Normen
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Pflanzenkläranlage. Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Revisionssache wird auf deren Darstellung in den in dieser Sache bereits ergangenen hg. Erkenntnissen vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/07/0125, sowie vom 3. August 2016, Ra 2016/07/0040, verwiesen.
2 Mit dem erstgenannten hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015 wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: LVwG) vom 14. Juli 2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof wies darin darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung zum Verhältnis einer Ausnahme nach dem Steiermärkischen Kanalgesetz (Stmk KanalG) und einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Einzelkläranlage eine für eine schadlose Abwasserentsorgung im Sinne des § 4 Abs. 5 iVm § 1 Abs. 1 Stmk KanalG allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 Stmk KanalG voranzugehen habe, da sie eine notwendige Bedingung für Letztere sei. Daraus folge, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht allein mit der Begründung verweigert werden dürfe, es bestehe kein Bedarf, da der Revisionswerber ohnedies zum Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage verpflichtet wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, 93/07/0131). Obwohl das LVwG das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, 93/07/0131, im angefochtenen Erkenntnis zitiere, begründe es die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung in erster Linie mit dem Argument, dass die wasserrechtliche Genehmigung einer Einzelkläranlage für eine Liegenschaft, die grundsätzlich im Anschlussverpflichtungsbereich einer wasserrechtlich bereits genehmigten und in Kürze hergestellten öffentlichen Kanalanlage liege, zumindest den öffentlichen Interessen der örtlichen Gemeinde an einer gesetzlich geforderten Abwasserentsorgung widerspreche. Diese Ansicht des LVwG würde aber zur Folge haben, dass es im Anschlussverpflichtungsbereich von öffentlichen Kanalanlagen nie zur Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für eine Einzelkläranlage und damit nie zu einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 Stmk KanalG käme, widerspräche eine solche Genehmigung doch regelmäßig den genannten öffentlichen Interessen an einer geordneten Abwasserentsorgung.
Insofern das LVwG mit dieser Begründung die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung abgelehnt habe, sei es von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
3 Weiters heißt es in diesem Erkenntnis:
"5. Das LVwG verwies allerdings zutreffend unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 18. November 2010, 2010/07/0142, auf die Relevanz der Frage, ob für die gegenständliche Einzelkläranlage überhaupt eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne.
5.1. Das genannte hg. Erkenntnis vom 18. November 2010 bezieht sich auf die Niederösterreichische Bauordnung 1996, welche in § 62 Abs. 2 eine Anschlusspflicht an einen öffentlichen Kanal und in Abs. 3 eine an das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen geknüpfte Ausnahme von dieser Pflicht vorsieht. Der Verwaltungsgerichtshof brachte im dortigen Erkenntnis zum Ausdruck, dass die Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung dann verweigern kann, wenn selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht (wegen Nichterfüllung einer oder mehrerer weiterer notwendiger Voraussetzungen für die Ausnahme) nicht in Frage käme. In einem solchen Fall besteht kein Bedarf mehr an einer Bewilligung für eine Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal würde öffentlichen Interessen widersprechen (vgl. dazu auch die zuvor zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2008, 2005/07/0124 und 2006/07/0123).
Allgemein formuliert folgt daraus, dass dann, wenn bereits im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gesichert davon ausgegangen werden kann, dass für das verfahrensgegenständliche Projekt keine Ausnahme vom Anschlusszwang erteilt werden kann und der Grund für diese Verweigerung nicht im Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung liegt, die wasserrechtliche Bewilligung ohne Rechtsirrtum mit der obigen Begründung versagt werden könnte.
Weil die Frage der Ausnahme vom Anschlusszwang als Hauptfrage nicht von der Wasserrechtsbehörde (sondern von der Gemeinde) zu beurteilen ist, stellt diese Frage eine im wasserrechtlichen Verfahren zu prüfende Vorfrage dar. Wenn diese Frage nicht bereits durch eine bindende Entscheidung der Gemeindebehörde entschieden ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2008, 2006/07/0123), hat die Wasserrechtsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht auch diesbezüglich entsprechende Feststellungen zu treffen und rechtliche Überlegungen anzustellen.
5.2. Diesbezüglich erweist sich das Erkenntnis des LVwG aber als unzureichend begründet."
4 Mit hg. Erkenntnis vom 3. August 2016 hob der Verwaltungsgerichtshof das - im zweiten Verfahrensgang ergangene - Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: LVwG) vom 3. März 2016, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2015 neuerlich abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
5 Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"2.1. Das LVwG stützt das angefochtene Erkenntnis und die aufgetragene Lösung der Vorfrage der Ausnahme vom Anschlusszwang maßgeblich auf eine im Erkenntnis genannte, datummäßig aber nicht näher konkretisierte Stellungnahme der Marktgemeinde (gemeint wohl: vom 12. Februar 2016) und führt in seiner rechtlichen Beurteilung dazu aus, es gelinge der Marktgemeinde, in einer nachvollziehbaren Berechnung der Folgekosten einer Ausnahmegenehmigung für den Revisionswerber nachzuweisen, in welchem Umfang der Gemeindehaushalt durch einen Einnahmeausfall geschädigt wäre. Unter der Überschrift ‚I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt' wird ebenfalls auf diese Stellungnahme der Gemeinde (ohne Datum) verwiesen; demnach sei dort von einem Einnahmeausfall von rund EUR 20.000,-- für den Gemeindehaushalt bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die Rede.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/07/0125, darauf hingewiesen, dass in den damals angestellten Überlegungen zur Gefährdung des Projekts aus wirtschaftlichen Gründen zwar grundsätzlich ein Anhaltspunkt für die Schädigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Stmk KanalG liegen könnte, dass es allerdings dazu einer detaillierteren Begründung der konkret gegebenen wirtschaftlichen Hintergründe bedürfe (vgl. auch die Ausführungen zum Begriff des öffentlichen Interesses im hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/06/0222).
Nun entspricht der im angefochtenen Erkenntnis allein ins Treffen geführte Einnahmeausfall im Falle des Entfalls des Anschlusses des Revisionswerbers diesen Vorgaben nicht, fehlt es doch jedenfalls an der konkreten Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und an einer vor diesem Hintergrund vorgenommenen Bewertung des genannten konkreten Einnahmenverlusts; der allgemeine Hinweis darauf, dass die Errichtung der Anlage sonst ‚völlig unwirtschaftlich' wäre, genügt diesen Anforderungen nicht. Wie bereits im genannten hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999 betont, kann der bloße Umstand von aus einer gewährten Ausnahme resultierenden Mindereinnahmen für den Betreiber der öffentlichen Kanalanlage nicht als Schädigung öffentlicher Interessen im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden. Auch hypothetische Mindereinnahmen für den Fall weiterer Ausnahmen spielen bei der Prüfung der Schädigung öffentlicher Interessen keine Rolle. Bereits darin liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses."
6 Nach einem Hinweis auf eine (infolge einer Verwechslung) unterlassene Gewährung von Parteiengehör befasste sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit dem Aufbau des angefochtenen Erkenntnisses des LVwG und führte dazu aus:
"4. Hinzuweisen ist auch darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 VwGVG in Verbindung mit §§ 58 und 60 AVG in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen ist. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. ua die hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, sowie vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036).
Dem angefochtenen Erkenntnis fehlt die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Das angefochtene Erkenntnis fasst unter der Überschrift ‚I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt' offenbar mehrere Aspekte des Verfahrens unter einem zusammen, ohne diese klar zu trennen und wird daher in diesem Zusammenhang den obgenannten Vorgaben nicht gerecht. Bei der Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Stellungnahme der Gemeinde bzw. des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes scheint es sich um die Darstellung der Ermittlungsergebnisse zu handeln, nicht aber um die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Diese Vorgangsweise widerspricht daher der Rechtsprechung zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076)."
7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 13. Jänner 2017 wies das LVwG die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der BH vom 29. April 2015 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG neuerlich als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
8 Unter der Überschrift "I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt" findet sich eine geraffte Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der Ermittlungsschritte, die das LVwG gesetzt hat.
9 Unter anderem heißt es dort, das LVwG habe in Ausführung der Anleitung durch den Verwaltungsgerichtshof die Stellungnahmen der Standortgemeinde vom 12. Februar 2016 und der wasserwirtschaftlichen Planung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Februar 2016 neuerlich dem Parteiengehör unterzogen. Darin weise die Standortgemeinde durch detaillierte Berechnungen des Kanalbeitrages und der Anschlusskosten für das verfahrensgegenständliche Objekt nach, dass durch den Wegfall der Einnahmen aus den Kanalgebühren des Revisionswerbers ein Ausfall von rund EUR 20.000,-- entstünde, der nur durch Umwälzung auf die übrigen Kanalanschlussverpflichteten ausgeglichen werden könnte. Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht könnte wegen Verletzung öffentlicher Interessen und entstehender Nachteile für die Nachbarschaft nicht erteilt werden, weshalb die Liegenschaft des Revisionswerbers an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen sei.
In Ergänzung des bisherigen Ermittlungsverfahrens sei vom LVwG ein abwassertechnischer Amtssachverständiger (im Folgenden: ASV) mit der Frage konfrontiert worden, ob eine biologische Einzelkläranlage am konkreten Standort geeignet sei, die öffentlichen Interessen des § 105 WRG 1959 in gleicher Weise zu schützen wie der Anschluss der Liegenschaft an eine öffentliche Kanalisation. In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 (gemeint wohl: vom 14. Oktober 2016) halte der ASV fest, dass nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) Abwässer von Liegenschaften in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet grundsätzlich über eine Kanalisationsanlage gesammelt und in einer zentralen Reinigungsanlage gereinigt werden sollten, da dies zu einer wirkungsvolleren Entfernung der Kohlenstoffverbindungen führe und über die Nitrifikation auch eine bessere Gesamtphosphorbegrenzung sicherstellen könne. Das Objekt des Revisionswerbers liege zudem im weiteren Schongebiet des Wasserwerkes Friesach, verordnet mit BGBl. Nr. 58/1963, weshalb gegenüber der projektgemäß vorgesehenen Versickerung von gereinigten Abwässern der Ableitung über eine Kanalanlage der Vorzug zu geben sei.
10 Die dazu seitens des Revisionswerbers und der Standortgemeinde erstatteten Stellungnahmen werden ebenfalls wiedergegeben. Eine Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet sich hingegen an dieser Stelle nicht.
11 Der Sachverhalt wird allerdings unter der Überschrift "II. Beweiswürdigung:" dargestellt. Demnach liege die gegenständliche Liegenschaft laut Gemeindeabwasserplan vom 3. März 2008 im Anschlussverpflichtungsbereich des § 4 Stmk KanalG. Der Gemeindeabwasserplan definiere auch gleichzeitig die Grenzen des zusammenhängenden Siedlungsbereiches im Sinne des § 3 Abs. 1 AAEV. Gleichzeitig sei auch zu beachten, dass die zu entsorgende Liegenschaft im weiteren Schongebiet des Wasserwerkes Friesach bei Graz liege, in dem Versickerungen von Abwässern nach Möglichkeit hintanzuhalten seien, selbst wenn sie biologisch gereinigt seien.
Beweiswürdigende Erwägungen finden sich hingegen keine. 12 Daran schließt die "III. Rechtliche Beurteilung" an, die
in der Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen und von Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. März 1963 zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes für die Stadtgemeinde Graz im Raume von Friesach, LGBl. Nr. 75/1963, und der AAEV besteht.
13 Unter Punkt "IV. Erwägungen" heißt es, das LVwG habe aufgrund der vorzitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu prüfen, inwieweit eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 4 Stmk KanalG in Betracht komme, zumal dies als Vorfrage für die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde maßgeblich sei. Erst aus dieser Abklärung lasse sich der Widerspruch zu öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG ableiten.
14 Die rechtliche Begründung des vorliegenden Erkenntnisses findet sich unter Punkt "V.: Ergebnis:"
Dort heißt es, das LVwG komme nach Prüfung des Gemeindevorbringens in Zusammenwirken mit der Äußerung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und des beigezogenen ASV zum Ergebnis, dass es dem Revisionswerber in seinen Ausführungen nicht darzulegen gelinge, weshalb eine wasserrechtliche Genehmigung einer Einzelkläranlage bei gleichzeitiger Ausnahmegenehmigung für die Anschlussverpflichtung zu erteilen wäre, zumal keine der in § 4 Stmk KanalG angegebenen Gründe zuträfen. Weder handle es sich bei der Liegenschaft des Revisionswerbers um einen Rutschhang, noch seien wegen der Höhenlage besondere technische Schwierigkeiten für den Kanalanschluss zu erwarten. Der Abstand der anzuschließenden Bauwerke zum öffentlichen Kanal entlang der Gemeindestraße betrage lediglich 50 Meter. Es handle sich auch nicht um lediglich vorübergehend benutzte Gebäude oder Nebengebäude, sondern um ein ständig bewohntes Anwesen mit mehr als nur geringfügigem Abwasseraufkommen, das geordnet zu entsorgen sei.
Der Gemeinde gelinge es, in einer nachvollziehbaren Berechnung der Folgekosten einer Ausnahmegenehmigung für den Revisionswerber nachzuweisen, in welchem Umfang der Gemeindehaushalt durch einen Einnahmeentfall geschädigt werden würde. Es sei anzunehmen, dass bei einer Ausnahme für den Revisionswerber auch andere, ähnlich gelagerte Liegenschaften aus dem Anschlussgebiet ausschieden, wodurch eine volkswirtschaftlich vertretbare öffentliche Kanalanlage gänzlich unrealisierbar wäre.
Gleichzeitig sei festzuhalten, dass die Versickerung von häuslichen Abwässern im Schongebiet einer Wasserversorgungsanlage zum Schutz öffentlicher Interessen zu vermeiden sei und jedenfalls gegenüber einer Ableitung durch eine öffentliche Kanalanlage und zentraler Reinigung im Nachteil sei. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes zum Schutz der Brunnen im Raume Friesach dienten jedenfalls als Hinweis darauf, dass die Versickerung oder Verrieselung von häuslichen Abwässern im weiteren Schongebiet zum Schutz des Grundwassers hintanzuhalten sei.
Aus den genannten Gründen habe das LVwG festgestellt, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für eine Kleinkläranlage für die Entsorgung der im Anschlussbereich der Gemeinde liegenden Gebäude wegen des Widerspruchs zu öffentlichen Interessen nicht in Betracht komme.
Das LVwG führte aus, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
15 In der gegen das Erkenntnis des LVwG erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision geltend, das vorliegende Erkenntnis des LVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere von den beiden bereits in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen aus folgendem Grund ab: Bei der - dem LVwG aufgetragenen - Beantwortung der Vorfrage der Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 4 Abs. 5 Stmk KanalG fehle es im Hinblick auf die mögliche Schädigung öffentlicher Interessen an der konkreten Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und an einer vor diesem Hintergrund vorgenommenen Bewertung des genannten konkreten Einnahmeverlustes.
16 Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
19 Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
20 2. Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen geltend, das LVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es betreffend die Schädigung öffentlicher Interessen gemäß § 4 Abs. 5 Stmk KanalG eine konkrete Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und eine vor diesem Hintergrund vorgenommene Bewertung des genannten konkreten Einnahmeverlustes unterlasse.
21 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
22 2.1. Das LVwG ist bei der Erlassung der Ersatzentscheidung an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Eine Ausnahme bildet lediglich der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2017, Ra 2017/09/0010, sowie vom 24. Juli 2014, 2013/07/0154).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis vom 3. August 2016, Ra 2016/07/0040, darauf hingewiesen, dass der im damals angefochtenen Erkenntnis allein auf Grundlage der Stellungnahme der Marktgemeinde vom 12. Februar 2016 ins Treffen geführte Einnahmeausfall im Falle des Entfalls des Anschlusses des Revisionswerbers den Vorgaben des Gesetzes nicht entspreche. Vielmehr bedürfe es für das Vorliegen der Schädigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Stmk KanalG einer detaillierten Begründung der konkret gegebenen wirtschaftlichen Hintergründe. Es fehle - so der Verwaltungsgerichtshof im damaligen Erkenntnis - jedenfalls an der konkreten Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und an einer vor diesem Hintergrund vorgenommenen Bewertung des genannten konkreten Einnahmenverlusts. Auch hypothetische Mindereinnahmen für den Fall weiterer Ausnahmen spielten bei der Prüfung der Schädigung öffentlicher Interessen keine Rolle.
23 2.2. Entgegen dieser vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Ansicht stützt sich das LVwG neuerlich maßgeblich auf die Stellungnahme der Marktgemeinde vom 12. Februar 2016, verwendet die wortidente Begründung hinsichtlich der Konsequenzen einer Ausnahmegenehmigung für den Revisionswerber und verweist wieder auf hypothetische Mindereinnahmen durch eine solche Ausnahmegenehmigung.
24 Damit wird den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht Rechnung getragen. Neuerlich fehlt es bei dem im angefochtenen Erkenntnis ins Treffen geführten Einnahmeausfall im Falle des Entfalls des Anschlusses des Revisionswerbers an der konkreten Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und an einer vor diesem Hintergrund vorgenommenen Bewertung des genannten konkreten Einnahmenverlusts. Auch die Überlegungen in Bezug auf hypothetische Mindereinnahmen erweisen sich wiederum als nicht tragfähig.
25 2.3. Das LVwG nimmt weiters Bezug auf die Stellungnahme des ASV vom 14. Oktober 2016. Demnach müsse "hinsichtlich des öffentlichen Interesses eindeutig ausgesagt werden, dass das gegenständliche Objekt des Revisionswerbers im weiteren Schongebiet zum Schutz des Wasserwerkes F gelegen ist und die Versickerung von - wenn auch genehmigten - Abwässern aus fachlicher Sicht keinesfalls gutgeheißen werden kann, zumal eine kommunale, dem Stand der Technik entsprechende Erfassung und Behandlung der anfallenden Abwässer unmittelbar zur Verfügung steht".
Wie der Revisionswerber zutreffend ausführt, ist dieser Hinweis für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, da das gegenständliche Vorhaben im weiteren Schongebiet vor seiner Durchführung keiner gesonderten Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf. In welchem Zusammenhang mit der Prüfung der Vorfrage der Anschlusspflicht diese Überlegung steht, bleibt offen.
Sollte aus der Stellungnahme, wonach "die Errichtung einer Pflanzenkläranlage keinesfalls gutgeheißen werden könne, weil eine kommunale, dem Stand der Technik entsprechende Erfassung und Behandlung der anfallenden Abwässer unmittelbar zur Verfügung stehe", ein Grund für die Verweigerung der wasserrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden, verstieße dies zudem gegen die bereits im ersten Rechtsgang (im hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/07/0125) unter Hinweis auf bestehende Rechtsprechung vertretene Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht allein mit der Begründung verweigert werden dürfe, es bestehe kein Bedarf, da der Revisionswerber ohnedies zum Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage verpflichtet wäre.
26 2.4. Bereits aus diesen Gründen erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
27 3. Dazu kommt folgender Umstand:
28 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Vorerkenntnis ausdrücklich auf die in der Rechtsprechung entwickelten Ansprüche an die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts verwiesen. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. ua die hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, sowie vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036).
29 Diesen Vorgaben genügt das angefochtene Erkenntnis nicht. So werden neuerlich unter der Überschrift "I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt" mehrere Aspekte des Verfahrens unter einem zusammengefasst, ohne diese klar zu trennen. Inhaltlich betrachtet handelt es sich dabei bloß um die Darstellung von Ermittlungsergebnissen, nicht aber um die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes.
30 Der Sachverhalt wird hingegen unter der Überschrift "Beweiswürdigung" dargestellt; beweiswürdigende Erwägungen fehlen dort. Schließlich besteht die "Rechtliche Beurteilung" lediglich in der Wiedergabe der anzuwendenden Normen, und die "Erwägungen" stellen nur eine kurze Wiedergabe dessen dar, was rechtlich zu beurteilen wäre. Beweiswürdigende und rechtliche Erwägungen finden sich ausschließlich in Punkt "V. Ergebnis".
31 Auch diese Art der Begründung eines Erkenntnisses widerspricht der genannten Rechtsprechung zum klaren und übersichtlichen Aufbau und der Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.
32 4. Aus den obgenannten Gründen war das angefochtene Erkenntnis daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
33 5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 27. Juli 2017
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