Normen
AVG §7 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §6;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Revisionswerber hat mit der mehrfach aufgestellten bloßen Behauptung, eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichtes widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. VwGH vom 6. Oktober 2015, Ra 2015/02/0187).
Zur behaupteten Befangenheit des Amtssachverständigen mit dem Argument in der Zulässigkeitsbegründung, dieser habe bereits in der ersten Instanz an der Alkoholrückrechnung mitgewirkt, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach es keinen Verfahrensverstoß bildet, wenn ein Sachverständiger, der an dem Beweisverfahren in einer unteren Instanz teilgenommen hat, in dieser Eigenschaft auch in höherer Instanz gehört wird (vgl. VwGH vom 29. September 1993, 93/02/0069, mwN).
Zudem setzt die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfende Zulässigkeit der Revision setzt demnach voraus, dass vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme (dort des Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes, hier des Sachverständigen) an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2016, Ra 2015/12/0081).
Solches zeigt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf.
Bei der Alkoholrückrechnung ist der Revisionswerber dem Gutachten des Sachverständigen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten (vgl. etwa VwGH vom 9. September 2016, Ro 2014/02/0061), weshalb auch diesem Zulässigkeitsargument nicht weiter nachzugehen war.
Schließlich verfangen im konkreten Fall auch die Hinweise auf eine mangelhafte Beweiswürdigung nicht, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008), was vorliegend nicht zu sehen ist.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Mai 2017
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