VwGH Ra 2017/01/0301

VwGHRa 2017/01/030117.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der revisionswerbenden Partei F in I, vertreten durch Kerle-Aigner-Pichler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 57, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. Juli 2017, Zl. LVwG- 2017/26/1497-1, betreffend Anordnung einer Überwachung nach § 48a SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei:

Fußballsektion W in W), den Beschluss gefasst:

Normen

SPG 1991 §27a;
SPG 1991 §48a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2017 wurde gemäß § 5a iVm §§ 27a und 48a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) von Amts wegen gegenüber der revisionswerbenden Partei und der mitbeteiligten Partei anlässlich des Meisterschaftsspiels der mitbeteiligten Partei gegen die revisionswerbende Partei am 21. September 2017 im Fußballstadion G die besondere Überwachung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Umfang von 90 Polizeibeamten ab Stadionöffnung "bis zur erfolgten vollständigen Entleerung des Stadions" angeordnet.

2 Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 29.3.2017, Ra 2016/10/0005, mwN).

4 In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift "II. Revisionspunkte:" Folgendes vorgebracht:

5 "Der Revisionswerber erachtet sich in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf eine richtige Sachentscheidung über von ihm gestellte Anträge sowie auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens verletzt."

6 Mit diesem Vorbringen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Denn nach ständiger hg. Judikatur gibt es weder ein abstraktes "Recht auf richtige Sachentscheidung" noch ein abstraktes "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens"; es handelt sich dabei vielmehr um die Geltendmachung von Revisionsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19.4.2016, Ra 2016/01/0055, sowie vom 29.9.2016, Ra 2016/05/0083, jeweils mwN).

7 Da somit die revisionswerbende Partei in den von ihr geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein kann, ist die Revision bereits deshalb nicht zulässig.

8 Darüber hinaus erweist sich die Revision noch aus einem weiteren Grund als unzulässig:

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Der gegenständliche Revisionsfall gleicht in seinen entscheidungswesentlichen Punkten hinsichtlich Sachverhalt und Rechtslage dem mit hg. Erkenntnis vom 22.5.2014, Ro 2014/01/0024 (unter Hinweisen auf die Vorjudikatur), entschiedenen Fall; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Das Verwaltungsgericht ist mit der angefochtenen Entscheidung nicht von den dort zur Anordnung einer Überwachung nach § 48a SPG genannten Grundsätzen abgewichen.

13 Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen vorbringt, dass dem erwähnten hg. Erkenntnis ein Sachverhalt aus dem Amateurfußball zu Grunde gelegen sei und einschlägige Rechtsprechung für den - vorliegend maßgeblichen Profifußball-Bereich ("Fußball-Bundesliga") - fehle, wird damit nicht aufgezeigt, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte, zumal das SPG für die Anordnung von Überwachungen keine zwischen Amateur- und Profisportveranstaltungen differenzierenden Vorschriften trifft.

14 In der Revision werden sohin auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 16 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen

Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 17. Oktober 2017

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