstau zu beträchtlichen Abschwemmungen insbesonders auf Grundstück Nr. 925 gekommen sein soll, nicht einzugehen gewesen. Die Behörde habe das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung lediglich dahingehend zu prüfen gehabt, ob durch das geplante Vorhaben - unter Zugrundelegung der nunmehrigen Abflußverhältnisse - nachteilige Folgen für fremde Rechte zu erwarten seien. Derartige Auswirkungen seien jedoch von den wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeschlossen worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht geeignet gewesen, die Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen in nachvollziehbarer Weise und auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Mangels Parteistellung der Beschwerdeführer in diesem Verfahren sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Den Beschwerdeführern komme daher auch kein Recht auf Akteneinsicht und Bescheidzustellung zu.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei am B.-bach, auf Akteneinsicht in diesem Verfahren und Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides verletzt. In Ausführung des so verstandenen Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor, ohne Akteneinsicht sei es ihnen gar nicht möglich gewesen, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu präzisieren und seien sie nach wie vor vielfach nur auf Vermutungen angewiesen. Jedermann sei berechtigt, zwecks Erhebung von Einwendungen in die Projektunterlagen einzusehen, um selbst beurteilen zu können, inwieweit er von der zu erteilenden Bewilligung bzw. dem zugrundeliegenden Projekt betroffen sei oder nicht. Darüberhinaus sei die Wasserrechtsbehörde erster Instanz nicht berechtigt gewesen, den Akt der belangten Behörde vorzulegen, umsomehr als J. St. als einziger Berufungswerber inzwischen seine Berufung wieder zurückgezogen habe. Vielmehr hätte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz selbständig über ihre Einwendungen das Verfahren durchführen und entscheiden müssen. Das Verfahren vor der belangten Behörde sei trotz Hinweis auf die Unzuständigkeit derselben anstelle eines Verfahrens vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz so mangelhaft durchgeführt worden, daß von einem Verfahren nach den Bestimmungen der "Verwaltungsvorschriften" nicht mehr gesprochen werden könne. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht eingegangen worden. Die sogenannten "Gutachten" vom 5. Mai bzw. 25. Jänner 1990 seien offensichtlich ohne Befundaufnahme erstellt worden, gingen offensichtlich nur von den Abflußverhältnissen im Bereich der ehemaligen N.-wehr aus, wobei dem Gutachter die "Behauptungen des Antragstellers ... weder verständlich noch begündet" seien. Er gebe aber letztlich zu, daß "die aufgezeigten Probleme im Bereich der St.-Wehr h.a. nicht bekannt sind" und allfällige Schwierigkeiten im Stauraum der St.-Wehr "auf Grund des derzeitigen Wissensstandes" nicht in direkte Verbindung mit dem gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren gebracht werden könnten. Ohne weitere Erhebungen habe die belangte Behörde diese "Scheingutachten" an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit der ausdrücklichen Weisung, "die nachträglichen Einwendungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen", übersandt. Durch diesen offensichtlich ungesetzlichen Vorgang sei den Beschwerdeführern das nach den einschlägigen "Verwaltungsvorschriften" zustehende Recht, eine Entscheidung durch ein Berufungsverfahren auch materiell überprüfen zu lassen, genommen worden. Hätten die Wasserrechtsbehörden das Vorbringen der Beschwerdeführer beachtet und die angebotenen Beweise aufgenommen, wären sie zu Feststellungen gelangt, wie von den Beschwerdeführern behauptet. Es komme nicht darauf an, ob sich die Abflußverhältnisse - allenfalls durch die Bewilligung der Wiederinbetriebnahme der N.-Wehr - änderten. Maßgebend könne nur sein, ob die Beschwerdeführer dadurch betroffen seien. Es sei leicht einzusehen, daß im Hochwasserfall durch Öffnen der Schleusen und Freigabe einer angestauten Wassermenge im Laufe ihres Auftreffens auf die unterliegende und zu klein dimensionierte St.-Wehr die angrenzenden Parzellen Nr. 925 und 926 der Beschwerdeführer gefährdet seien. Ebenso seien die Beschwerdeführer durch das Verbot des Schwellbetriebes betroffen, wenn es richtig sei, daß dieser zugunsten ihrer Grundstücke Nr. 925 und 926 eingerichtet worden sei. Hiebei sei darauf hinzuweisen, daß seit dem Jahre 1973 aus einer Wiese eine sumpfige Aulandschaft geworden sei, nachdem die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Schwellbetriebes nicht mehr eingehalten worden sei. Rechtlich müßten schon "allfällige Schwierigkeiten im Stauraum der St.-Wehr", welche gar nicht ausgeschlossen worden seien, ausreichen, um mit den Einwendungen gehört zu werden.
Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind neben dem Antragsteller gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, - diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1).
Gemäß § 107 Abs. 2 leg. cit. kann eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie persönlich nicht verständigt worden war, selbst dann, wenn die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 41 Abs. 2 AVG), ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
Die Beschwerdeführer beanspruchen in ihren Einwendungen vom 18. Dezember 1988 Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für die Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme der am B.-bach gelegenen Wasserkraftanlage der MP als Grundeigentümer unterhalb der vorgenannten Wasserkraftanlage liegender Grundstücke im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959. Parteistellung kommt nach dieser Gesetzesstelle den im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte innehabenden Personen zu, wenn ihre Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, d. h. wenn nicht auszuschließen ist, daß diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1980, Zl. 2797/79, vom 20. November 1979, Zl. 1893/77, vom 28. April 1981, Zl. 07/1199/80, sowie vom 12. September 1963, Slg. N.F. Nr. 6087/A). Mit ihren Einwendungen, im Falle der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung würden ihre unterliegenden Grundstücke hochwassergefährdet sein, es würde eine Gefährdung der Ufer, sowie eine Überschwemmung oder Versumpfung der Grundstücke herbeigeführt werden, zeigen die Beschwerdeführer konkret auf, daß ihre in Rede stehenden Grundstücke durch die Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage der MP am B.-bach berührt werden können. Daran ändert auch nicht das im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zitierte Gutachten des Amtssachverständigen für technischen Wasserbau, erstattet in der Verhandlung vom 12. Dezember 1988, da sich diesem Gutachten nicht entnehmen läßt, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz keinesfalls im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 berührt werden können. Auch die von der belangten Behörde eingeholten gutächtlichen Stellungnahmen des technischen Amtssachverständigen vom 25. Jänner 1989 und 5. Mai 1989 vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht von vornherein als unzutreffend erscheinen zu lassen, da diese Ausführungen mangels hinreichender Schlüssigkeit eine verläßliche Überprüfung nicht zulassen. In seiner Stellungnahme vom 25. Jänner 1989 schließt der Sachverständige aus den Ausführungen des Gutachtens des Amtssachverständigen für technischen Wasserbau in der Verhandlung vom 12. Dezember 1988, "daß keine Änderungen der bisherigen Abflußverhälnisse im Gerinne zu erwarten sind", "daß es auch zu keinen nachteiligen Auswirkungen für die Berufungswerber, deren Grundstücke ca. 850 m flußab der Wehranlage liegen, kommen kann", ohne konkret auf die behauptete Hochwassergefahr, Überschwemmung, Versumpfung bzw. Gefährdung der Ufer betreffend die Grundstücke der Beschwerdeführer einzugehen.
Die Parteistellung der Beschwerdeführer im Sinne der § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ist sohin - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - als gegeben anzunehmen.
Die Beschwerdeführer sind mit ihren Einwendungen auch nicht präkludiert. Sie haben die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1988 betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage der MP am B.-bach versäumt, weil sie persönlich nicht verständigt worden waren. Ihre Einwendungen gegen diese wasserrechtliche Bewilligung haben sie vor (formell) rechtskräftiger Entscheidung der Angelegenheit - am Tag, an welchem sie hievon Kenntnis erlangt hatten - vorgebracht. Die Beschwerdeführer haben sohin ihre Einwendungen rechtzeitig im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 bei der Behörde eingebracht, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat.
Die Beschwerdeführer haben daher einen Anspruch, daß über ihre Einwendungen gegen das Projekt der mitbeteiligten Partei von der Berufungsbehörde in der Sache entschieden wird.
Die belangte Behörde verkannte die Rechtslage, wenn sie davon ausging, daß den Beschwerdeführern im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei am B.-bach keine Parteistellung zukam und deshalb die nachträglichen Einwendungen der Beschwerdeführer mangels Parteistellung durch Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses als unzulässig zurückwies und die Zustellung des Bescheides der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 13. Dezember 1988 sowie die Akteneinsicht in den betreffenden Wasserrechtsakt durch Zurückweisung der dahingehenden Anträge der Beschwerdeführer verweigerte. Sie belastete damit den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesonders deren Art. III Abs. 2.
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