VwGH Ro 2014/02/0061

VwGHRo 2014/02/00619.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, vertreten durch Dr. Alexander Rehrl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. November 2013, Zl. 21201-R/45/19-2013, betreffend Genehmigung nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Paintballsportverein L in S, vertreten durch Markus Premm in 5582 St. Michael, Katschberg Bundesstraße 132), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
LUAG Slbg 1998 §8 Abs1 Z10;
NatSchG Slbg 1999 §2 Abs3 litb;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §50 Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §51;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §16 Abs1;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §17 Abs1;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §17 Abs7;
VwRallg;
AVG §52;
LUAG Slbg 1998 §8 Abs1 Z10;
NatSchG Slbg 1999 §2 Abs3 litb;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §50 Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §51;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §16 Abs1;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §17 Abs1;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §17 Abs7;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/02/0175, verwiesen werden, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Salzburger Landesregierung, mit dem diese die Berufung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft gegen den veranstaltungsrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 3. November 2008 abgewiesen hatte, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass bei einer Bewilligung von Veranstaltungsstätten nach § 17 Abs. 1 erster Satz Salzburger Veranstaltungsgesetz (im Folgenden: VAG) nicht nur die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sondern auch die Hintanhaltung einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, zu gewährleisten ist.

In Verkennung der Rechtslage hatte die Salzburger Landesregierung als damals belangte Behörde die Frage, ob die Hintanhaltung einer derartigen Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung auch im Hinblick auf die Einwendung der Landesumweltanwaltschaft Salzburg gewährleistet ist, nicht geprüft.

2 Im Hinblick auf die fehlenden Ermittlungen für die Prüfung dieser Frage hob die belangte Behörde in der Folge mit Ersatzbescheid vom 7. Dezember 2010 den erstinstanzlichen Bescheid vom 3. November 2008 auf und wies das Verfahren an die erstinstanzliche Behörde (BH Tamsweg) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides nach Prüfung dieser Frage zurück. Auch den daraufhin ergangenen veranstaltungsrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH Tamsweg vom 7. November 2011 behob die belangte Behörde und wies das Verfahren erneut an die erstinstanzliche Behörde zurück, weil abermals keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu den Einwänden der Landesumweltanwaltschaft getätigt worden seien.

3 In weiterer Folge erging nach Durchführung einer Verhandlung am 14. Mai 2013 unter Beiziehung eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 23. Mai 2013, mit dem der mitbeteiligten Partei die Veranstaltungsstättengenehmigung für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung des Paintballsportes unter Vorschreibung mehrerer Auflagen und Bedingungen erteilt wurde.

4 Unter Berücksichtigung aller im Verfahren eingeholter Gutachten und Befunde (eines bautechnischen Sachverständigen, des Prüfbefundes des TÜV, je eines Sachverständigen für Chemie und Umwelttechnik, für technisches Gewerbewesen und ergänzend des naturschutzfachlichen Sachverständigen zur Frage, ob durch die Veranstaltungsstätte der Lebensraum verschiedener Vogelarten zum Teil vernichtet würde bzw. ob die beim Spielbetrieb notwendigen Sicherheitsnetze eine Gefährdung des Vogelbestandes darstellten sowie zur Frage, ob durch die Errichtung der Veranstaltungsstätte eine Gefährdung und unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung vorliege bzw. ob erhebliche Eingriffe insbesondere in Natur- und Umweltschutzbelange damit verbunden seien) kam die erstinstanzliche Behörde zum Schluss, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen. Soweit für die vorliegende Revision noch relevant, führte die erstinstanzliche Behörde zusammengefasst Folgendes aus:

Zur Beurteilung, ob durch die Errichtung der Veranstaltungsstätte eine Gefährdung und unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung vorliege bzw. ob erhebliche Eingriffe insbesondere in Natur- und Umweltschutzbelange damit verbunden seien, sei von der erstinstanzlichen Behörde ein naturschutzfachlicher Amtssachverständiger zur Verhandlung beigezogen worden. Dem Gutachten zufolge sei, selbst wenn mit den Verbesserungsmaßnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht keine vollständige Kompensation der Eingriffe erfolgen könne, dennoch aus Sachverständigensicht davon auszugehen, dass bei Umsetzung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen eine Unzumutbarkeit hinsichtlich der vorstehenden Schutzgüter nicht vorliege. Bezüglich möglicher Gefährdung des Vogelbestandes durch die beim Spielbetrieb notwendigen Sicherheitsnetze bzw. möglicher negativer Auswirkungen auf den Lebensraums verschiedener Vogelarten könnten die Sicherheitsnetze zwar eine Barriere und potentielle Gefahr für die Vögel darstellen, allerdings gebe es keine definitiven Nachweise, dass durch die Netze Vögel zu Tode gekommen wären.

Auch sei bei einem Lokalaugenschein beobachtet worden, dass die vorkommenden Vogelarten mit den Netzstrukturen gut zu Recht kämen und diesen ausgewichen seien. Weiters seien vom Vertreter der mitbeteiligten Partei im erstinstanzlichen Naturschutzverfahren Unterlagen von vergleichbaren Paintballplätzen vorgelegt worden, nach welchen eine erhöhte Gefahr für Vögel nicht besonders wahrscheinlich erscheine.

Durch die Errichtung der Veranstaltungsstätte an sich gehe Lebensraum für die Wiesenbrüter verloren, andererseits würden durch Maßnahmen wie der Errichtung des Gewässers, der Erhaltung von Gehölzinseln sowie der Schaffung von Altgrasbeständen Lebensräume für Vogelarten geschaffen, welche auf solche Lebensraumstrukturen angewiesen seien. Insgesamt komme es daher für einige Arten zu Beeinträchtigungen, andere Arten würden jedoch von den von der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen profitieren. Das Ermittlungsverfahren - so die erstinstanzliche Behörde weiter -

habe ergeben, dass die beabsichtigte Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die Art der geplanten Veranstaltung sowie die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht bei Einhaltung der im Spruch angeführten Voraussetzungen so beschaffen sei, dass die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Teilnehmer des Paintballsportes, gewährleistet sei. Eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen im Sinne der veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen sei nicht zu erwarten. Ebenso sei eine unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer sowie eine Gefährdung und ein erheblicher Eingriff insbesondere in Natur- und Umweltschutzbelange bei Einhaltung der im Spruch angeführten Voraussetzungen nicht zu erwarten.

5 Die revisionswerbende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung an die Salzburger Landesregierung als belangte Behörde, welche der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. November 2013 keine Folge gab.

6 Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges und der rechtlichen Bestimmungen aus, dass unbestritten feststehe, dass im Zuge der Errichtung und des Betriebes der gegenständlichen Veranstaltungsstätte für Paintballspiele erhebliche Eingriffe insbesondere in Naturschutzbelange gegeben sein können und der revisionswerbenden Partei daher zu Recht Parteistellung im veranstaltungsrechtlichen Verfahren eingeräumt worden sei.

Den Bestimmungen des VAG entsprechend sei Voraussetzung für die Veranstaltungsstättengenehmigung u.a. die Gewährleistung der Hintanhaltung einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer. Dieser gesetzliche Prüfungsauftrag auch in Richtung naturschutzrechtlicher Belange im Rahmen des Veranstaltungsstätten-Genehmigungsverfahrens sei nun erstmals bei der Verhandlung am 14. Mai 2013 ausdrücklich berücksichtigt worden; das Ergebnis der Begutachtungen samt Bewertung durch die Behörde sei in dem nun zuletzt bekämpften Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 23. Mai 2013 auch ausdrücklich ausführlich und schlüssig ausgeführt worden. Die erstinstanzliche Behörde habe damit die auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte gesetzliche Prüfpflicht im Sinne des Veranstaltungsgesetzes ausreichend erfüllt; naturschutzrechtliche Belange seien dabei explizit, allerdings im Zusammenhang und entsprechend den veranstaltungsrechtlichen Zielrichtungen betrachtet worden.

Rein naturschutzrechtliche Belange wie etwa der Schutz der Feldlerche könnten entgegen der Einwendungen der revisionswerbenden Partei aus Sicht der Berufungsbehörde allerdings nicht über das Veranstaltungsrecht durchgesetzt werden. Dazu sei das naturschutzrechtliche Verfahren da, sozusagen als lex specialis in Sachen Naturschutz, das im gegenständlichen Fall zu einem in Rechtskraft erwachsenen Bewilligungsbescheid (naturschutzbehördliche Ausnahmegenehmigung) mit einer Reihe von Auflagen geführt habe. Die zuletzt erneut erhobenen Einwendungen der revisionswerbenden Partei beträfen aus Sicht der Berufungsbehörde eindeutig über veranstaltungsrechtliche Schutzgüter hinausgehende Belange, die Regelungsinhalt des Naturschutzgesetzes seien. Die im naturschutzrechtlichen Verfahren zugestandene Ausgleichsituation dürfe also auch im Veranstaltungsverfahren als ausreichend für die Erreichung des Schutzzweckes der gesetzlichen Vorschriften gewertet werden. Weiters führt die belangte Behörde - soweit für die vorliegende Revision von Relevanz - aus, dass die Erhaltung einer Brutfläche für Vögel im naturschutzrechtlichen Verfahren schon durch Kompensationshandlungen als ersetzbar bewertet worden sei, umso weniger sei das veranstaltungsrechtliche Verfahren dazu da, hier einen über den Naturschutz hinausgehenden Schutz einzufordern. Von der erstinstanzlichen Behörde sei darauf auch in der Begründung hingewiesen worden. Die ersatzweise Prüfung dieser Frage im veranstaltungsrechtlichen Verfahren und die Einforderung der über den naturschutzrechtlichen Bescheid hinweggehenden Behandlung dieses Problems würden als nicht zulässig angesehen. Auch die Einwendungen hinsichtlich Naturhaushalt und Landschaftsbild beträfen ebenso naturschutzrechtliche Inhalte und Zielrichtungen und könnten daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht als relevant im veranstaltungsrechtlichen Verfahren herangezogen werden.

Zum Einwand einer generellen Prüfungspflicht naturschutzrechtlicher Belange hielt die belangte Behörde fest, die revisionswerbende Partei habe immer wieder betont und eingewendet, dass der Umfang der Möglichkeiten der revisionswerbenden Partei im veranstaltungsrechtlichen Verfahren entsprechend den Bestimmungen des Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes (LUA-G) ein über die Prüfung der veranstaltungsrechtlich geforderten Prüfung von naturschutzrechtlichen Belangen hinausgehender sei. Dieser Argumentation könne von Seiten der belangten Behörde nicht nahegetreten werden, da dies bedeuten würde, dass sämtliche naturschutzrechtliche Belange in jedem Verfahren zu prüfen und beachten wären, das nach spezifischen anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften abgeführt werde. Ein eigenes naturschutzrechtliches Verfahren würde sich so erübrigen.

7 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 VwGG kostenpflichtig aufheben. Das an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Salzburg legte die Akten des Verfahrens vor und beantragte den Zuspruch des Vorlageaufwandes, erstattete aber keine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete keine Gegenschrift.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die hier relevanten Vorschriften des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 100/1997 idF LGBl. Nr. 66/2012 (VAG), lauten wie folgt:

"Genehmigungspflicht für Veranstaltungsstätten § 16 (1) Für die Abhaltung von Veranstaltungen dürfen nur

solche Veranstaltungsstätten (Räume, Plätze, Anlagen, Einrichtungen udgl) verwendet werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung, unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, von der Behörde (Abs 4) nach den folgenden Bestimmungen genehmigt sind.

(...)"

"Genehmigungsvoraussetzungen

§ 17 (1) Veranstaltungsstätten dürfen nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten. Soweit nicht ohnedies baurechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, muß für eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung Sorge getragen sein und haben für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer an der Veranstaltung Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte vorhanden zu sein.

(...)

(7) Im Genehmigungsbescheid sind die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die in den Abs 1, 2 und 4 bis 6 angeführten öffentlichen Interessen gewahrt erscheinen.

(...)"

10 Das Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, LGBl. Nr. 67/1998 idF. LGBl Nr. 66/2011 (LUA-G), lautet auszugsweise wie folgt:

"Zielsetzung

§ 1 Die Einrichtung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (kurz: Landesumweltanwaltschaft) erfolgt mit folgender Zielsetzung:

1. Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen;

2. Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt (zB durch die Beeinträchtigung der Luft, des Wassers, des Bodens oder durch Lärm) und Verminderung von bestehenden solchen Einwirkungen

3. Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes und Verbesserung bestehender Beeinträchtigungen."

"Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft

§ 7 (1) Der Landesumweltanwaltschaft kommen zur Wahrung der Belange des Natur- und Umweltschutzes (§ 1) folgende Aufgaben zu:

4. Teilnahme an Verwaltungsverfahren gemäß Abs 2 und § 8;

(...)"

"Teilnahme an Verwaltungsverfahren

§ 8 (1) Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:

1. (...)

(...)

10. die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 verbunden sein können.

(4) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(...)"

"§ 9 (1) Die mit der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften befaßten Behörden haben der Landesumweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Landesumweltanwaltschaft sind auf Verlangen alle Daten im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung zu übermitteln, die weder personenbezogen sind noch ein bestimmtes Verwaltungsverfahren betreffen und deren Heranziehung und Auswertung zur Erfüllung der Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft notwendig sind.

(2) In allen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden, haben die Verwaltungsbehörden den Belangen des Natur- und Umweltschutzes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen besonderes Augenmerk zu widmen. Als Belange des Natur- und Umweltschutzes im Sinn dieses Gesetzes gelten solche, die darauf gerichtet sind, der im § 1 genannten Zielsetzung zu entsprechen."

11 Die relevanten Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73/1999 idF. LGBl. Nr. 32/2013 (NSchG), lauten auszugsweise:

"Bewilligungen und Kenntnisnahmen

§ 50 (1) (...)

(2) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme können auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.

(...)"

"Ausgleichsmaßnahmen

§ 51 (1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.

(2) Der Antrag gemäß Abs 1 ist spätestens vier Wochen ab der Kenntnisnahme des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (§ 48) zu konkretisieren.

(2a) Voraussetzung für die Anrechenbarkeit von bereits verwirklichten Maßnahmen ist die naturschutzbehördliche Feststellung, dass diese eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken werden. Diese Feststellung ist zu beantragen, bevor mit der Verwirklichung der Maßnahmen begonnen wird. Angerechnet werden können nur Maßnahmen, die innerhalb von drei Jahren vor der Ansuchenstellung vom Ansuchensteller verwirklicht worden sind. In Ausnahmefällen können auch Maßnahmen angerechnet werden, die bis zu sechs Jahre vor der Ansuchenstellung verwirklicht worden sind.

(3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs 2a vor.

2. Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach § 11 ROG 2009 zu bildenden Regionalverbände maßgeblich.

3. Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24.

4. Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.

5. (...)"

12 Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich ein Übergangsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, idF. BGBl. I Nr. 122/2013 vorliegt, weshalb für die Behandlung der vorliegenden Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten.

13 Die revisionswerbende Partei führt zunächst im Wesentlichen aus, dass unabhängig davon, ob eine naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Vorhaben nach § 8 Abs. 1 LUA-G erforderlich sei oder nicht, in den landesgesetzlichen Verfahren die Belange des Natur- und Umweltschutzes aufgrund der Bestimmungen des LUA-G dennoch als Bewilligungskriterien Berücksichtigung finden müssten. Die §§ 1, 7, 8 und 9 LUA-G stellten im Bezug zum Salzburger Naturschutzgesetz eine lex specialis für bestimmte landesgesetzliche Verfahren dar. Der zeitlichen Abfolge des Inkrafttretens der Bestimmungen des Salzburger NSchG und des LUA-G und dem Hinzutreten des § 9 LUA-G als Verpflichtung an die Behörden in landesgesetzlichen Verfahren sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber in den wenigen speziell genannten Verfahren des § 8 Abs. 1 LUA-G eine besondere Berücksichtigung von Natur- und Umweltschutzbelangen bei der Erteilung von Bewilligungen unabhängig von einem allfälligen Naturschutzverfahren gewollt habe, zu deren Durchsetzung er die Landesumweltanwaltschaft eingesetzt habe.

Das bedeute aber auch, dass die Belange des Natur- und Umweltschutzes in diesen speziellen Verfahren jedenfalls als Hauptfrage zu behandeln und zu lösen seien. Es reiche nicht, wenn in einem parallel geführten naturschutzrechtlichen Verfahren eine Bewilligung über die Ausgleichsregelung des § 51 NSchG erwirkt worden sei, herrschten dort doch völlig andere Bewilligungskriterien vor als in den Verfahren nach § 8 Abs. 1 LUA-G mit ihren unterschiedlichen Genehmigungskriterien in den einzelnen Landesgesetzen.

Gemäß § 9 Abs. 2 LUA-G richte sich die Beurteilung der Belange des Natur- und Umweltschutzes in den landesgesetzlichen Verfahren nach den Maßgaben der gesetzlichen Bestimmungen. Im gegenständlichen Verfahren handle es sich dabei einerseits um § 17 VAG und andererseits um die §§ 1, 7, 8 und 9 LUA-G. Anhand dieser Bestimmungen sei zu beurteilen, ob eine Veranstaltungsstätte bewilligungsfähig sei oder nicht. Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des VAG und LUA-G würden aber eben gerade keine Möglichkeit vorsehen, bei Vorliegen einer Gefährdung oder unzumutbaren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes, wie es im Verfahren mehrfach festgestellt worden sei, eine Bewilligung über das Anbieten von Ausgleichsmaßnahmen i. S.d. § 51 NSchG, welche auch irgendwo anders umgesetzt werden könnten, erwirken zu können.

§ 2 Abs. 3 lit b NSchG sehe zwar Maßnahmen zum Ausgleich von Beeinträchtigungen vor, diese seien aber nicht geprüft worden. Die belangte Behörde vermeine, sie könne sich auf den erlassenen naturschutzbehördlichen Bescheid zurücklehnen und jegliche Schutzmaßnahmen im eigenen Verfahren unterlassen. Die Schutzgüter Landschaftsbild und Naturhaushalt seien im Naturschutzverfahren negativ beurteilt worden und die zur Bewilligung führenden Ausgleichsmaßnahmen hätten die beeinträchtigten Schutzgüter nicht verbessert, sondern würden anderen Schutzgütern zugutekommen. Dies sei zwar rechtlich zulässig und unbekämpft geblieben, es sei im Hinblick auf die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, den Lebensraumverlust der Feldlerche und die zusätzliche Gefährdung von Rote-Liste-Vogelarten durch Netze fachlich nicht zielführend. Noch viel weniger sei die pauschale Berücksichtigung des Ergebnisses des Naturschutzverfahrens im veranstaltungsbehördlichen Verfahren zielführend weil unzulässig, da die naturschutzbehördlich vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen eben keine konkreten Verminderungen der Auswirkungen des konkreten Eingriffes vor Ort darstellten.

14 Der naturschutzfachliche Amtssachverständige (im Folgenden: ASV) habe in seiner Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum wiederholten Male festgestellt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliege. Die explizite Frage, ob eine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung vorliege bzw. ob erhebliche Eingriffe insbesondere in Naturschutz- und Umweltschutzbelange damit verbunden seien, habe der ASV aber damit beantwortet, dass die Beantwortung dieser Frage dahingehend zu präzisieren sei, als eine unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung auf die naturschutzfachlich relevanten Schutzgüter Landschaft und Naturhaushalt einzuschränken sei. Damit habe der ASV aber die von der Behörde gestellte Frage unzulässig selbst eingeschränkt und sich letztendlich der Beantwortung nach einer "Gefährdung" der Schutzgüter entzogen, weshalb diese Frage im Verfahren unzulässigerweise nicht geprüft worden sei.

Hinsichtlich der Frage der unzumutbaren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes habe der Amtssachverständige festgehalten, dass eine solche nur dann nicht vorliege, wenn die im Naturschutzbescheid festgelegten Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt würden. Damit gehe er aber von einer falschen Prämisse aus. Erstens würden die naturschutzbehördlichen Auflagen die erheblichen Auswirkungen des Vorhabens nicht so weit zu vermindern vermögen, dass die Erheblichkeit wegfalle. Wäre dies so, dann hätte die Naturschutzbewilligung nicht über die Ausgleichsregelung erteilt werden müssen.

Zweitens sähen die Ausgleichsmaßnahmen Vorschreibungen von Maßnahmen mit positiven Auswirkungen auf die Schutzgüter des Naturschutzes gegenständlich aber an einem völlig anderen Ort vor. Solche Ausgleichsmaßnahmen hätten aber in diesem Verfahren außer Betracht zu bleiben. Denn Bewilligungsvoraussetzung sei, ob das Landschaftsbild im Zusammenhang mit der konkreten Fläche der Paintballsportanlage und deren landschaftlichen Kontext eine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung erfahre. Naturschutzbehördlich vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen an einem völlig anderen Ort vermögen auf die Frage der hier anstehenden landschaftlichen Beurteilung keinen Einfluss zu nehmen. Insofern seien sie unbeachtlich.

Der ASV habe daher im Umkehrschluss seiner Ausführungen klar beantwortet, dass das Vorhaben zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe. Da diese Auswirkungen auch nicht durch Auflagen iSd § 17 Abs. 7 VAG gemindert werden könnten, hätte die Bewilligung versagt werden müssen.

15 Hinsichtlich des Naturhaushaltes führt die revisionswerbende Partei aus, dass bereits der naturschutzfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten des naturschutzbehördlichen Berufungsverfahrens nicht habe ausschließen können, dass die Sicherheitsnetze eine Barriere für Tiere und eine potentielle Gefahr für Vögel darstellen könne. Für eine seriöse Aussage wären aber gezielte Untersuchungen erforderlich. Diese Untersuchungen seien aber nie durchgeführt worden, weshalb der bekämpfte Bescheid aus diesem Grund nicht erlassen hätte werden dürfen.

Beide Feststellungen des ASV würden nach Ansicht der revisionswerbenden Partei eine Gefährdung, zumindest aber eine unzumutbare Beeinträchtigung des Naturhaushaltes darstellen, welche zu einer Versagung der Bewilligung führen hätte müssen. Zur unzulässigen Zugrundelegung von naturschutzbehördlich vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen werde auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach deren Berücksichtigung, sowohl in der fachlichen wie auch bei der rechtlichen Beurteilung nicht zulässig sei.

16 Weiters rügt die revisionswerbende Partei Feststellungen aus dem Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen im naturschutzrechtlichen Verfahren. Keines der vom ASV im dortigen Verfahren vorgebrachten Argumente sei geeignet, eine Gefährdung und unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung im Hinblick auf die geschützte Vogelwelt zu vermeiden. Die Auswirkungen auf den Artenschutz seien nachweislich fachlich wie rechtlich als gefährdend und unzumutbar zu beurteilen und hätte die Bewilligung versagt werden müssen.

17 Die revisionswerbende Partei führt weiters aus, dass der Artenschutz im vorliegenden Fall gänzlich ungeprüft geblieben sei. Zusammengefasst ist die revisionswerbende Partei der Ansicht, die Gefahr der auf der Anlage aufgestellten Netze für die Vogelwelt sei im Verfahren nicht ausreichend erhoben worden.

Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes habe nicht nur die formelle Parteistellung der revisionswerbenden Partei gemäß LUA-G in veranstaltungsrechtlichen Verfahren bestätigt, sondern vielmehr, dass auch die diesbezüglichen materiellen Vorgaben des LUA-G und somit Natur- und Umweltschutzbelange von der Behörde zu berücksichtigen seien. Es sei beachtlich, dass die belangte Behörde nunmehr vermeine, dass die von der revisionswerbenden Partei eingewendeten Natur- und Umweltschutzbelange zwar zu erheben gewesen seien, was ansatzweise auch geschehen sei, dass diese Einwendungen aber nach Ansicht der belangten Behörde im Veranstaltungsrecht nicht relevant seien, und nicht über das Veranstaltungsrecht durchgesetzt werden können. Damit entziehe sie der revisionswerbenden Partei aber den Inhalt ihrer Parteistellung und verkenne die Rechtslage.

18 Zuletzt rügt die revisionswerbende Partei die von der belangten Behörde angesprochene "Überflüssigkeit des Naturschutzverfahrens". So sei die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich ein eigenes naturschutzrechtliches Verfahren erübrigen würde, wenn sämtliche naturschutzrechtlichen Belange in jedem anderen Verfahren zu prüfen und zu beachten wären, das nach spezifischen anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften abgeführt werde. Dem sei zu entgegnen, dass in § 8 Abs. 1 LUA-G jene Verwaltungsverfahren, in welchen der LUA ausdrücklich Parteistellung zukomme, ausdrücklich angeführt seien.

In diesen wenigen Verfahren, welche der Gesetzgeber mit dieser lex specialis bedacht habe, sei von der LUA die Aufgabe der Wahrung des Natur- und Umweltschutzes iSd LUA-G wahrzunehmen. Eine automatische Pflicht zur Prüfung und Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange in jedem Verfahren, das nach spezifischen anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften abgeführt werde, ergebe sich daraus jedoch nicht.

In den nach dem LUA-G angeführten Verfahren und somit auch im veranstaltungsrechtlichen Verfahren sollten hingegen nach dem oben Gesagten sehr wohl natur- und umweltschutzrechtliche Belange im besonderen Ausmaß berücksichtigt werden. Dass sich ein eigenes naturschutzrechtliches Verfahren erübrigen würde, sei nicht nachvollziehbar, zumal sich die Beurteilungs- und Bewilligungskriterien der einzelnen Materiengesetze voneinander unterschieden und die Prüfung und Berücksichtigung von natur- und umweltschutzrechtlichen Fragen und Einwendungen durch die Behörde ein naturschutzrechtliches Verfahren nicht ersetzen könne. Eine alleinige Abhandlung natur- und umweltschutzrechtlicher Belange ohne Durchführung eines Verfahrens nach dem Naturschutzgesetz sei nicht ausreichend und würde dem Zweck und der Intention des Naturschutzrechtes zuwiderlaufen.

19 Mit diesem Revisionsvorbringen zeigt die revisionswerbende Partei insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

20 Die revisionswerbende Partei ist im Wesentlichen der Ansicht, die im naturschutzrechtlichen Verfahren erteilten Ausgleichsmaßnahmen seien im hier gegenständlichen veranstaltungsrechtlichen Verfahren unbeachtlich und müssten außer Betracht bleiben. Die veranstaltungsrechtliche Bewilligung sei alleine aufgrund der im VAG vorgesehenen Bestimmungen zu erteilen, vor allem weil die Ausgleichsmaßnahmen an einem völlig anderen Ort stattfinden würden.

21 Der revisionswerbenden Partei ist zwar zuzustimmen, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 26. Jänner 2010 ausgesprochen hat, Einwendungen im Hinblick auf Eingriffe in Naturschutzbelange im veranstaltungsrechtlichen Verfahren von der Behörde zu berücksichtigen sind.

22 Im fortgesetzten Verfahren ist die erstinstanzliche Behörde jedoch auf die Einwände der revisionswerbenden Partei eingegangen und unter Heranziehung eines naturschutzfachlichen Sachverständigengutachtens zu dem Schluss gekommen, dass die zu bewilligende Veranstaltungsstätte den gesetzlichen Erfordernissen auch in naturschutzfachlicher Hinsicht entspreche, wobei diese Rechtsansicht von der belangten Behörde bestätigt wurde. Es trifft daher entgegen den Ausführungen in der Revision nicht zu, dass die belangte Behörde auf die Einwände der revisionswerbenden Partei nicht eingegangen sei und ihr hierdurch den Inhalt ihrer Parteistellung "entzogen" hätte.

23 Was den Einwand betrifft, die im naturschutzrechtlichen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen hätten im veranstaltungsrechtlichen Verfahren außer Betracht zu bleiben, ist zwar einerseits erneut festzuhalten, dass allfällige naturschutzfachliche Einwendungen wie die der revisionswerbenden Partei nicht gleichsam durch bloßen Verweis auf das naturschutzrechtliche Verfahren abgetan werden dürfen, sondern die Behörde diese auch im veranstaltungsrechtlichen Verfahren getrennt zu prüfen hat. Dieser Umstand bedeutet allerdings nicht, dass die Ergebnisse des naturschutzrechtlichen Verfahrens im vorliegenden Fall völlig außer Acht zu bleiben haben.

So ist die Veranstaltungsstätte in der Form, in der sie in die Realität umgesetzt wird, zu überprüfen. Beachtlich sind daher nicht nur der Antrag und die eingereichten Unterlagen, sondern auch allfällige Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen, da die Umsetzung einer unter Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl. 2011/07/0190). Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine Nebenbestimmung des gegenständlichen Verfahrens handelt, diese Maßnahmen jedoch unmittelbar mit der Veranstaltungsstätte verbunden sind und vom Bewilligungswerber aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides einzuhalten bzw. zu erfüllen sind. Rechtskräftig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen sind nämlich grundsätzlich als Bestandteil des bewilligten Vorhabens zu sehen, mit dem sie zu einer Einheit verschmelzen (vgl. hierzu auch Loos, Naturschutzrecht in Salzburg (2007), S. 180).

Im vorliegenden Fall besteht ein bereits rechtskräftiger, mit verschiedenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen versehener naturschutzrechtlicher Bewilligungsbescheid betreffend die hier gegenständliche Veranstaltungsstätte. Es erscheint nicht sachgerecht, die in jenem Verfahren erteilten Nebenbestimmungen, die der Bewilligungswerber zu erfüllen hat, im veranstaltungsrechtlichen Verfahren unberücksichtigt zu lassen. Würde man der Rechtsansicht der revisionswerbenden Partei folgen, käme es darüber hinaus im vorliegenden Fall dazu, dass der Prüfungsmaßstab des VAG (iVm der Parteistellung der Landesumweltanwaltes gemäß § 8 LUA-G) im Hinblick auf naturschutzfachliche Belange ein wesentlich strengerer wäre als jener im NSchG, weil trotz rechtskräftiger naturschutzrechtlicher Bewilligung die veranstaltungsrechtliche Bewilligung aufgrund von naturschutzfachlichen Einwänden zu untersagen wäre. Für die Annahme, der Gesetzgeber des VAG habe den naturschutzfachlichen Anforderungen einen wesentlich höheren Stellenwert zugemessen als im NSchG, fehlt jeglicher Ansatzpunkt. So ist nicht erkennbar, dass nach dem NSchG unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Eingriffe in die Natur aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen nicht zu einer Versagung der Bewilligung führen sollen, dieselben Eingriffe nach dem VAG hingegen als wesentlich schwerer beurteilt würden, weil sie gleichsam "absolut" wirken und in jedem Fall zu einer Versagung führen würden. Gegen diesen von der revisionswerbenden Partei behaupteten "Absolutheitsanspruch", der nach ihrer Auffassung bei jeglicher Gefährdung und Beeinträchtigung der Umgebung zur ausnahmslosen Versagung einer Bewilligung nach dem VAG führen würde, ohne dass es Raum für Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen geben dürfe, spricht auch § 17 Abs. 7 VAG, demzufolge Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben sind, bei deren Einhaltung die in den Abs. 1, 2 und 4 bis 6 angeführten öffentlichen Interessen gewahrt scheinen.

24 Die Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen, der nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung hinsichtlich der naturschutzfachlich relevanten Schutzgüter Landschaft und Naturhaushalt ausging, im vorangegangenen Verfahren sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Die fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben. Dies gilt gleichermaßen für die fachliche Beurteilung der Auswirkungen von Ausgleichsmaßnahmen auf den Naturhaushalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl. 2011/07/0190 m.w.H.). Insoweit die revisionswerbende Partei das Gutachten unter dem Punkt "Zum bisher gänzlich nicht geprüften Artenschutz" sowie hinsichtlich der Ausführungen zum Landschaftsbild und Naturhaushalt anzweifelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dem Gutachten nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten ist.

25 Die Revision war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. 26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl. § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

27 Der von der belangten Behörde geltend gemachte Aufwandersatz konnte nicht zuerkannt werden, weil es sich bei der Revisionsbefugnis der Landesumweltanwaltschaft um eine Amtsrevision handelt und in einem solchen Fall gemäß den hier nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwendenden § 47 Abs. 4 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung kein Aufwandersatz für die belangte Behörde stattfindet. Wien, am 9. September 2016

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