Normen
AVG §1;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
B-VG Art132 Abs3;
B-VG Art151 Abs51 Z11;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §81 Abs26 idF 2013/I/068;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein iranischer Staatsangehöriger, brachte am 13. September 2010 beim Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) - unter Berufung auf seine in Wien lebende Ehefrau, eine deutsche Staatsangehörige - einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein. Am 23. Mai 2012 stellte der Mitbeteiligte einen Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG (auf Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, somit die Bundesministerin für Inneres).
2 Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "über Auftrag BMI" dem Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber diesen Devolutionsantrag. Unter einem wurde mitgeteilt, dass der Mitbeteiligte seit 19. Dezember 2012 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfüge.
3 Das Verwaltungsgericht fasste über diesen Devolutionsantrag des Mitbeteiligten den Beschluss, dass der Antrag gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen werde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht hielt einleitend fest, dass Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen seien. Der vorliegende Antrag sei als Devolutionsantrag zu verstehen. Aus dem Umstand, dass der Mitbeteiligte die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde rüge, könne nicht geschlossen werden, dass er nunmehr eine Säumnisbeschwerde eingebracht wissen möchte. Eine Umdeutung des Devolutionsantrages komme ebenso wenig in Betracht wie eine nachträgliche Änderung des Rechtsmitteltypus im Wege einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Ungeachtet der Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung die Verwaltungsgerichte nicht zuständig seien, gemäß § 6 AVG weiterzuleiten, sei - wenn die Unzuständigkeit zweifelhaft oder nicht offenkundig sei - eine Entscheidung über die Unzuständigkeit in Form eines Zurückweisungsbeschlusses zu treffen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Verwaltungsakt an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde.
Der Bundesminister für Inneres erstattete gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eine Revisionsbeantwortung, in der er die Rechtsauffassung der belangten Behörde teilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit aus, das Verwaltungsgericht habe mit dem angefochtenen Beschluss seine eigene Unzuständigkeit ausgesprochen, allerdings ergebe sich seine sachliche Zuständigkeit aus § 81 Abs. 26 NAG.
6 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
7 Nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
8 Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss festhält, hat der Mitbeteiligte am 23. Mai 2012 einen Antrag gemäß § 73 AVG auf Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesministerin für Inneres gestellt. Dem Verwaltungsakt lässt sich entnehmen, dass dieser Antrag bei der Bundesministerin für Inneres eingelangt ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag unzulässig gewesen und die Zuständigkeit somit nicht auf die Bundesministerin für Inneres übergegangen wäre (siehe zum Zuständigkeitsübergang bei Vorliegen eines zulässigen Devolutionsantrages mit dessen Einlangen das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0064), sind nicht vorhanden. Auch der Revisionswerber geht von einem zulässigen Devolutionsantrag aus. Dass dieser Devolutionsantrag - und damit das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr bei der Bundesministerin für Inneres anhängig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
9 Ausgehend davon sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gemäß § 81 Abs. 26 NAG gegeben. Im Hinblick auf den gesetzlich angeordneten Eintritt der Verwaltungsgerichte und die damit verbundene Behandlung des Antrags als Säumnisbeschwerde ist dem Argument des Verwaltungsgerichtes betreffend eine Unzulässigkeit der Umdeutung des Devolutionsantrags der Boden entzogen.
10 Die Zurückweisung des Antrags durch das Verwaltungsgericht aus dem Grund der Unzuständigkeit erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 21. März 2017
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