VwGH Ra 2016/11/0186

VwGHRa 2016/11/01869.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des K J in G, vertreten durch Aschmann & Pfandl Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, in 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2016, Zl. W166 2112570- 1/5E, betreffend Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice-Landesstelle Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VOG 1972 §1 Abs1;
VOG 1972 §1 Abs3;
VOG 1972 §2 Z1;
VOG 1972 §3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VOG 1972 §1 Abs1;
VOG 1972 §1 Abs3;
VOG 1972 §2 Z1;
VOG 1972 §3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid vom 30.Juni 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes von Verdienstentgang ab (Spruchpunkt 1). Als Rechtsgrundlagen waren § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z. 1 und § 3 VOG angegeben. Unter einem wurden beantragte Hilfeleistungen in Form von Zuschüssen zu verbrechensbedingt notwendigen psychotherapeutischen Behandlungen und des Ersatzes von Selbstbehalten für die verbrechensbedingten Gesundheitsschädigungen bewilligt.

2 Die nur gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber während seines Aufenthaltes in einem Heim in den Jahren 1959 - 1964 Opfer von psychischer Gewalt in Form von Schlägen und sexuellem Missbrauch geworden sei. Er leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, einer Somatisierungsstörung, degenerativen Wirbelsäulen- und Schulterveränderungen, einer Blutdruckregulationsstörung sowie einer 10%-igen Innenohrschwerhörigkeit links. Die Belastungsstörung sei mit Wahrscheinlichkeit durch ein frühkindliches Bindungstrauma im Rahmen von schwierigsten Familienverhältnissen und den schweren kindlichen sexuellen Missbrauch während des Heimaufenthaltes entstanden. Der von der früheren Ehefrau des Revisionswerbers begangene Mordversuch an den gemeinsamen Kindern habe als traumatisches Erlebnis die Belastungsstörung aggraviert. Die somatoforme Störung sei mit Wahrscheinlichkeit auf die erlittenen Unfälle (mehrere Arbeitsunfälle, ein Autounfall) zurückzuführen. Der Revisionswerber habe eine Lehre als Tischler erfolgreich abgeschlossen und sei bis zur Zuerkennung seiner unbefristeten Invaliditätspension im Jahr 2005 beruflich, teilweise auch als Geschäftsführer und als Selbständiger, tätig gewesen. Eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit habe nicht festgestellt werden können.

4 Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf von ihm als ausführlich, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin, aus denen sich ergebe, dass die Berufsunfähigkeit des Revisionswerbers nicht durch das verbrechenskausale Leiden bewirkt worden sei, sondern auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

6 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

9 2.2.1. Zur Zulässigkeit wird in der Revision ausgeführt, diese sei jedenfalls zulässig, insbesondere da das angefochtenen Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Unparteilichkeit von Amtssachverständigen nicht entspreche und sohin von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

10 2.2.2. Mit diesem Vorbringen wird keine hinreichend konkrete grundsätzliche Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes umschrieben.

11 Die nicht weiter substantiierte Behauptung des Vorliegens von Verfahrensmängeln reicht nämlich nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Um die Zulässigkeit einer Revision auf Grund von Verfahrensmängel zu begründen, ist in den - gesondert darzustellenden - Revisionszulässigkeitsgründen insbesondere auch die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels darzustellen (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Beschlüsse vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010, und vom 27. April 2016, Ra 2016/05/0033). Diesem Erfordernis genügt der in der vorliegenden Zulassungsbegründung allgemein und unsubstantiiert gerügte Verfahrensmängel jedenfalls schon deshalb nicht, weil dessen Relevanz in der gesonderten Zulassungsbegründung (zur Untauglichkeit von diesbezüglichen Verweisen auf die Ausführung der Revision vgl. den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0047) nicht aufgezeigt wird (vgl. auch den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/12/0098).

12 2.3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. Februar 2017

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