VwGH 2012/12/0079

VwGH2012/12/007919.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der BW in S, vertreten durch Dr. Günther Fornara, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Radetzkystraße 16, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. April 2012, Zl. 06-SA-3411/4- 2012, betreffend Vergütung von Mehrdienstleistungen gemäß § 50 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

LDG 1984 §43 Abs1 Z1;
LDG 1984 §50 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Am 12. Dezember 2011 beantragte sie die Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit Beginn des Schuljahres 2011/2012.

Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) wies die belangte Behörde diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. April 2012 gemäß § 50 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), ab.

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 haben Sie den Anspruch auf Abgeltung einer Dauermehrdienstleistung seit Beginn des Schuljahres 2011/12 geltend gemacht und im Falle der Ablehnung um bescheidmäßige Erledigung ersucht. Daraufhin wurden Ihnen in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 27. Februar 2012 jene Gründe dargelegt, die nach Ansicht der Dienstbehörde gegen eine Mehrdienstleistungsvergütung sprechen. In Ihrer Stellungnahme vom 27. März 2012 haben Sie jedoch auf die Bandbreite einer Unterrichtsverpflichtung von 20 bis 22 Wochenstunden, sowie auf eine Vereinbarung vom 26. Juni 2006 über eine Unterrichtsverpflichtung von 21 Wochenstunden verwiesen und Ihren Antrag auf bescheidmäßige Erledigung bekräftigt.

Unbestritten ist, dass Sie auf Grund Ihrer Lehramtsprüfung für Hauptschulen am 1. Juni 1995 auf die Planstelle eines Lehrers der Verwendungsgruppe L2a2 im Personalstand der Hauptschullehrer des Landes Kärnten ernannt worden sind. Für diese Lehrer wurde seitens der Dienstbehörde mit der Einführung der Jahresnorm im Jahre 2011 eine Unterrichtsverpflichtung von 21 Wochenstunden festgelegt, sofern sie ausschließlich an Hauptschulen tätig sind.

Am 4. Oktober 2007 haben Sie den Akademielehrgang 'Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten Legasthenie und Dyskalkulie' erfolgreich abgeschlossen und erfüllen damit die vom Landesschulrat für Kärnten mit Rundschreiben Nr. 11/2008 vom 15. Februar 2008 festgelegten Qualifikationsmerkmale für den Einsatz als Förderlehrer für Kinder mit spezifischen Lernstörungen an allgemeinbildenden Pflichtschulen in Kärnten.

Bereits seit dem Schuljahr 2006/07 sind Sie am Sonderpädagogische Zentrum F tätig, Ihre Versetzung dorthin von der früheren Stammschule HS 1 S ist allerdings aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben. Mit Bescheid vom 31. Jänner 2012, -06-SA-3411/2-2012, wurden Sie daher mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung rückwirkend mit 12. September 2011 an das Sonderpädagogische Zentrum F versetzt.

Fest steht auch, dass Ihre Unterrichtsverpflichtung bis zum Beginn des laufenden Schuljahres 2011/12 21 Wochenstunden betrug, obwohl Sie nahezu ausschließlich Volksschüler unterrichtet haben. Auch im Schuljahr 2011/12 sind Sie nach dem der Dienstbehörde vorliegenden Stundenplan am Sonderpädagogische Zentrum F ausschließlich als Förderlehrerin für Kinder mit spezifischen Lernstörungen im Grundschulbereich eingesetzt.

Die Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer ist im § 43 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 140/2011, geregelt. Demnach ist die Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an Volks- und Sonderschulen innerhalb einer Bandbreite von 720 bis 792 Jahressstunden (20 bis 22 Wochenstunden) normiert und durch das landesgesetzlich zuständige Organ schriftlich festzulegen. Gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. gilt die 21- stündige Unterrichtsverpflichtung als Obergrenze nur für Lehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie für den nach dem Lehrplan der Hauptschulen geführten Unterricht an Sonderschulen; die 20-stündige Unterrichtsverpflichtung als Obergrenze nur für Lehrer an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht nach dem Minderheitenschulgesetz. Die betreffende Bestimmung stellt demnach auf die Schulart bzw. Verwendung an der betreffenden Schulart ab, an der eine Lehrkraft tätig ist und nicht auf die Ernennung. Ernannte Hauptschullehrer mit einer Verwendung an Volksschulen können demnach auch nach Ansicht des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur durchaus eine 22 stündigen Unterrichtsverpflichtung haben.

Mit dem an alle Schulleitungen ergangenen Erlass der Dienstbehörde über die Jahresnorm für das Schuljahr 2011/12 vom 23. August 2011, Zl. -6-SHB-14-15-2011, wurde daher die Unterrichtsverpflichtung für Hauptschullehrer, die überwiegend an Volksschulen oder Sonderschulen unterrichten mit 22 Wochenstunden verbindlich festgelegt. Dies erfolgte übrigens auch in Anlehnung an gleichlautende Regelungen in den anderen Bundesländern.

Die vom Leiter des Sonderpädagogischen Zentrums F gemäß § 4 lit. c des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBL. Nr. 80/2000 i. d.g.F., vorgenommene Diensteinteilung mit 22 Wochenstunden wurde von Ihnen in der Lehrtätigkeitsübersicht für das laufende Schuljahr mit Unterschrift bestätigt. Die Geltung der gegenständlichen Diensteinteilungen haben Sie bis zuletzt nicht in Abrede gestellt. Sie verweisen lediglich auf das Protokoll einer Aussprache vom 26. Juni 2006 über die Rahmenbedingungen für Lehrer, die Schüler mit spezifischen Lernschwächen ab dem Schuljahr 2006/07, worin u.a. für Hauptschullehrer, die im mobilen Dienst des Sonderpädagogischen Zentrums tätig sind eine Unterrichtsverpflichtung von 21 Wochenstunden festgehalten wurde. Abgesehen davon, dass es sich dabei um keine rechtswirksame Vereinbarung handeln kann, zumal hiefür im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses keine rechtliche Grundlage besteht, sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Bezug habenden Erlass um eine rechtsverbindliche Weisung an die einzelnen Schulleitungen handelt, welche unter anderem die Unterrichtsverpflichtung der Hauptschullehrer je nach Verwendung innerhalb der Bandbreite des § 43 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes näher präzisiert hat. Der Bezug habende Erlass war auch allen Lehrern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Gemäß § 50 Abs. 1 leg.cit. gebührt eine Mehrdienstleistungsvergütung erst dann, wenn mit der zu Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung das nach § 43 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. festgelegte Stundenausmaß durch dauernde Unterrichtserteilung überschritten wird; dies wäre bei Ihnen erst dann der Fall, wenn Ihnen mehr als 22 Wochenstunden zugewiesen worden wären."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur hier maßgeblichen Rechtslage gemäß § 43 LDG 1984 idF dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 sowie § 50 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52, sowie zur Auslegung dieses maßgeblichen Regelungssystems wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2012/12/0080, verwiesen.

Vorliegendenfalls geht der angefochtene Bescheid von der Feststellung aus, wonach das landesgesetzlich zuständige Organ in der Diensteinteilung eine Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin von 22 Wochenstunden vorgesehen hat. Wie in dem eben zitierten Erkenntnis ausgeführt, käme ein Anspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 vor diesem Hintergrund nur dann in Betracht, wenn das solcherart vorgesehene Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung das höchste für die Landeslehrerkategorie, der die Beschwerdeführerin angehörte, in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehene Ausmaß überstiegen hätte.

Für die Zuordnung zu den in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehenen Kategorien von Landeslehrern ist - wie in dem Erkenntnis gleichfalls ausgeführt wurde - nicht deren Verwendungsgruppe, sondern deren konkrete Verwendung an einer bestimmten Schule maßgeblich. Beim Sonderpädagogischen Zentrum handelt es sich um eine Form der Sonderschule; nach der Aktenlage wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus zeitweise an einer Volksschule verwendet. Vor diesem Hintergrund könnte sie nur dann in jene Kategorie der Landeslehrer fallen, für die ein Höchstmaß an 756 Jahresstunden (entsprechend 21 Wochenstunden) für die Unterrichtsverpflichtung vorgesehen war, wenn es sich beim Sonderpädagogischen Zentrum, an dem die Beschwerdeführerin tätig war, um eine "nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule" gehandelt hätte.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang die Feststellung getroffen, die Beschwerdeführerin sei bis zum Beginn des laufenden Schuljahres nahezu ausschließlich mit der Unterrichtung von Volksschülern befasst gewesen; auch im Schuljahr 2011/2012 sei sie am Sonderpädagogischen Zentrum F ausschließlich als Förderlehrerin für Kinder mit spezifischen Lernstörungen im Grundschulbereich eingesetzt worden.

Dem hält die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen, dass sie stets auch zwei Hauptschulkinder als Förderlehrerin für Kinder mit spezifischen Lernstörungen (Legasthenie) unterrichtet habe.

Auch wenn dieses Vorbringen nicht dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlegen sein mag, wird damit nicht dargetan, dass es sich beim Sonderpädagogischen Zentrum, an welchem die Beschwerdeführerin tätig ist, um eine "nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule" im Verständnis des § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 gehandelt hätte. Ebenso wenig wird damit dargetan, dass die Beschwerdeführerin überwiegend am Unterricht von Schülern nach dem Lehrplan der Hauptschule beteiligt gewesen wäre.

Unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des Versetzungsbescheides vom 31. Jänner 2012 und ihrer faktischen Verwendung in diesem Schuljahr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der Kategorie der "Lehrer an Volks- und Sonderschulen" im Verständnis des § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 zuzurechnen war, deren Höchstausmaß der Unterrichtsverpflichtung 792 Jahresstunden (22 Wochenstunden) beträgt.

Die der Beschwerdeführerin nach der Diensteinteilung aufgetragenen 22 Wochenstunden übersteigen dieses Höchstmaß daher nicht, weshalb ein Anspruch gemäß § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 ausscheidet.

Daran vermögen auch Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Kärntner Landesregierung nichts zu ändern, wobei es auch in diesem Zusammenhang genügt, auf die Entscheidungsgründe des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 2012/12/0080, zu verweisen.

Wenn die Beschwerdeführerin sich schließlich auf eine in § 45 (offenbar gemeint: LDG 1984) vorgesehene Anrechnung von besonderen Nebenleistungen und von Wegzeiten, sowie auf eine in § 48 (offenbar gemeint: LDG 1984) verankerte Lehrverpflichtung von 24 Stunden beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass sie sich damit offenkundig nicht auf die für das Schuljahr 2011/2012 relevante Rechtslage bezieht (eine Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Nebenleistungen auf die Lehrverpflichtung sah § 45 LDG 1984 in seiner bis 31. August 2001 in Kraft gestandenen Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/1999 vor; das Ausmaß der Lehrverpflichtung von Lehrern an Volks- bzw. an Hauptschulen war in §§ 48 und 49 LDG 1984 in der vorzitierten Fassung bis 31. August 2001 geregelt).

Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. Dezember 2012

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