VwGH Ro 2015/05/0003

VwGHRo 2015/05/000326.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der B H in W, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Juni 2014, Zl. 2) VGW- 111/V/072/20420/2014 u.a., betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: R GmbH in W; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §79 Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde (unter anderem) der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. November 2013, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses erteilt worden war, keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Magistrates bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass der Revisionswerberin (wie auch einem weiteren Nachbarn) hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes von 4 m zur Achse des Fußweges keine Parteistellung zukomme, da § 134a Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) diese nur hinsichtlich der Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, nicht jedoch zur Achse des Aufschließungsweges vorsehe. In Bezug auf die Frage der Parteistellung des Nachbarn betreffend die Einhaltung des in § 79 Abs. 5 BO normierten Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt.

6 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinn des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/06/0066).

7 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist im obigen Sinne nicht relevant, weil das im Eigentum der Revisionswerberin stehende Nachbargrundstück vom Baugrundstück nicht durch einen Aufschließungsweg getrennt ist, sodass sie durch die allfällige Nichteinhaltung der in § 79 Abs. 5 BO enthaltenen Bestimmung betreffend die Einhaltung eines Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges nicht betroffen wäre. Schon deshalb kommt der Revisionswerberin in Bezug auf die genannte Bestimmung kein Mitspracherecht zu.

8 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. auch dazu den oben zitierten hg. Beschluss vom 17. Dezember 2014). Solche Gründe werden in der Revision allerdings nicht gesondert dargelegt.

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG,

insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr. 8/2014.

Wien, am 26. September 2017

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