Normen
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
AsylG 2005 §5 Abs3;
BFA-VG 2014 §22a Abs3;
EURallg;
FrÄG 2015;
FrPolG 2005 §50 Abs3;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z5 idF 2015/I/070;
FrPolG 2005 §76;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
AsylG 2005 §5 Abs3;
BFA-VG 2014 §22a Abs3;
EURallg;
FrÄG 2015;
FrPolG 2005 §50 Abs3;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z5 idF 2015/I/070;
FrPolG 2005 §76;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Das erstangefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das zweitangefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit im Spruchpunkt A.I. die zugrunde liegende Beschwerde auch in Bezug auf die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ab 16. September 2015 als unbegründet abgewiesen wurde, und im Kostenpunkt (Spruchpunkte A.I., A.II. und A.III.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 11. September 2015 und Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis 15. September 2015) wird die auch insoweit gegen das zweitangefochtene Erkenntnis gerichtete Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Juni 2013 von Ungarn kommend, wo er unter anderen Identitätsangaben bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, nach Österreich ein. Den in der Folge auch in Österreich eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom Oktober 2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 (idF vor dem FNG) zurück. Gleichzeitig stellte es fest, für die Prüfung des Antrags sei Ungarn, das der Übernahme des Revisionswerbers auch ausdrücklich zugestimmt hatte, zuständig. Dem entsprechend wurde der Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (idF vor dem FNG) nach Ungarn ausgewiesen; das galt gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 (idF vor dem FNG) als Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in diesen Staat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit dem dann im November 2013 ergangenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die Abschiebung des Revisionswerbers nach Ungarn erfolgte, nachdem er wegen der Folgen eines Hungerstreiks aus der gegen ihn verhängten Schubhaft entlassen worden und danach unbekannten Aufenthalts gewesen war, schließlich am 10. Dezember 2014. Schon an dieser Stelle ist anzumerken, dass die erlassene Ausweisung zufolge § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als Anordnung zur Außerlandesbringung iSd § 61 Abs. 1 Z 1 FPG "binnen 18 Monaten ab Ausreise", somit bis 10. Juni 2016, "aufrecht" blieb.
2 Ungeachtet dessen reiste der Revisionswerber wiederum illegal - seinen Angaben zufolge: am 31. August 2015 von Budapest aus mit dem Zug - nach Österreich ein, wo er am 10. September 2015 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen wurde. Nach seiner Einvernahme verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber mit dem sofort in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid vom 11. September 2015 gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung.
3 Gegen den genannten Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhob der Revisionswerber an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16. September 2015 eine Beschwerde, zu der die vorliegend angefochtenen Entscheidungen ergingen.
4 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis vom 23. September 2015 stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.I.). Weiters wurde dem Antrag auf Beigebung eines "Verfahrenshilfeverteidigers" gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge "geleistet" (Spruchpunkt A.II.). Mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis vom 29. September 2015 wies das BVwG die Beschwerde gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab und erklärte die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ab 11. September 2015 für rechtmäßig (Spruchpunkt A.I.). Demzufolge wies es den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ab (Spruchpunkt A.II.) und verpflichtete ihn zum Aufwandersatz an den Bund (Spruchpunkt A.III.). Schließlich wies das BVwG noch den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr zurück (Spruchpunkt A.IV). In beiden Erkenntnissen wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (jeweils Spruchpunkt B.)
5 Der Sache nach nur gegen die Spruchpunkte A.I. der genannten Erkenntnisse und gegen die damit im Zusammenhang stehenden Kostenentscheidungen im Spruchpunkt A.II und A.III. des zweitangefochtenen Erkenntnisses richten sich die vorliegenden (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Revisionen, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs gemeinsam erwogen hat:
6 In den Revisionen wird unter anderem vorgebracht, der Revisionswerber habe am 13. September 2015 Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und die Erlassung einer einstweiligen Maßnahme beantragt, weil ihm bei einer Abschiebung nach Ungarn die Verletzung in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK drohe. Dem entsprechend habe der EGMR am 14. September 2015 eine solche einstweilige Maßnahme erlassen und angeordnet, dass der Revisionswerber bis zum 28. September 2015 nicht nach Ungarn überstellt werden dürfe. Das BFA habe den Erhalt dieser Verfügung am 15. September 2015 bestätigt. Am 24. September 2015 habe der EGMR die einstweilige Maßnahme auf unbestimmte Zeit verlängert, woraufhin der Revisionswerber aus der Schubhaft entlassen worden sei.
Die darauf Bezug nehmenden Aktenstücke sind zwar nicht Bestandteil der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten, doch ist diesem Vorbringen von Seiten des BFA nicht entgegen getreten worden, sodass seine Richtigkeit zu unterstellen ist. Davon ausgehend wird in der Revision geltend gemacht, diese einstweilige Anordnung des EGMR wäre auch von Amts wegen zu berücksichtigen und die Möglichkeit ihrer Verlängerung als realistische Option einzubeziehen gewesen, was der Annahme einer alsbaldigen Abschiebung entgegen gestanden wäre.
7 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (so auch ausdrücklich die ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 23 zum FrÄG 2015 zur Z 5 des § 76 Abs. 3 FPG unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 28. August 2012, Zl. 2010/21/0517; vgl. idS auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/21/0369, Rz 7). Vor diesem Hintergrund hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit den Auswirkungen einer vom EGMR verfügten vorläufigen Maßnahme auf die Rechtmäßigkeit einer zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordneten Schubhaft in dem auch in der Revision ins Treffen geführten Erkenntnis vom 18. April 2013, Zlen. 2011/21/0042, 0238, zu befassen und diesbezüglich unter Hinweis auf § 50 Abs. 3 FPG festgehalten, gemäß dieser Bestimmung sei die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstehe. Das wäre - nach der weiteren Begründung dieses Erkenntnisses - auch von der Schubhaftbehörde zu beachten gewesen, die daher nicht mehr von einer zeitnahen Abschiebung des dortigen Beschwerdeführers hätte ausgehen dürfen. Vielmehr hätte sie ausgehend von § 50 Abs. 3 FPG eine eigenständige Beurteilung dahingehend vorzunehmen gehabt, ob es trotz der empfohlenen vorläufigen Maßnahme zu einer alsbaldigen Abschiebung kommen könne.
8 Dem haben im vorliegenden Fall weder das BFA noch das BVwG entsprochen, die in Bezug auf die Frage, ob der Sicherungszweck der Schubhaft noch gegeben war, auch von Amts wegen auf die bindende Empfehlung des EGMR hätten Bedacht nehmen müssen. Diesbezüglich liegt somit ein Abweichen von der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, was insoweit die Zulässigkeit der Revisionen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG bewirkt.
9 Auf Basis der dem Verwaltungsgerichtshof zugänglich gemachten Aktenlage sind - trotz der vorläufigen Befristung der Maßnahme - keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK näher zu prüfende Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Ungarn innerhalb der vorläufig festgelegten 14-tägigen Frist vom EGMR hätte endgültig abgeklärt werden können, sodass vom BFA weiterhin mit einer alsbaldigen Abschiebung hätte konkret gerechnet werden dürfen. Diesbezüglich wurde vom BFA im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nichts ins Treffen geführt. Vielmehr hätte wegen der evidenten Komplexität dieser Frage - wie in der Revision zu Recht ins Treffen geführt wird - eine (dann auch vorgenommene) unbefristete Erstreckung des Abschiebeverbots durch den EGMR ernstlich in Betracht gezogen werden müssen. Jedenfalls wäre aber nach dem Vorliegen der Empfehlung des EGMR von einer maßgeblichen Relativierung des Sicherungsbedarfs und damit von einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung auszugehen gewesen. Demzufolge hätte die nur zur Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers verhängte Schubhaft bereits am 15. September 2015 und nicht erst am 24. September 2015 beendet werden müssen.
10 Schon deshalb erweisen sich die vom BVwG für den Zeitraum danach vorgenommene Beschwerdeabweisung und die darauf aufbauenden Kostenentscheidungen sowie der Fortsetzungsausspruch als inhaltlich rechtswidrig, weshalb die angefochtenen Erkenntnisse in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.
11 Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und 6 VwGG abgesehen werden.
12 Der diesbezügliche Zuspruch von Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
13 Hingegen erweist sich die Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis, soweit damit auch die Abweisung der Beschwerde betreffend die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid des BFA vom 11. September 2015 und die darauf gegründete Anhaltung bis 15. September 2015 bekämpft werden, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig.
14 Unter diesem Gesichtspunkt wird in dieser Revision zwar releviert, zu der Frage, ob § 76 Abs. 3 FPG idF des FrÄG 2015 angesichts seiner bloß demonstrativen Aufzählung in den Z 1 bis 9 den Anforderungen des Art. 2 lit n Dublin III-VO zur gesetzlichen Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr entspreche, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da diese Frage aber mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/21/0021, auf dessen Entscheidungsgründe, insbesondere auf die Ausführungen in den Rz 22 ff, gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen werden kann, im Sinne einer Unionsrechtskonformität der nationalen Regelungen geklärt wurde, liegt hier insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (mehr) vor (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 28. August 2014, Ro 2014/21/0068).
15 Der Revisionswerber macht weiters geltend, das BVwG habe es unterlassen, "trotz entsprechendem Parteienvorbringen" Ermittlungen zu der Frage anzustellen, ob eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Ungarn auf der Grundlage einer Anordnung aus dem Jahr 2013 "im Lichte der geänderten Verhältnisse" überhaupt noch zulässig sei. Dem ist zu entgegnen, dass ein solches "Parteienvorbringen" erst in der Beschwerde vom 16. September 2015 erstattet wurde; der Revisionswerber hatte in seiner der Verhängung der Schubhaft vorangehenden Vernehmung noch keine Behauptungen in Richtung einer ihm in Ungarn bei einer Abschiebung dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden, Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung vorgetragen. Folgerichtig wird der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen in der Revision auch nur gegenüber dem BVwG und nicht gegenüber dem BFA erhoben. Eine solche Änderung der Verhältnisse in Ungarn seit Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung im November 2013 war aber - wie die Revision so auch nicht behauptet - jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum nicht evident und für die Schubhaftbehörde nicht offenkundig. Das wäre aber Voraussetzung dafür gewesen, dass die Schubhaftbehörde von sich aus verpflichtet gewesen wäre, diesbezüglich amtswegig weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 6. September 2010, Zl. AW 2010/21/0203, auf den in dem die Behandlung der zugrunde liegenden Beschwerde dann ablehnenden hg. Beschluss vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0352, verwiesen wurde, und daran anschließend den Beschluss vom 20. Oktober 2011, Zl. 2011/21/0219; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011, B 4/11, VfSlg. 19.424).
16 Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang vor allem auf das zeitnah - allerdings nicht in einer Schubhaftsache, sondern in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz - ergangene hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, beruft, ist daraus aber für die angesprochene Frage nichts zu gewinnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich im Punkt III.7.5. der Entscheidungsgründe ausdrücklich festgehalten, dieses Erkenntnis dürfe nicht so verstanden werden, dass damit abschließend über die Frage entschieden werde, ob die aktuelle Lage in Ungarn einer Rücküberstellung von asylwerbenden Parteien im Allgemeinen entgegenstehe. Der Gerichtshof hat nämlich in diesem Fall betreffend besonders vulnerable Personen (alleinstehende Mutter mit mehreren minderjährigen Kindern) zwar die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 für Ungarn aufgrund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der dort revisionswerbenden Parteien an den Verhältnissen in Ungarn als widerlegt angesehen, jedoch nur einen Verfahrensmangel darin erblickt, dass sich das BVwG nicht auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigender Berichte mit der derzeitigen Lage in Ungarn auseinandergesetzt und ausgehend davon die Frage geklärt habe, ob systemische Mängel vorlägen bzw. der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten sei.
17 Die Revision releviert zwar auch noch ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes infolge Verletzung der Verhandlungspflicht. Die diesbezüglich vor allem angesprochenen Fragen der Existenz von näher genannten sozialen Bindungen und dem Bestehen einer konkreten Wohnmöglichkeit waren jedoch mangels entsprechender Angaben des Revisionswerbers trotz dazu erfolgter ausdrücklicher Befragung vor dem BFA im hier zu beurteilenden Zeitraum (noch) kein Thema, sodass der erwähnte Einwand ins Leere geht.
18 Die Revision war somit in dem in Rz 11 genannten Umfang mangels diesbezüglich aufgezeigter Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2017
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