Normen
LDG 1984 §43 Abs1 Z1;
LDG 1984 §50 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 25. Jänner 2014, mit welchem ihr Antrag auf Vergütung von Mehrdienstleistungen abgewiesen und festgestellt worden war, dass ihr ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung rückwirkend keine Vergütung von Dauermehrdienstleistungen gebühre, stattgegeben und festgestellt, dass der mitbeteiligten Partei die Vergütung von Mehrdienstleistungen in Form einer dauerhaft zusätzlich geleisteten wöchentlichen Unterrichtsstunde seit 13. September 2010 bis zum 8. September 2014 gebühre. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die mitbeteiligte Partei mit Wirksamkeit vom 13. September 2010 an die ASO H. (Anm.: eine Allgemeine Sonderschule) versetzt worden sei, wo sie zu keiner Zeit Unterrichtsstunden abgehalten habe; sie sei im fraglichen Zeitraum verschiedenen Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen zur Unterrichtserteilung zugewiesen gewesen. Dort sei sie den jeweiligen Schulleitern unterstellt gewesen und habe an Lehrerbesprechungen, Klassenkonferenzen und teilweise an Elternsprechtagen und Elternabenden teilgenommen, woran sich zeige, dass die Dienstleistung nicht an der Stammschule erbracht worden sei, sondern an der jeweiligen zugewiesenen Schule. In Zusammenschau aller Umstände bestehe kein Zweifel daran, dass die mitbeteiligte Partei zur Unterrichtserteilung nicht an ihrer Stammschule eingesetzt worden sei. Tatsächlich sei sie in die Organisation der jeweiligen zugewiesenen Schule eingegliedert gewesen (Hinweis auf VwGH 18.12.1994, 93/12/0097, wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt jenem, der dem Revisionsfall zugrunde liegt, nahezu gleich gelagert sei). Der Verwaltungsgerichtshof judiziere in ständiger Rechtsprechung, dass sich die Zuordnung zu den in § 43 Abs. 1 Z 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 vorgesehenen Kategorien von Landeslehrern nicht nach deren Verwendungsgruppe, sondern nach der Schule richte, an der der Lehrer tätig sei. Es sei die konkrete Verwendung an einer bestimmten Schule maßgeblich (Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2012/12/0079, und VwGH 17.4.2013, 2012/12/0160). Die mitbeteiligte Partei sei daher nicht an der ASO H., ihrer Stammschule, als Lehrerin tätig gewesen, sondern an den in den Feststellungen angeführten Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen. Demzufolge falle sie in jene Kategorie der Landeslehrer, für die ein Höchstmaß von 756 Jahresstunden (dies entspreche 21 Wochenstunden) vorgesehen sei, weshalb von ihr im maßgebenden Zeitraum eine Mehrdienstleistung erbracht worden sei, welche gemäß § 50 LDG 1984 zu vergüten sei.
6 Die ausgesprochene Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass eine Rechtsprechung in Bezug auf die Frage, an welcher Schule eine Lehrkraft tätig sei, fehle bzw. eine solche auch nach ausgiebiger Recherche nicht habe gefunden werden können.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich die Einordnung der Landeslehrer in die verschiedenen in § 43 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 genannten Kategorien nach jener Schule, an der sie als Lehrkräfte tätig sind. Für diese Zuordnung der Landeslehrer ist nicht deren Verwendungsgruppe, sondern deren konkrete Verwendung an einer bestimmten Schule maßgeblich (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/12/0079, VwGH 19.12.2012, 2012/12/0080, und VwGH 17.4.2013, 2012/12/0160).
8 So ergibt sich etwa aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis 2012/12/0080 - wonach die dortige Landeslehrerin, die an ein Sonderpädagogisches Zentrum versetzt und in der Folge an Volksschulen als Förderlehrerin eingesetzt worden sei, zutreffend in die Kategorie der "Lehrer an Volks- und Sonderschulen" eingereiht worden sei, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass es sich bei den dort in Rede stehenden Volksschulen um solche mit zweisprachigem Unterricht gehandelt hätte bzw. dass die betreffende Landeslehrerin mit dem Vollzug von Lehrplänen einer Hauptschule an Sonderschulen betraut gewesen sei - dass für die Einordnung der Landeslehrer in eine der in § 43 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 genannten Kategorien jene Schule maßgeblich ist, an der sie als Lehrkraft tätig sind, auch wenn ihre Stammschule einer anderen Kategorie zuzuordnen wäre.
9 Da zu dieser Rechtsfrage somit bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht und das Verwaltungsgericht diese Frage im Einklang mit dieser Judikatur gelöst hat, liegt insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
10 Auch in der ordentlichen Revision hat die revisionswerbende Partei von sich aus die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0003). Solche Gründe werden in der Revision allerdings nicht gesondert dargelegt.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 9. November 2017
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