VwGH Ra 2016/10/0031

VwGHRa 2016/10/003124.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der E A in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Februar 2016, Zl. VGW-141/V/053- 8150/2014-9, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Normen

32004L0038 Unionsbürger-RL Art24 Abs1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litb;
62013CJ0333 Dano VORAB;
EURallg;
MSG Wr 2010 §5;
NAG 2005 §51 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 1. Die Revisionswerberin ist eine nigerianische Staatsangehörige und in Österreich seit Dezember 2004 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihre am 3. August 2011 geborene Tochter ist ungarische Staatsangehörige. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres (BMI) vom 16. September 2013 wurde der Revisionswerberin eine Aufenthaltskarte ausgestellt, welche ihr (als Familienangehörigen einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin) einen rechtmäßigen Aufenthalt für fünf Jahre bescheinigt.

2 2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 18. September 2013 wurde ein Antrag der Revisionswerberin (vom 27. August 2012) auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG im Kern mit der Begründung abgewiesen, die Revisionswerberin gehöre nicht einem der nach § 5 WMG anspruchsberechtigten Personenkreise an.

3 Mit hg. Erkenntnis vom 25. November 2015, Zl. 2013/10/0227, wurde dieser Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

4 Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst das Folgende aus:

"2.2. Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG sind unter der Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts und der Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges u.a. Unionsbürger, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben, und ‚deren Familienangehörige' den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und daher anspruchsberechtigt.

Mit dieser Bestimmung stellt das Gesetz - wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/10/0083, mit näherer Begründung unter Bezugnahme auf das NAG und die Unionsbürgerrichtlinie ausgesprochen hat - auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger ab, deren Aufenthaltsrecht nicht vom Vorhandensein ausreichender Existenzmittel abhängt und die daher für die Gewährung von Mindestsicherung in Betracht kommen. Wenn das Gesetz das Anspruchsrecht auf ‚deren Familienangehörige' ausdehnt, so sind damit im Sinn der Mindestsicherungsvereinbarung, die vom WMG umgesetzt wurde, jene Personen zu verstehen, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat. Derartige Personen gehören somit zum Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG.

Der für Angehörige von EWR-Bürgern einschlägige § 54 NAG sieht für deren zum Aufenthalt berechtigte Familienangehörige - in Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie - die Ausstellung einer Aufenthaltskarte vor (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. 2013/10/0228)."

5 Im Weiteren wies der Gerichtshof auf den dem UVS vor Erlassung des Bescheides vom 18. September 2013 übermittelten Bescheid der BMI vom 16. September 2013, mit dem der Revisionswerberin eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahre erteilt worden war, und dessen Begründung hin, welcher die Annahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes der Revisionswerberin infolge ihrer Familienangehörigkeit zu ihrem Kind im Kleinkindalter, einer Unionsbürgerin, zugrunde lag.

6 Die Aufhebung des Bescheides des UVS erfolgte schließlich deshalb, weil sich dieser "in Verkennung des unter Punkt 2.2. Gesagten" (vgl. oben Rz 4) nicht mit der (dem Bescheid der BMI zugrunde liegenden) "Annahme des Bestehens eines unmittelbar aus der Unionsbürgerrichtlinie abgeleiteten Aufenthaltsrechts" der Revisionswerberin befasst hatte.

7 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 10. Februar 2016 wies das - gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG an die Stelle des UVS getretene - Verwaltungsgericht Wien den Antrag der Revisionswerberin vom 27. August 2012 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neuerlich ab.

8 Nach Wiedergabe verschiedener Rechtsnormen und der tragenden Gründe des hg. Vorerkenntnisses zur Zl. 2013/10/0227 führte das Verwaltungsgericht zur Begründung im Wesentlichen aus, mit Blick auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG an die Revisionswerberin durch die zuständige Behörde könne "davon ausgegangen werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Mindestsicherung, nämlich am 27.08.2012, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der (Revisionswerberin), abgeleitet vom unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht ihrer Tochter, vorlag"; es sei somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Revisionswerberin im relevanten Zeitraum - im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie (Unionsbürgerrichtlinie) und des NAG - rechtmäßig gewesen sei.

9 Die "Rechtmäßigkeit des Aufenthalts" allein reiche "jedoch für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach dem WMG" und daraus resultierend für einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht aus. Dies begründete das Verwaltungsgericht näher mit einer "abschließenden Aufzählung" jener Personen, welche mit österreichischen Staatsbürgern als gleichgestellt anzusehen seien, in § 5 Abs. 2 Z. 2 bis 4 WMG.

10 Schließlich verneinte das Verwaltungsgericht eine Gleichstellung der Revisionswerberin gemäß § 5 WMG mit österreichischen Staatsbürgern unter ausdrücklichem Hinweis auf die - allein für die Revisionswerberin in Betracht kommende - Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG, weil die Revisionswerberin nicht Familienangehörige einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin sei, welche erwerbstätig sei oder der die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben sei oder die ein Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben habe; diese drei Fälle träfen nämlich auf die (zum Entscheidungszeitpunkt viereinhalb Jahre alte) Tochter der Revisionswerberin nicht zu. Die Revisionswerberin sei somit nicht Angehörige einer gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG den Österreichern gleichgestellten Person.

11 Die Nichtzuerkennung von Leistungen durch die belangte Behörde an die Revisionswerberin sei daher rechtmäßig.

12 Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht unter formelhaftem Hinweis auf die Bestimmung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.

13 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde hat von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung abgesehen.

II.

 

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

14 1. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG, BGBl. Nr. 38/2010 idF LGBl. Nr. 29/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

"Personenkreis

§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen

dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die

Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der

Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die

Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die

Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs-

und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht

auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren

Familienangehörige;

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EG' oder ‚Daueraufenthalt - Familienangehöriger', denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EG' eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.

(...)"

15 Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 33/2013 sind die Verwaltungsbehörden - wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat - verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 63 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 sieht die entsprechende Verpflichtung der Verwaltungsgerichte vor.

16 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

18 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision weisen (unter anderem) auf das hg. Vorerkenntnis zur Zl. 2013/10/0227 hin, mit dem klargestellt worden sei, dass "aufenthaltsberechtigte Familienangehörige freizügiger Unionsbürger zum Bezug der Wiener Mindestsicherung berechtigt" seien. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf das Urteil vom 19. Oktober 2004, Rechtssache C-200/02 , Zhu und Chen) verleihe das Unionsrecht dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers, welcher für dieses Kind sorge, dieselben Aufenthaltsrechte wie dem Unionsbürger selbst.

19 4. Schon aufgrund des damit aufgezeigten Widerspruchs zum Vorerkenntnis zur hg. Zl. 2013/10/0227 erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.

20 4.1. Aus § 63 Abs. 1 VwGG folgt, dass das Verwaltungsgericht bei der Erlassung des Ersatzerkenntnisses an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden ist (vgl. etwa Mayer/Muzak, B-VG5, Anm. II zu § 63 VwGG mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung).

21 Das Verwaltungsgericht stützt die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Abweisung des Antrags der Revisionswerberin auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Kern darauf, dass die Revisionswerberin von § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG nicht erfasst sei.

22 Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber im Vorerkenntnis vom 25. November 2015, Zl. 2013/10/0227, ausgesprochen, dass die genannte Bestimmung - wie schon aus dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/10/0083, hervorgeht - (auch) auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger abstellt, deren Aufenthalt nicht vom Vorhandensein ausreichender Existenzmittel abhängt und die daher für die Gewährung von Mindestsicherung in Betracht kommen, und die Bestimmung außerdem (durch die Wendung "deren Familienangehörige") die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern auf jene Personen ausdehnt, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat (Punkt 2.2. des Vorerkenntnisses). Infolge dessen wurde dem UVS bzw. dem an seine Stelle getretenen Verwaltungsgericht (unter Punkt 5.2. des Vorerkenntnisses) aufgetragen zu prüfen, ob ein unmittelbar aus der Unionsbürgerrichtlinie abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Revisionswerberin besteht.

23 Diese nach § 63 Abs. 1 VwGG überbundene Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs wurde im angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht beachtet, indem das Verwaltungsgericht darin zwar ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der Revisionswerberin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27. August 2012 annahm, in weiterer Folge jedoch die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach § 5 Abs. 2 WMG letztlich mit bloßem Verweis darauf verneinte, dass die Revisionswerberin nicht Angehörige einer gemäß Z. 2 dieser Bestimmung den Österreichern gleichgestellten Person sei.

24 Mit diesem Vorgehen hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

25 4.2. Soweit in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses - auch unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 3 der Art. 15a B-VG-Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (kundgemacht etwa im Wr. LGBl. Nr. 61/2010) - als "Prämisse" für eine Gleichstellung von EWR-Bürgern mit österreichischen Staatsbürgern angeführt wird, dass "durch den Sozialhilfebezug" nicht deren "Aufenthaltsrecht verloren ginge", ist auf Folgendes hinzuweisen:

26 Wie der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 9. August 2016, Zl. Ro 2015/10/0050, ausgeführt hat, dürfen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach neuerer Rechtsprechung des EuGH im Rahmen der Prüfung eines Sozialleistungsanspruches die Erfüllung der Voraussetzungen der Unionsbürgerrichtlinie prüfen und auf deren Grundlage den Sozialleistungsanspruch versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthalts bedürfte. In diesem Zusammenhang hat der EuGH insbesondere auch ausgesprochen, dass bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfüge, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Unionsbürgerrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jenes Betroffenen vorzunehmen sei, wobei die beantragten Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen seien (vgl. im Einzelnen die Rz 21 bis 24 des Erkenntnisses zur Zl. Ro 2015/10/0050 mit Bezugnahme insbesondere auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-333/13 , Dano; vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das Urteil des EuGH vom 13. September 2016, Rechtssache C-165/14 , Marin, insbes. Rz 46 bis 49).

27 Eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation der minderjährigen Tochter der Revisionswerberin - also der Unionsbürgerin, von deren Aufenthaltsrecht sich das Aufenthaltsrecht der Revisionswerberin ableitet - hat das Verwaltungsgericht allerdings nicht vorgenommen und dem entsprechend auch keine Feststellungen in dieser Richtung getroffen. Ohne solche Feststellungen durfte es aber nicht - unter bloßem Hinweis auf den "Sozialhilfebezug" - von einem Verlust des Aufenthaltsrechtes der Tochter der Revisionswerberin ausgehen.

28 5. Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

29 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Oktober 2017

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